Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 28. April 1999 - VfGBbg 8/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 6 Abs. 1;
  LV, Art. 41 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 12 Abs. 1
- VwGO, § 124 Abs. 2; VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 4
- GG, Art. 103 Abs. 1; GG, Art. 19 Abs. 4; GG, Art. 3 Abs. 1;
  GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verwaltungsprozeßrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Prüfungsmaßstab
- rechtliches Gehör
- gesetzlicher Richter
- Rechtsschutzgarantie
- Eigentum
- Bauordnungsrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. April 1999 - VfGBbg 8/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. und A. K.,

gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 22. Dezember 1998 (erstinstanzlich: Urteil des Verwaltungsgerichts P. vom 15. September 1998) und gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 22. Dezember 1998 (erstinstanzlich: Urteil des Verwaltungsgerichts P. vom 15. September 1998)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 28. April 1999

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer klagte vor dem Verwaltungsgericht P. gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung sowie gegen eine Baueinstellungsverfügung. Die Klagen wurden abgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, durch die seine Anträge auf Zulassung der Berufung verworfen wurden.

I.

Der Beschwerdeführer stellte im November 1989 beim Rat der Gemeinde B. einen Antrag auf Errichtung eines Ferienhauses auf dem Grundstück in B. Flur 1, Flurstück 138/8. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde erteilte dem Beschwerdeführer vorab die mündliche Zusage, daß der Errichtung des Ferienhauses nichts entgegenstehen werde. Eine schriftliche Baugenehmigung erhielt der Beschwerdeführer nicht. Unter dem 30. November 1990 beantragte er bei der Gemeindeverwaltung B. die Genehmigung eines Wohnblockhauses. Dieser Bauantrag wurde von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Bescheidung seines Bauantrags mit den Bauarbeiten begonnen. Bei einer Ortsbesichtigung am 23. November 1992 wurde festgestellt, daß sich das Gebäude bereits im rohbaufertigen Zustand befand. Die untere Bauaufsichtsbehörde ordnete daraufhin mit Bescheid vom selben Tag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM die Einstellung der Bauarbeiten an. Eine erneute Besichtigung am 10. März 1993 ergab, daß der Zustand unverändert war. Mit Bescheid vom 1. November 1993 ordnete die untere Bauaufsichtsbehörde die Untersagung der Nutzung des Wohnblockhauses und dessen Beseitigung sowie die Wiederherstellung des natürlichen Grundstückszustands an. Zugleich drohte die Behörde für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Sowohl gegen die Einstellungsverfügung als auch gegen die Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens klagte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht P. sowohl gegen die Baueinstellungsverfügung vom 23. November 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1995 als auch gegen die Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung vom 1. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 1995. Beide Klagen wurden jeweils mit Urteil vom 15. September 1998 abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht P. hielt die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung bereits für unzulässig, weil dem Beschwerdeführer das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Nachdem das Bauvorhaben fertiggestellt sei, habe sich die Baueinstellungsverfügung erledigt und entfalte für ihn keine rechtliche Beschwer mehr. Die Einstellungsverfügung sei aber auch rechtmäßig ergangen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - in beiden Urteilen - im wesentlichen aus, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer errichteten Gebäude um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handele. Er habe mit den Bauarbeiten begonnen bzw. diese fertiggestellt, ohne im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Der von ihm im Jahr 1989 gestellte Bauantrag sei nicht wirksam genehmigt worden. Auch nach dem Recht der DDR habe weder die mündliche Zusage des Bürgermeisters noch der Umstand, daß die zuständige Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Antrag entschieden habe, die Rechtswirkungen einer Baugenehmigung entfaltet. Ein Verwaltungsakt von DDR-Behörden, der nach dem Einigungsvertrag Bestandsschutz hätte erlangen können, sei nicht ergangen.

Hinsichtlich der Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung führte das Verwaltungsgericht aus, daß das Wohnblockhaus nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig errichtet worden sei. Als Bauvorhaben im Außenbereich, das - unabhängig von einer eventuellen Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes - jedenfalls die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, verstoße es gegen § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Wohnblockhaus des Beschwerdeführers entfalte eine gewisse Ermutigungswirkung für andere. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung (BauO) (jetzt: § 82 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung [BbgBO]) lägen vor. Die zuständige Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie sei in gleicher Weise auch gegen andere rechtswidrige Baumaßnahmen vorgegangen.

Gegen beide Urteile des Verwaltungsgerichts P. beantragte der Beschwerdeführer bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Zulassung der Berufung. In dem Verfahren ...A 203/98 betreffend die Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung meinte der Beschwerdeführer: “Entgegen der Auffassung des Gerichts sind die Ordnungsverfügung des Landkreises G. .... und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen ... rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.” und wiederholte im folgenden, daß das von ihm errichtete Ferienhaus weder formell illegal sei noch gegen materiellrechtliche Vorschriften verstoße. Er stützte sich wiederum darauf, daß er noch vor der Wiedervereinigung eine Baugenehmigung erhalten habe, die nun nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Bestandsschutz genieße, daß dem Bauvorhaben § 35 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht entgegenstehe und daß er - ohne sachlichen Grund - anders als seine Nachbarn behandelt werde.

In dem Verfahren ...A 204/98 betreffend die Baueinstellungsverfügung meinte der Beschwerdeführer: “Entgegen der Auffassung des Gerichts mangelt es dem Kläger nicht an einem Rechtsschutzinteresse.” und führte im folgenden aus, daß ein Rechtsschutzinteresse bestehe und daß die Baueinstellungsverfügung sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten. Weiter heißt es in der Antragsschrift: “Zwar führt das Gericht zutreffend aus, daß die bloße formelle Illegalität für die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung ausreicht, vorliegend ist jedoch eine Illegalität nicht gegeben. Vielmehr verfügt der Kläger über einen genehmigten Bauantrag.”. Die anschließenden Ausführungen halten ähnlich wie in dem Verfahren ...A 203/98 daran fest, daß die Baumaßnahme formell und materiell rechtmäßig sei, daß sie Bestandsschutz genieße und daß der Beschwerdeführer ungleich behandelt werde.

Das Oberverwaltungsgericht verwarf beide Anträge als unzulässig. Es führte dazu aus, daß weder Berufungszulassungsgründe benannt noch im einzelnen die Gesichtspunkte dargelegt seien, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergebe. Es sei nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, die Ausführungen in dem Zulassungsantrag daraufhin gewissermaßen zu durchleuchten, ob sie insgesamt oder doch teilweise einem der in § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgeführten Zulassungsgründe zugeordnet werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht führte in beiden Fällen ergänzend aus, daß der Antrag auf Zulassung der Berufung voraussichtlich aber auch unbegründet sei. Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sei nicht zu erkennen.

II.

Mit der am 5. März 1999 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg vom 22. Dezember 1998. Er macht geltend, die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung in beiden Fällen verkürze den Rechtsweg unzulässig und verletzte sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung (LV) sowie sein Recht auf den gesetzlichen Richter. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hätten seine Antragsschriften die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO erfüllt. Es sei erkennbar gewesen, daß er die Urteilsbegründungen des Verwaltungsgerichts für falsch halte, und er habe diese Ansicht begründet. Dadurch, daß er die übrigen in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Berufungszulassungsgründe nicht einmal ansatzweise angesprochen habe, sei klar gewesen, daß er sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Urteils bezogen habe. Dies zeigten auch die Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht im übrigen zu der Begründetheit der Anträge gemacht habe.

Weiter meint der Beschwerdeführer, daß die ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts P. ihn in seinem durch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Eigentumsrecht in verfassungswidriger Weise einschränkten. Auch sei er durch die Urteile in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 LV, §§ 12 Nr. 4, 45 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig. Der Beschwerdeführer macht i. S. v. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg geltend, durch die beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 22. Dezember 1998 in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht, nämlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV und auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 52 Abs. 1 LV, verletzt zu sein. Er rügt weiter, daß er durch die zugrundeliegenden Urteile des Verwaltungsgerichts P. in seinem Recht auf Eigentum aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV und in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt sei.

2. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg gibt es kein Rechtsmittel (vgl. §§ 124a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer gegen zwei gerichtliche Entscheidungen wendet, die in einem bundesrechtlich - durch die Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahren ergangen sind. Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345 ff.) solchenfalls für eine Landesverfassungsbeschwerde aufgestellt hat, liegen vor; das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (s. Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 2).

a. Es geht um die Anwendung von (Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, a. a. O.). Dessen Handhabung erschöpft sich hier nicht in der bloßen Umsetzung - als solcher von dem Landesverfassungsgericht nicht überprüfbarer - Prozeßvorschriften des Bundes, sondern läßt eine Wertung zu. Sie öffnet sich damit der Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung.

b. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte decken sich mit der entsprechenden Rechtslage nach dem Grundgesetz. Der in Art. 52 Abs. 3 LV geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht Art. 103 Abs. 1 GG, das in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das in Art. 12 Abs. 1 LV garantierte Gleichheitsrecht entspricht Art. 3 Abs. 1 GG. Das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV geschützte Eigentumsrecht entspricht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die genannten korrespondierenden Grundrechte der Landesverfassung und des Grundgesetzes führen - wie sogleich dargelegt - zu dem gleichen Ergebnis.

II.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdeführer durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Sinne des Art. 6 Abs. 2 LV in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt worden ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, VfGBbg 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110). Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts oder die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts P. nach Art eines Rechtsmittelgerichts allgemein auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

1. Die beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV, Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmungen gewähren den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; BVerfGE 67, 90, 95). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf das ihm wesentlich Erscheinende beschränken. So verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts als unerheblich ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f.; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 88, 366, 375 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 f. des Umdrucks; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 -, S. 7 f. des Umdrucks; vgl. weiter Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205; BVerfGE 42, 363, 367 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nach §§ 124, 124a VwGO verfahren wird. Hier ist der Rahmen, innerhalb dessen das Fachgericht das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen hat, durch - vom Landesverfassungsgericht nicht zu überprüfendes - Bundesrecht noch weiter eingeschränkt. Das Oberverwaltungsgericht braucht sich zufolge § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nur mit denjenigen Ausführungen zu befassen, die geeignet sind, einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu belegen. Das Verfassungsgericht hat nur nachzuprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht dabei den ihm zustehenden Würdigungsspielraum in verfassungrechtlich zu beanstandender Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht ersichtlich:

Nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Daß das Oberverwaltungsgericht insoweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in beiden Verfahren als nicht ausreichend angesehen hat, um dem zu genügen, hält sich im Ergebnis im Rahmen der in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Ansichten und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Schrifttum werden substantielle Darlegungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO gefordert; die Darlegungslast des Antragstellers sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, das Berufungsverfahren als Anwaltsprozeß auszugestalten (vgl. Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 10. Aufl. 1998, § 124a Rn. 7). Die ober- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fordert in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Anwaltszwang besteht, von dem Rechtsanwalt eine geordnete Darlegung der für die Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblichen Gesichtspunkte; das Gericht sei nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe selbst herauszusuchen (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554). Zu einem auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag wird vertreten, daß im genaueren darzulegen sei, aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben seien, und daß diesen Darlegungsanforderungen nicht genügt werde, wenn lediglich pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werde oder wenn sich das Vorbringen in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfe, ohne sich näher mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit aufzuzeigen (s. etwa Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932, 934; ähnlich Happ, a. a. O., § 124a Rn. 7; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner [Hrsg.], VwGO, Band II, Stand September 1998, § 124a Rn. 50). Hiervon ausgehend durfte das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen in den Anträgen auf Zulassung der Berufung als für diesen Antrag unzureichend ansehen. Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, “entgegen der Auffassung des Gerichts” an seinem Standpunkt festzuhalten und zu wiederholen, was er bereits in den erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte. An einer kritischen Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Urteile im Detail fehlt es. Allein im Verfahren 3 A 204/98 greift er in einem einzigen Punkt die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts auf, indem er meint, daß das Gericht zutreffend davon ausgehe, daß die formelle Illegalität eines Bauwerks für die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung ausreiche, und hieran anknüpfend geltend macht, daß in seinem Fall das Bauwerk formell legal errichtet worden sei. Zu letzterem fehlt es dann aber schon wieder an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Baumaßnahme schon formell illegal sei. Alles in allem gehen die Ausführungen in den Anträgen auf Zulassung der Berufung über das erstinstanzliche Vorbringen nicht hinaus. Auf die Einzelerwägungen der verwaltungsgerichtlichen Urteile wird nicht eingegangen.

Hiernach ist es verfassungrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht die Anträge auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes verworfen hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit dieser Begründung erscheint auch nicht willkürlich, um so weniger, als das OVG auch summarisch die Begründetheit beider Anträge geprüft und zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile keinen Anlaß gesehen hat.

2. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Verfassungsgrundsatz überhaupt einen Anspruch auf die Zulassung der Berufung begründen kann. Jedenfalls käme ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Revisionszulassung (vgl. BVerfGE 67, 90, 94 f.; 42, 237, 241 m. w. N.) nur dann in Betracht, wenn sich das Oberverwaltungsgericht willkürlich der Zulassung der Berufung entzogen hätte. Dies ist hier, wie dargelegt, jedoch nicht der Fall.

Ebensowenig verstoßen die beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegen die in Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Rechtswegsgarantie. Weder Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen gewährleisten einen Instanzenzug. Es ist auch nicht etwa so, daß hier der Weg in die Berufungsinstanz in dem dafür zur Verfügung stehenden Zulassungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, NVwZ-Beilage 1995, 17 m. w. N.). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht war vielmehr - wie dargelegt - nach Art und Zweck der Regelung in § 124a VwGO vertretbar.

III.

Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und die Verwerfung seiner Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidungen in seinen Rechten aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer Bestandsschutz zugute kommt, und geprüft, ob die Behörde ihn gegenüber seinen Nachbarn ungleich behandelt hat. An den Erwägungen hierzu ist verfassungsrechtlich nichts auszusetzen.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will