VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 6/01 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Rechtswegerschöpfung - Vorabentscheidung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 6/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 6/01 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren W. Br., Beschwerdeführer, Beistand: E. Be., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. März 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat auch durch sein Schreiben vom 28. Februar 2001, mit dem er seine Anträge geändert und seine Ausführungen ergänzt hat, die ihm durch Schreiben vom 9. Februar 2001 mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde jedenfalls insoweit nicht ausgeräumt, als es um die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges geht. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß er gegen die von ihm genannten Maßnahmen des Landkreises Spree-Neiße, des Verwaltungsgerichts und des Ministeriums für Wirtschaft nicht alle Rechtsmittel wahrgenommen bzw. abgewartet hat, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht kommen. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sind ersichtlich nicht gegeben, weil die Angelegenheit nicht von allgemeiner Bedeutung ist und der Verwaltungsrechtsweg hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bereithält. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Rechtsmittelfristen der Verwaltungsgerichtsordnung und den Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht wendet, geht es um bundesrechtliche Regelungen, die der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht entzogen sind. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. November 1998 - VfGBbg 39/98 EA - und Beschluß vom 14. Dezember 2000 - VfGBbg 62/00 EA -). Der Beschluß ist einstimmig ergangen.
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