VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 36/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VwGO, § 92 Abs. 2 - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Betreibensaufforderung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 36/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 36/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren I., Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2008, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2005, die Ordnungsverfügungen des Landkreises Oder-Spree vom 10. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. April 2003 und vom 12. Januar 2009 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2009 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. Mai 2009 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. August 2008 - zugestellt am 14. August 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 04. September 2008, vom 28. November 2008 und vom 08. April 2009 (Eingang bei Gericht) ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angefochtenen Entscheidungen nicht dargelegt hat. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer nun vorträgt, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzten ihn in seinem Grundrecht auf ein faires und zügiges Verfahren sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Fachgerichte, denen die Anwendung und Auslegung des § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung allein obliegt, sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben hat. Dass das Verwaltungsgericht unter diesen Voraussetzungen den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) dar. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 17/06 -, LKV 2007, 176). Es gibt auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Beratungsverlauf oder eine bestimmte Beratungsdauer oder gar auf einen Erfolg in der Sache. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Bauaufsichtsbehörde vom 12. Januar 2009 sowie die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 richtet, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 41 LV genügt dem jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung der vollziehbaren Beseitigungsverfügung die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte. 2. Da der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg). Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Möller | Schmidt |
Dr. Schöneburg |