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VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 24/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - Strafprozeßrecht
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 24/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/04



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 02. September 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 27. Mai 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06. Mai 2004 - zugestellt am 11. Mai 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 14. und 24. Mai 2004, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die fehlende Rechtswegerschöpfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) ist nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer durch die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl der Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes selber begeben hat und der Einspruch gegen den Strafbefehl auch nicht völlig aussichtslos war (vgl. zu den Anforderungen an eine Vorabentscheidung des Landesverfassungsgerichtes im Falle der Rücknahme des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 7/98 -, LVerfGE 9, 83, 86 ff.).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.


 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will