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VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 283/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs.1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- Beteiligtenfähigkeit
Fundstellen: - LKV 2005, 23
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 283/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 283/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Mehrow,
vertreten durch das Amt Ahrensfelde/Blumberg,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dorfstraße 49,
16356 Ahrensfelde,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier: Feststellung des Bestehens der Gemeinde Mehrow und Bildung der neuen Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler,  Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 27. Mai 2004

b e s c h l o s s e n:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

A.

I.

Die Beschwerdeführerin, in der ungefähr 470 Einwohner lebten, gehörte dem inzwischen aufgelösten Amt Ahrensfelde/Blumberg (Landkreis Barnim) an. Im Oktober 2001 schloß sie mit der gleichfalls diesem Amt angehörenden Nachbargemeinde Ahrensfelde (ca. 4180 Einwohner) einen Gebietsänderungsvertrag, der die Eingliederung der Beschwerdeführerin in diese Gemeinde mit Wirkung vom Tag der (seinerzeit) nächsten landesweiten Kommunalwahlen vorsah. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin und der anderen betroffenen Gemeinden zu der beabsichtigten Bildung einer amtsfreien Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem die Vertragsparteien am 21. Mai 2002 ihren Eingliederungsvertrag geändert hatten, genehmigte das Ministerium des Inneren mit Bescheid vom 7. Juni 2002 die Vereinbarung zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Ahrensfelde. Für die freiwillige Gebietsänderung erhielt die Gemeinde Ahrensfelde ca. 200.000 €.

Im März 2003 beschloß der Landtag das 5. Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark (5. GemGebRefGBbg). § 1 des 5. GemGebRefGBbg (GVBl I S. 82), ebenfalls am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 1

Verwaltungseinheit Amt Ahrensfelde

(1) Aus den Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche und Lindenberg wird die neue Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg gebildet.

(2) Das Amt Ahrensfelde/Blumberg wird aufgelöst.

Gegen diese Neugliederung erhoben die Gemeinde Ahrensfelde (VfGBbg 107/03) und die anderen Gemeinden des Amtes im Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerden, die noch nicht entschieden sind.

II.

Am 28. November 2003 hat die Beschwerdeführerin kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie begehrt die Feststellung, daß sie als Körperschaft fortbesteht, hilfsweise die „Aufhebung“ von § 1 des 5. GemGebRefGBbg.

Zur Begründung trägt sie vor, daß durch § 1 des 5. GemGebRefGBbg der zwischen ihr und der Gemeinde Ahrensfelde geschlossene Gebietsänderungsvertrag unwirksam geworden sei. Geschäftsgrundlage dieses Vertrages sei der Fortbestand der durch die gesetzliche Regelung aufgelösten Gemeinde Ahrensfelde gewesen. Durch „den Rücktritt von der Vereinbarung“ seien deren Wirkungen entfallen. Entgegen ihrer bestehenden Selbständigkeit stellten die Behörden ihre Existenz in Abrede. Gegen den Irrtum, es gebe sie nicht mehr, bleibe ihr allein die Hilfe des Verfassungsgerichtes. Ursache des falschen Eindruckes sei § 1 des 5. GemGebRefGBbg, so daß die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes gegeben sei.

Sollte der Gebietsänderungsvertrag allerdings entgegen ihrer Auffassung wirksam sein, habe sie ein eigenständiges, prozessual durchsetzbares Recht, die Verfassungswidrigkeit der die Gemeinde Ahrensfelde betreffenden gesetzlichen Regelung geltend zu machen. Eine Gemeinde, die sich freiwillig mit einer anderen Gemeinde zusammenschließt, könne nicht rechtsschutzlos bleiben, wenn ihre Vertragspartnerin aufgelöst werde. Sollte sie als „Teil der Gemeinde Ahrensfelde anzusehen“ sein, wolle sie Ortsteil einer lediglich aus ihr und der Gemeinde Ahrensfelde gebildeten Gemeinde bleiben. Zur weiteren Begründung des Hilfsantrages bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen der Gemeinde Ahrensfelde im Verfahren VfGBbg 107/03.

Sie beantragt festzustellen,

die Gemeinde Mehrow (Landkreis Barnim) besteht als rechtlich selbständige Körperschaft fort,

hilfsweise,

§ 1 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) verstößt gegen die Verfassung und wird deshalb aufgehoben.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag sei bereits deshalb unzulässig, weil es für dieses Begehren an einem statthaften Beschwerdegegenstand fehle. Ein solcher könne nur ein Gesetz des Landes sein. Der Beschwerdeführerin gehe es aber um die Wirksamkeit eines Gebietsänderungsvertrages, dem mittelbar durch die gesetzliche Neugliederung die Grundlage entzogen worden sei. Allenfalls vor den Verwaltungsgerichten könne die Beschwerdeführerin ihr Feststellungsbegehren geltend machen. Davon abgesehen sei die kommunale Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlagen sei nicht festzustellen. Seit Sommer 2000 sei bekannt gewesen, daß im engeren Verflechtungsraum und damit im Bereich der Beschwerdeführerin amtsfreie Gemeinden mit mindestens 5000 Einwohnern gebildet werden sollten. Mit der Einleitung des Anhörungsverfahrens im Mai 2002 konnte und mußte die Beschwerdeführerin damit rechnen, daß auch die Gemeinde Ahrensfelde ihre Selbständigkeit verlieren werde. In Kenntnis dieses Neugliederungsvorschlages sei jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Ahrensfelde der Gebietsänderungsvertrag durch eine Nachtragsvereinbarung bestätigt worden. Schon dieser zeitliche Ablauf verbiete es, hier einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Hätten die Gemeinden die freiwillige Eingliederung nicht weiter betreiben wollen, hätten sie den noch nicht beschiedenen Genehmigungsantrag jederzeit zurücknehmen können.

Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei schon nicht beschwerdeberechtigt. Der Gebietsänderungsvertrag habe allenfalls vorsehen können, daß für die Beschwerdeführerin ein Ortsteil gebildet werde. Ein Ortsteil besitze allerdings nicht Gemeindestatus, er könne keine kommunale Verfassungsbeschwerde einlegen. Eine Beschwerdeberechtigung lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß eine aufgelöste Gemeinde für das Rechtsbehelfsverfahren, in dem sie sich gegen ihre Auflösung wendet, als fortbestehend anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin habe ihre Selbständigkeit durch den abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrag preisgegeben. Der Fortbestand der Beschwerdeführerin sei aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes allenfalls für ein etwaiges verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem um die Wirksamkeit des Gebietsänderungsvertrages gestritten werde, anzunehmen.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind unzulässig.

I.

Für den Hauptantrag ist ein statthafter Beschwerdegegenstand nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) können Gemeinden und Gemeindeverbände Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletzt. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde bietet Schutz nur gegen Gesetze. Sie kann nicht Rechtsverletzungen im Einzelfall zum Gegenstand haben oder sich gegen allgemeine Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien richten (grundlegend BVerfGE 25, 124, 128 f.; 71, 25, 35 f.; 79, 127, 140; 107, 1, 8; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, Stand September 2003, § 91 Rn. 22). Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin richtet sich in der Sache ausdrücklich nicht gegen eine Norm, etwa gegen § 1 des 5. Gemeindegebietsreformgesetzes, sondern zielt auf Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Letztlich geht es der Beschwerdeführerin um Klärung ihrer eigenen Rechtsstellung. Dies ist nicht statthaft. Ein auf eine unzulässige Feststellung gerichteter Antrag wird auch nicht dadurch zulässig, weil seine Begründetheit ausschließlich von der Gültigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die von einem Beschwerdeführer und möglichen Anhörungsberechtigten oder Dritten unterschiedlich beurteilt werden mag. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie bestehe fort, die Bildung der neuen Gemeinde Ahrensfelde/Blumberg, was ihr eigenes Gemeindegebiet und ihre körperschaftliche Existenz anbelangt, gehe ins Leere, steht es ihr frei, vor dem Verwaltungsgericht ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu ihrer Eingliederung verwaltungsgerichtlich zu klären.

II.

Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Dabei spricht schon viel dafür, daß die Bedingung des Hilfsantrages gar nicht eingetreten ist. Anträge können grundsätzlich mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur beim Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag darf dann nur erfolgen, wenn der Eventualfall eintritt, wenn also etwa bei einem echten Hilfsantrag der Hauptantrag abgewiesen wird. Erst für diesen Fall stellt der Beschwerdeführer seinen Hilfsanspruch im Rechtsstreit zur Entscheidung. Dabei kann der Hilfsantrag auch nur für einen bestimmten Eventualfall, etwa für eine sachliche Beurteilung des Hauptantrages, erhoben werden (BGH NJW 1996, 3147, 3150; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 62. Aufl., § 260 Rn. 21; Lüke, in: Münchener Kommentar Zivilprozeßordnung, § 260 Rn. 50; Greger, in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl., § 260 Rn. 4). Es spricht viel dafür, daß die Beschwerdeführerin in diesem Sinne zu verstehen ist. Sie stellt den Hilfsantrag ausdrücklich für den Fall, daß das Verfassungsgericht den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt nicht teilt und deshalb „sie“ „als Teil der Gemeinde Ahrensfelde anzusehen ist“. Daraus folgt, daß der Hilfsantrag nur für den Fall gestellt werden soll, daß der Hauptantrag sachlich beurteilt worden ist mit dem Ergebnis, daß es - weil der Eingliederungsvertrag wirksam ist - die Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft nicht mehr gibt, sie „Teil der Gemeinde Ahrensfelde“ geworden ist. Das Verfassungsgericht hat indes, wie ausgeführt, gar keine Aussage zu dem Status bzw. den Statusänderungen der Beschwerdeführerin getroffen und zu der von ihr vertretenen Auffassung, der von ihr geschlossene Eingliederungsvertrag sei wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig, aus Gründen des Verfassungsprozeßrechtes keine Feststellungen vorgenommen. Damit hat das Gericht sich auch umgekehrt nicht zu der Frage verhalten, ob die Beschwerdeführerin „Teil“ der Gemeinde Ahrensfelde geworden ist.
 

2. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Bedingung des Hilfsantrages eingetreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag allein von der Erfolglosigkeit des Hauptantrages abhängig machen wollte, ohne insoweit zwischen Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Hauptantrages zu differenzieren, wäre der Hilfsantrag - die Wirksamkeit des Eingliederungsvertrages unterstellt - dennoch unzulässig.

a) Die Beschwerdeführerin schreibt in der Begründung des Hilfsantrages, „sollte ... die Beschwerdeführerin ... als Teil der Gemeinde Ahrensfelde anzusehen (sein), hat sie ein eigenständiges, prozessual durchsetzbares Recht, die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung, die Ahrensfelde betrifft, geltend zu machen“. Damit läßt sie im Unklaren, ob der Hilfsantrag von der Gemeinde Mehrow oder vom „Teil der Gemeinde Ahrensfelde“, also vom Ahrensfelder Ortsteil Mehrow, gestellt werden soll.

b) Sollte das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die jedenfalls ausweislich des Rubrums der Beschwerdeschrift allein und als Gemeinde auftritt und dort einen Ortsteil nicht erwähnt, zu verstehen sein, sie könne als Gemeinde § 1 des 5. GemGebRefGBbg angreifen, trifft dieses nicht zu.

aa) Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, für einen auf ihrem Gemeindegebiet später gebildeten Ortsteil in einer Art Prozeßstandschaft bereits vorweg die Rechte dieses Ortsteiles wahrzunehmen. Die Wahrnehmung fremder Rechte ist dem Verfassungsprozeßrecht im allgemeinen fremd. Etwaige Rechtsverletzungen des Ortsteiles können von Dritten nicht geltend gemacht werden. Zur Einlegung einer (kommunalen) Verfassungsbeschwerde ist - jedenfalls grundsätzlich - nur der Rechtsinhaber selbst befugt (Beschluß vom 16. Juli 1998 - VfGBbg 31/97 -; BVerfG NZA 2003, 376; NJW 2002, 357; NVwZ 1991, 661; BVerfGE 56, 296, 297; Kley/Rühmann in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 51 m.w.N.).

bb) In eigenem Namen und aus eigenem Recht kann die Beschwerdeführerin mangels Beteiligtenfähigkeit die in Rede stehende Regelung ebenfalls nicht angreifen.

Wegen des von ihr abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die verfassungsprozessuale Handlungsfähigkeit verloren. Sie war zwar eine Gebietskörperschaft und als solche gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) beteiligtenfähig. Diese Beteiligtenfähigkeit endete jedoch mit der von ihr vereinbarten Auflösung.

Die Fiktion der Beteiligtenfähigkeit greift für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Ob einfachrechtlich die Beschwerdeführerin auf das Recht beschränkt ist, den sie betreffenden Auflösungsakt anzugreifen, oder darüber hinaus in einem Prozeß, in dem sie Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend macht, als fortbestehend und damit als beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg DÖV 1979, 605), muß an dieser Stelle nicht näher untersucht werden, denn für das Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren gilt eine Gemeinde nach feststehender Rechtsprechung nur für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Verfahrens als fortbestehend, (st. Rspr., vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 22. April 2004 - VfGBbg 182/03 -; BVerfGE 3, 267; VerfGH NW OVGE 31, 309; ebenso schon Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich RGZ 126, Anh. S. 14; mißverständlich hingegen Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 6). Gemeinden sollen gegenüber dem stärksten Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht, nämlich ihre (gesetzliche) Auflösung, geschützt werden. Dieser mit der Fiktion der Beteiligtenfähigkeit verfolgte Zweck begrenzt zugleich auch seine Reichweite. Wird Rechtsschutz gegen eine Maßnahme begehrt, die nicht unmittelbar mit der Auflösung der rechtsschutzsuchenden Gebietskörperschaft zusammenhängt, bedarf es keiner Annahme der Beteiligtenfähigkeit für den Rechtsschutz gegen diese Maßnahme (vgl. SaarlVerfGH NVwZ 1994, 481; dazu Bundesverfassungsgericht NVwZ-RR 1999, 353). Sachlich muß sich deshalb die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde gegen den Auflösungsakt selbst richten. So liegen die Dinge hier aber nicht: Der Streitgegenstand des vorliegenden Hilfsantrages – Bildung der neuen Gemeinde unter Einbeziehung von Ahrensfelde – betrifft nicht die Auflösung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen, sondern ausschließlich die ihrer Rechtsnachfolgerin. Die Beschwerdeführerin hat sich freiwillig in eine andere Gemeinde eingliedert, bevor diese Gemeinde ihrerseits Gegenstand einer gesetzlichen Regelung geworden ist, und kann sich nicht in Abwicklung oder Nachwirkung ihrer kommunalen Selbstverwaltung gegen Bestimmungen wenden, die diese Rechtsnachfolgerin betreffen. Zum, wie sie meint, „rechtsschutzlosen Objekt“ wird sie, da gar nicht mehr bestehend, durch die (ihre Rechtsnachfolgerin betreffende) gesetzliche Regelung offensichtlich nicht. Auch eine „Rechtsschutzlücke“ entsteht dadurch nicht, da ihre Rechtsnachfolgerin tätig werden kann; dies ist im übrigen bereits geschehen. Es hieße im Gegenteil den Rechtsschutz zu vervielfachen, könnten sowohl die Selbstverwaltungskörperschaft als auch jede ihrer Rechtsvorgängerinnen das Verfassungsgericht anrufen. Daß solch - womöglich unerbetenes - Tätigwerden früherer Gebietskörperschaften zudem geeignet wäre, die eigenverantwortliche Selbstverwaltung bestehender Körperschaften nicht unerheblich zu schmälern, liegt auf der Hand.

c) Sofern die Formulierung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin (Gemeinde Mehrow) sei für den Hilfsantrag als „Teil der Gemeinde Ahrensfelde anzusehen“, so auszulegen ist, daß bei Erfolglosigkeit des Hauptantrages der Beschwerdeführerin der Ahrensfelder Ortsteil Mehrow sich in eigenem Namen gegen das angegriffene Gesetz wendet - in diesem Sinne legt die Landesregierung die Beschwerde aus -, wäre auch dies prozessual unzulässig.

In diesem Fall handelt es sich bei Haupt- und Hilfsantrag nicht um ein und denselben Beschwerdeführer. Vielmehr treten als Beschwerdeführer mit der Gemeinde Mehrow und dem Ahrensfelder Ortsteil Mehrow zwei verschiedene Beteiligte auf, mag es auch sein, daß sie äußerlich durch dieselbe, jeweils in anderer Eigenschaft handelnde Person in Erscheinung treten können, weil gem. § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg die bisherigen Organe der Gemeinde unter bestimmten Bedingungen auch für einen neu gebildeten Ortsteil tätig werden können, etwa der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde als Ortsbürgermeister des Ortsteiles.

Ob einem Ortsteil dabei überhaupt die für kommunale Verfassungsbeschwerden erforderliche Beteiligtenfähigkeit zukommt (s. dazu etwa SaarlVerfGH. DÖV 1993, 910; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rn. 1097; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 6; für die Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsprozeß: OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 375), kann hier offen bleiben. Denn ein Beteiligtenwechsel auf der Seite eines Beschwerdeführers und damit die Fortführung der kommunalen Verfassungsbeschwerde durch einen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin gebildeten Ortsteil kann nicht bedingt erfolgen. Eine subjektive Klageänderung lediglich für einen bestimmten Fall ist nicht statthaft. Zwar ist die Möglichkeit, Anträge bedingt zu stellen, allgemein anerkannt. Dies setzt aber voraus, daß die Antragstellung nicht von dem Eintritt eines außer-, sondern eines innerprozessualen Ereignisses abhängt (vgl. nur Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rn. 1; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 260 Rn. 8; Puttler, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 23 Rn. 16; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Aufl., Rn. 181). Für einen nach dem Hauptantrag an der kommunalen Verfassungsbeschwerde gar nicht beteiligten Dritten ist die Bedingung indes keine innerprozessuale. Es geht dabei, anders als bei gewöhnlichen Hilfsanträgen, um die (erstmalige) Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses mit anderen Beteiligten und Anhörungsberechtigten, die um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Verfahrens in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (so schon RG, Urt. vom 6. Juni 1904 - Rep. VI 456/03 -, RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. vom 25. September 1972 - II ZR 28/69 -, NJW 1972, 2302; zuletzt [für einen „Hilfs-Beklagten“]: LAG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - 7 Sa 1181/02 -, zit. nach juris; vgl. auch Greger, in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl., § 253 Rn. 1 a.E.). Der Ortsteil Mehrow der Gemeinde Ahrensfelde kann damit nicht für den Fall eines ungewissen Ereignisses, wie des Unterliegens eines anderen Beschwerdeführers - der Gemeinde Mehrow -, kommunale Verfassungsbeschwerde erheben.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.


 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will