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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 56/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Gehörsrüge
- Anschluss an Bundesverfassungsgericht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 56/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 56/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam – ... – vom 26. August 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 28. Mai 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts gemäß § 321a Zivilprozessordnung eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und daher dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Anhaltspunkte dafür, dass die engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg für eine Vorabentscheidung des Landesverfassungsgerichts erfüllt sein könnten oder die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, sind weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Die Einlassung, die Anhörungsrüge sei mangels Erfolgsaussicht unterblieben, verkennt den Sinn dieses Rechtsbehelfs. Er dient dazu, sich rechtliches Gehör bei Gericht zu verschaffen, das vermeintlich bisher nicht oder nicht ausreichend gewährt worden sei. Dass der von der Anhörungsrüge betroffene Richter den Inhalt der Rüge zur Kenntnis nimmt, ist zu erwarten. Das Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge hat nicht nur zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. Verfassung des Landes Brandenburg – LV -) unzulässig ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde dann – jedenfalls bei einem wie vorliegend einheitlichen Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens - insgesamt, also auch hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des Beschwerdeführers aus der Landesverfassung unzulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese Verstöße zur fachgerichtlichen Abhilfe führt. Das Landesverfassungsgericht schließt sich insofern ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (Beschlüsse vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, 3059 f, und vom 27. Juni 2006 – 1 BvR 1470/07 -, NJW 2007, 3054 f).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg