VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 5/04 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 - ZPO, § 321a |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Beschwerdefrist - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Prüfungsmaßstab |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 5/04 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/04 EA

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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 18. März 2004 und den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Februar 2004 am 27. Mai 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2004 - zugestellt am 27. April 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 14. Mai 2004, ausgeräumt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Februar 2004 richtet, genügt sie bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 46 VerfGGBbg. Aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und der dem Verfassungsgericht in Kopie überreichten Unterlagen läßt sich nicht beurteilen, ob mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 13. April 2004 die Frist des § 47 VerfGGBbg eingehalten worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichtes, den Sachverhalt über den Vortrag des Beschwerdeführers hinaus aufzuklären und so Zweifel über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen auszuräumen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer all die Gesichtspunkte dem Landesverfassungsgericht zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind. II. Soweit gegen das Urteil des Amtsgerichts der Einspruch (§§ 338 ff. Zivilprozeßordnung - ZPO -) gegeben war, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Die Verfassungsbeschwerde gegen das streitige Teilurteil ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, soweit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Der Beschwerdeführer war gehalten, die Gehörsrüge in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO zu erheben, solange für das Land Brandenburg nicht geklärt ist, ob dieses Verfahren ausschließlich auf die erste Instanz beschränkt ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 - und 22. Januar 2004 - VfGBbg 285/03 -). Dem steht nicht - wie der Beschwerdeführer anklingen läßt - entgegen, daß das Gehörsrügeverfahren angesichts der Beschlüsse des Landgerichts Potsdam keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Für den vorliegenden Beschwerdegegenstand ist eine Entscheidung des Landgerichts nicht eingeholt worden. Darüber hinaus läßt das Urteil des Amtsgerichts eine Verletzung des Beschwerdeführers in durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten nicht erkennen. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtes, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zu überprüfen und sich gleichsam an die Stelle des Fachgerichts zu setzen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 VfGBbg 7/02 - und Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 101 f.). Prüfungsmaßstab vor dem Landesverfassungsgericht ist allein die Landesverfassung. Sie ist hier nicht verletzt. III. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |