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VerfGBbg, Beschluss vom 27. Juli 2000 - VfGBbg 28/00 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97 Abs. 1; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 100
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 Nr. 1; VerfGGBbg, § 12 Nr. 5;
  VerfGGBbg, § 51 Abs. 1; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2;
  VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- VwGO, § 40 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtswegerschöpfung
- kommunale Selbstverwaltung
- Rechtsschutzgarantie
- Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 27. Juli 2000 - VfGBbg 28/00 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/00 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

1. Gemeinde Briesensee, vertreten durch die
ehrenamtliche Bürgermeisterin,
Dorfstraße 70, 15913 Briesensee,

2. Gemeinde Wußwerk, vertreten durch den
ehrenamtlichen Bügermeister,
Dorfstraße 18, 15913 Wußwerk,

Antragstellerinnen,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

betreffend die Untersagung von Baumaßnahmen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 27. Juli 2000

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der - sinngemäß ausgelegte - Antrag der Antragstellerinnen,

dem Amt Oberspreewald im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung von Kanalbaumaßnahmen auf ihrem Gemeindegebiet vorläufig zu untersagen, bis rechtskräftig geklärt ist, ob sie dem Amt angehören und ob sie zur Duldung von Kanalbaumaßnamen des Amtes auf ihrem Gemeindegebiet verpflichtet sind,

hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits als unzulässig zu verwerfen wäre, weil das - bisher nicht anhängige - Verfahren in der Hauptsache nach jetzigem Sachstand voraussichtlich unzulässig wäre (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103, 119; 92, 130, 133). Soweit die Antragstellerinnen in der angekündigten Hauptsache offenbar die verfassungsgerichtliche Klärung erreichen wollen, ob sie überhaupt amtsangehörige Mitgliedsgemeinden des Amtes Oberspreewald geworden bzw. ob sie verpflichtet sind, gegen den ausdrücklichen Willen ihrer Gemeindeparlamente Kanalbaumaßnahmen des Amtes Oberspreewald auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zu dulden, kann ein derartiges Feststellungsbegehren nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde oder eines anderen verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach § 12 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) sein. Es würde sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dieser fachgerichtliche Rechtsweg ist entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg hier noch nicht ausgeschöpft, denn die Antragstellerinnen haben - soweit aus ihrem Vortrag ersichtlich - bis jetzt nur vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten beantragt.

Hinzu kommt, daß das geltend gemachte Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 97 Abs. 1 LV auch kein beschwerdefähiges “Grundrecht” i.S.d. Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 Nr. 1 VerfGGBbg ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -, NVwZ 2000, 60 f.). Die kommunale Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung ist nach Art. 100 LV, §§ 12 Nr. 5, 51 Abs. 1 VerfGGBbg nur gegen Landesgesetze zulässig. Zwar haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 16. Juli 2000 ergänzend vortragen lassen, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache auch unmittelbar gegen die Amtsordnung richten zu wollen, so daß die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 VerfGGBbg hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes gewahrt wäre. Da die Amtsordnung bereits am 5. Dezember 1993 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993, GVBl. I S. 398), wäre jedoch insoweit jedenfalls die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten.

Soweit in der Hauptsache möglicherweise eine Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 LV herzuleitenden Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 6. Juni 2000 - 1 B 95/99 - gerügt werden soll - mit der Folge, daß eine einstweilige Anordnung auch nur bis zum Abschluß dieses Verfahrens in Betracht kommen würde -, spricht zwar nichts dagegen, daß sich auch die Antragstellerinnen als juristische Personen des öffentliche Rechts auf diese Verfassungsnorm berufen können (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.). Das Vorbringen der - anwaltlich vetretenen - Antragstellerinnen genügt aber nicht den mit § 46 VerfGGBbg verbundenen Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Nach dieser Vorschrift sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es danach erforderlich, daß sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 78, 320, 329 zu § 92 BVerfGG). Eine Verletzung der Antragstellerin zu 2) durch den mit Schriftsatz vom 16. Juli 2000 nachgereichten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil sie in jenem Verfahren nicht Beteiligte war. Den lediglich in der Antragsschrift erwähnten weiteren Beschluß des Oberverwaltungsgerichts (1 B 96/00) haben die Antragstellerinnen nicht vorgelegt. Abgesehen davon hätte es auch einer zumindest ansatzweisen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung bedurft. Das Oberverwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Beschwerde gegen den - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offenbar ablehnenden - Beschluß des Verwaltungsgerichts C. vom 7. April 2000 nicht vorlägen, weil auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin zu 1) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein Verfahrensmangel (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben seien. Die hiergegen lediglich pauschal vorgebrachten Einwände der Antragstellerinnen, es ginge nicht an, “schlank durchzuentscheiden”, und das Oberverwaltungsgericht verweigere ihnen den Rechtsschutz, indem es sie auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verweise, lassen die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht erkennen. Um den Begründungsanforderungen zu genügen, wäre von den - anwaltlich vertretenen - Antragstellerinnen vielmehr zumindest in Ansätzen darzulegen, warum die Auslegung und Anwendung der in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Beschwerdezulassungsgründe durch das Oberverwaltungsgericht verfassungsrechtlichen Anforderungen nach ihrer Auffassung nicht genügen soll.

2. Ungeachtet der Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch im übrigen nicht gegeben. Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kommt eine einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfGE 94, 166, 212 ff.) - ein strenger Maßstab anzulegen. Hier scheitert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedenfalls daran, daß sie nicht "zum gemeinen Wohl” und “dringend geboten” ist. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall. Eine Verletzung der Freiheit und Unversehrtheit der Person oder vergleichbarer elementarer Menschenrechte steht nicht im Raum. Wegen der befürchteten Kostenfolgen bei einer Durchführung der Kanalbaumaßnahmen kommen - was die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2000 selbst andeuten - gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche in Betracht.

Dr. Knippel Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will