VerfGBbg, Beschluss vom 28. April 1999 - VfGBbg 18/99 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Subsidiarität - Strafvollstreckungsrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. April 1999 - VfGBbg 18/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/99 EA

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung R., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z., betreffend die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 18. August 1997 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) vom 14. Juli 1998 und des Landgerichts Frankfurt(Oder) vom 29. September 1998 und 9. Februar 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. April 1999 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. 1. Dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung steht bereits der auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Danach kommt eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht in Betracht, wenn in geeigneter Weise eine vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreicht werden kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens2. Unbeschadet dessen kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil trotz der drohenden Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht gegeben sind. Das Verfassungsgericht hat in Ansehung der schon damals drohenden Strafvollstreckung bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 1998 unter Mitberücksichtigung der Begleitumstände Gründe für eine ausnahmsweise Vorabentscheidung i.S. des § 45 Abs. 2 Satz VerfGGBbg verneint. Diese Ausführungen geltend entsprechend für die auch hier allein in Betracht kommenden “schweren Nachteile”, die ausnahmsweise den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begründen können. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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