VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 46/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 46/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 46/98

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Dr. A., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 1998 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. Januar 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichts vom 17. Dezember 1998 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken mit seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1999 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß das angegriffene Urteil ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung entfaltet, weil er an dem zugrundeliegenden Prozeß nicht beteiligt gewesen ist und von dem Gericht gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften nach Lage der Dinge auch nicht zu beteiligen war. Eine gegebenfalls in Betracht kommende Nebenintervention (Vgl. §§ 66 ff. Zivilprozeßordnung) hätte von dem Beschwerdeführer selbst erklärt werden können. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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