VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 8/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - zügiges Verfahren |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 8/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren F., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z. wegen überlanger Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. März 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2001 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit seinem Schreiben vom 22. März 2001 nicht ausgeräumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts ist sein Eingreifen bei einer eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) rügenden Verfassungsbeschwerde in der Regel nur für den Fall geboten, daß die Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19.12.1996 - VfGBbg 28/96 -, LVerfGE 5, 125, 129). Ist indes wie im vorliegenden Fall terminiert, ist für ein Eingreifen des Verfassungsgerichts in das fachgerichtliche Verfahren nach Sinn und Zweck des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV grundsätzlich kein Raum (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Januar 2001 - VfGBbg 3/01 -). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkte geben dem erkennenden Gericht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken. An den Auswirkungen der Verfahrensdauer für die wirtschaftliche und soziale Existenz des Beschwerdeführers würde ein Eingreifen des Verfassungsgerichts im jetzigen Verfahrensstadium, d.h. nach Bestimmung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, nichts mehr ändern können. Auch soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Problematik der Verfahrenslaufzeiten vor den Gerichten des Landes hinweist und geltend macht, daß bei einer Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unterbleibe, ist dies für sein Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Fall ohne Belang. DieIndividual-Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung individueller Grundrechteim konkreten Einzelfall. Die Klärung allgemeiner verfassungsrechtlicher Fragen muß gegebenenfalls auf anderem Wege erfolgen.
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