VerfGBbg, Beschluss vom 27. Juli 2000 - VfGBbg 32/99 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Juli 2000 - VfGBbg 32/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/99

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In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Grießen, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte de W. und O., betreffend die Verordnung der Landesregierung des Landes Brandenburg über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 570) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 27. Juli 2000 b e s c h l o s s e n : Der Gegenstandswert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, inbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,-- DM nicht unterschreiten. Das Gericht hält in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 200.000,-- DM für angemessen. Der Gegenstandswert war hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen. Dabei war einerseits die hohe objektive Bedeutung des Verfahrens für den Braunkohlentagebau zu berücksichtigen, andererseits war in Rechnung zu stellen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde von vornherein keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten bergbaulichen Vorhaben erwarten ließ. Das Gericht orientiert sich insoweit an dem für das kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Horno betreffend die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994 festgesetzten Gegenstandswert (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 -). | ||||||||||||||||
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