Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 12/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 6 Abs. 1 und 2
Schlagworte: - Willkür
- Anwaltshonorar
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 12/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.,

Beschwerdeführerin,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 20. Januar 2009 – ... -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 28. Mai 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch die Schreiben vom 8. April 2009 und vom 20. Mai 2009, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Die Nachprüfung eines Gerichtsurteils durch das Verfassungsgericht unterliegt engen Grenzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, ein Urteil auf die zutreffende Anwendung des einfachen Rechts hin zu untersuchen. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob im Rahmen der Rechtsanwendung Grundrechte nicht oder nicht hinreichend beachtet worden sind und der Beschwerdeführer dadurch im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Landesverfassung (LV) in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt worden ist (ständige Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, s. nur Beschluss vom 19. Mai 1994 – VfgBbg 6/93, VfGBbg 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die Beschwerdebefugnis nicht gegeben. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV abzuleitende Willkürverbot auch unter Berücksichtigung ihres erneuten Vorbringens nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, sie zur Zahlung eines Anwaltshonorars in Höhe von ... ¬ zu verurteilen, mag der Beschwerdeführerin wegen des von ihr empfundenen krassen Missverhältnisses von Aufwand und Qualität der anwaltlichen Tätigkeit zu ihrer Vergütung falsch scheinen, sie beruht aber auf Erwägungen, die unter Zugrundelegung des einschlägigen materiellen Rechts und des vorgetragenen Sachverhalts nicht unvertretbar und damit nicht willkürlich sind. Insofern wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 19. März 2009 sowie ergänzend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt hat, für das Telefonat des Rechtsanwalts mit der gegnerischen Anwältin die Erlaubnis gegeben zu haben. Unabhängig davon, ob der Verzicht des Anwalts auf die Ausstellung einer Vollmacht der anwaltlichen Sorgfalt entsprochen hat, bestehen vor diesem Hintergrund von Verfassungs wegen keine Einwände gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Tätigkeit des Anwalts habe eine Geschäftsgebühr ausgelöst. Für sachfremde Erwägungen des Amtsgerichts ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Ein Indiz für die sachwidrige Behandlung des Verfahrens durch das Gericht folgt nicht aus dem Umstand, dass es im Urteil von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen hat. Eines Tatbestandes bedurfte es gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 ¬ nicht übersteigt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Gericht diesen Wert willkürlich unter die Berufungsgrenze gedrückt haben könnte. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages unterhalb der Berufungsgrenze beruht auf der Annahme des Amtsgerichts, dass im Gegensatz zur Geschäftsgebühr eine Vergleichsgebühr wegen fehlender Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin nicht entstanden sei. Diese differenzierende Betrachtung dürfte einfachrechtlich geboten sein und begünstigt die Beschwerdeführerin; sie begegnet jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 LV vor.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg