VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 51/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 27 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 34 Abs. 1; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
|
Schlagworte: | - Wiederaufnahme - Unwiderruflichkeit |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 51/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 51/08
IM NAMEN DES VOLKES |
|
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführerin, gegen die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 2008 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2008, die Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und die Behandlung einer Petition hier: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. Mai 2009 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird verworfen. G r ü n d e: Der mit Schreiben vom 9. April 2009 geltend gemachte Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig und daher nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. März 2009 abgeschlossen (VfGBbg 51/08). Der Wirksamkeit dieses Beschlusses steht nicht entgegen, dass die der Beschwerdeführerin zugegangene Beschlussausfertigung keine handschriftlichen Unterschriften der beteiligten Richter enthält. § 27 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg verlangt die Unterschrift des Originals, nicht der Abschriften (vgl. zur entsprechenden Vorschrift der Zivilprozessordnung Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 313, Rn 25). Ein abgeschlossenes Verfassungsbeschwerdeverfahren kann nach § 34 Abs. 1 VerfGGBbg auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten nur - wieder aufgenommen werden, wenn 1. das Verfassungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuches ohne Erfolg geltend gemacht wurde, oder 3. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts vom 26. März 2009 wendet, wird darauf hingewiesen, dass dieser einer Änderung auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht zugänglich ist. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 VfGBbg 183/03 und VfGBbg 197/03 sowie vom 9. Februar 2006 VfGBbg 56/05 -) und binden zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat indes eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch inhaltlich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.
|
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Möller | Schmidt |
Dr. Schöneburg |