VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 6 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 32 Abs. 7; VerfGGBbg, § 50 Abs. 3 - ZPO, § 233; ZPO, § 321a - VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - rechtliches Gehör - Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Tenor - Auslagenerstattung - Subsidiarität |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Gehörsrüge (§ 321a Zivilprozeßordnung) in einem Verfahren der zweiten Instanz. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 15, 85 - JMBl 2004, 71 - NJW 2004, 3259 - JZ 2005, 195 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 23/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Beschwerdeführerin, gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. August 2003 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 14. April 2004 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 27. Mai 2004 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 14. April 2004 sowie gegen den ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluß vom selben Tage. Daneben begehrt sie die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28. August 2003. I. Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam verurteilt, an den Kläger des Ausgangsverfahrens 6.600,00 DM zu zahlen. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde durch das angegriffene Urteil des Landgerichts vom 28. August 2003 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2003 Verfassungsbeschwerde. Sie rügte die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Landgericht einem Beweisantrag nicht nachgegangen sei. Das Landesverfassungsgericht wies durch Schreiben vom 06. Oktober 2003, der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 09. Oktober 2003 zugegangen, auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hin und verwarf durch Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 - die Verfassungsbeschwerde. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin gehalten sei, das Gehörsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 321a Zivilprozeßordnung - ZPO - durchzuführen. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2003 die Wiedereinsetzung in die Frist für das Gehörsrügeverfahren (§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO), die Fortführung des Verfahrens gemäß § 321a ZPO analog und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28. August 2003. Sie sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einleitung des Gehörsrügeverfahrens gehindert gewesen. § 321a ZPO sei nach Gesetzeswortlaut und -systematik sowie ausweislich der Rechtsprechung einzelner Gerichte in seiner Anwendbarkeit auf die erste Instanz beschränkt. Das Landgericht verwarf die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrensfortführung analog § 321a ZPO durch Beschluß vom 14. April 2004 als unzulässig. Für die Wiedereinsetzung fehle es an den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO. Zum einen werde entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Hindernis weggefallen sei. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin die verfristete Erhebung der Gehörsrüge zu vertreten, da sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils anwaltlich vertreten gewesen sei und insoweit hinreichend Gelegenheit hatte, „sich über alle Rechtsmittelmöglichkeiten zu informieren“. „Selbst wenn [ihr Rechtsanwalt] dabei auf die Möglichkeit einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO analog nicht hingewiesen haben sollte, so liegt darin jedenfalls kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Der Antrag entsprechend § 321a ZPO sei nicht binnen der mit der Urteilszustellung beginnenden - mithin am 15. September 2003 endenden - Frist gestellt worden. Durch weiteren Beschluß vom 14. April 2004 wies das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück, da der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die Kammer daher nicht mehr zu Einstellungsmaßnahmen befugt sei. II. Die Beschwerdeführerin rügt mit der am 03. Mai 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Urteil sowie die Beschlüsse des Landgerichts. Sie nimmt hierfür auf den rechtlichen und tatsächlichen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - VfGBbg 228/03 - Bezug. Insbesondere habe das Landgericht die Anforderungen an die Wiedereinsetzung überspannt, da die Anwendbarkeit von § 321a ZPO in der Berufungsinstanz sich weder aufdränge noch durch das Brandenburgische Oberlandesgericht bejaht worden sei. III. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Landgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. August 2003 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde (derzeit) aus den Gründen des Beschlusses vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 - (weiterhin) unzulässig. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (§§ 45, 46, 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -; Art. 52 Abs. 3 LV). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 281/03 -) sind gegeben. Der Schutzbereich des Art. 52 Abs. 3 LV stimmt mit dem des Art. 103 Abs. 1 GG insoweit überein (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 88, 92). II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 14. April 2004 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV). 1. Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: §§ 233 ff. ZPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt sowohl für den Fall des sog. „ersten Zugangs zum Gericht“ (vgl. die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl betreffend: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 106, 111 f. m.w.N.; vgl. ferner: BVerfGE 67, 208, 212 f.) als auch dann, wenn das Prozeßrecht den Verfahrensbeteiligten eine weitere Instanz eröffnet (vgl. BVerfGE 51, 352, 354 m.w.N.). Nichts anderes kann vorliegend für die Wiedereinsetzung in die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO gelten. Wenn auch das Verfahren der Gehörsrüge keine weitere Instanz eröffnet (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO a. E.), so sichert es doch den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozeß und dient somit der durch Art. 6 Abs. 1 LV gewährleisteten Rechtschutzgarantie (vgl. zu dem Erfordernis eines Gehörsrügeverfahrens von Verfassungs wegen: BVerfGE 107, 395 [Plenum]). Daher gilt für die § 321a ZPO betreffende Wiedereinsetzung auch und gerade, daß „die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall ... ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen [müssen], das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht zu werden“ (BVerfGE 74, 220, 224). 2. Diesen Anforderungen wird der den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Beschluß des Landgerichts nicht gerecht. a. Zunächst verkennt das Landgericht das hier für die Wiedereinsetzung maßgebliche Ereignis, wenn es ausführt: „Weiterhin trägt die Beklagte nicht vor, wann das behauptete Hindernis, also die fehlende anwaltliche Vertretung, weggefallen ist.“ Auch ausweislich des Wiedereinsetzungsschriftsatzes vom 22. Oktober 2003 kommt als Grund für die verspätete Einleitung des Gehörsrügeverfahrens allein die Unkenntnis in Betracht, daß § 321a ZPO ggf. auch in der zweiten Instanz entsprechende Anwendung finden kann. Daß dieser Hinderungsgrund erst durch das Hinweisschreiben des Landesverfassungsgerichts vom 06. Oktober 2003, der Beschwerdeführerin zugegangen am 09. Oktober 2003, entfallen war, liegt auf der Hand. Bereits daher trägt die Begründung, daß die gemäß § 236 ZPO erforderlichen Mindestangaben nicht vorlägen, den Beschluß nicht. b. Dem Landgericht kann überdies nicht darin gefolgt werden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung „auch unbegründet“ sei. Der Beschwerdeführerin ist ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO nicht vorzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihrer anwaltlichen Vertretung zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 28. August 2003. Zwar entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis - insbesondere die eines Rechtsanwalts (vgl. BFH - II R 97/92 -, BB 1996, 255, zitiert nach juris) - ein Fristversäumnis in der Regel nicht (vgl. BVerwG NJW 1970, 773). So wird von einem Rechtsanwalt etwa zu erwarten sein, daß er die in der amtlichen Sammlung eines Bundesgerichtes abgedruckten Entscheidungen beachtet (vgl. BGHZ 5, 275, 278). Jedoch gibt es keinen Rechtssatz, der im Falle eines anwaltlichen Rechtsirrtums die Annahme des Verschuldens stets zuläßt (vgl. BVerfGE 79, 372, 375 ff.; BGH - VI ZB 10/96 -, VersR 1996, 1522, zitiert nach juris). Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach § 321a ZPO in der zweiten Instanz keine Anwendung findet, wird jedenfalls durch den Wortlaut der Vorschrift (Gericht des ersten Rechtszuges) und überdies durch ihre Stellung im Gesetz (Buch 2, Verfahren im ersten Rechtszug) gestützt. Die Rechtsprechung zu dieser (erst) am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift ist noch uneinheitlich. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin deckt sich insoweit mit der des Kammergerichts (Beschluß vom 08. Dezember 2003 - 10 U 105/02 -) sowie der Oberlandesgerichte Oldenburg (NJW 2003, 149) und Rostock (NJW 2003, 2105). Selbst wenn andere Gerichte demgegenüber die Anwendung im Berufungsverfahren bejahen (vgl. OLG Celle NJW 2003, 906), so hat das Brandenburgische Oberlandesgericht diese Rechtsfrage bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die Kommentierung in den gängigen Handkommentaren (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 62. Auflage 2004, Rn. 4 zu § 321a und Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 24. Auflage 2004, Rn. 3a zu § 321a) stützt zudem die Auffassung der Beschwerdeführerin. Bereits deshalb wird der Beschwerdeführerin ein Verschulden nicht vorgehalten werden können (vgl. BGH NJW 1985, 495), jedenfalls aber nicht in Anbetracht der - jedenfalls höchstrichterlich - ungeklärten Rechtslage (vgl. zum Maßstab bei bisher ungeklärter Rechtslage: Kummer, NJW-Schriften 37 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand], Rn. 583). c. Die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) lagen vor; insbesondere war der am 23. Oktober 2003 beim Landgericht eingegangene Antrag noch rechtzeitig (§§ 234 Abs. 2, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). 3. Da nach Vorstehendem das Landgericht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit der Folge der Fortführung des Berufungsverfahrens im Gehörsrügeverfahren - zu gewähren, so war es auch befugt und zugleich verpflichtet, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Sache zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags mangels Entscheidungskompetenz stellt sich daher als Fortsetzung des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar und unterliegt der Aufhebung (vgl. zum fortgesetzten Grundrechtsverstoß bei aufeinanderfolgenden gerichtlichen Entscheidungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 104/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 217, 228). III. Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts aufzuheben; das Verfahren ist an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für das Gehörsrügeverfahren (§ 321a ZPO) sowie über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuverweisen. Das Landgericht wird für seine Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 321a ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen haben, daß angesichts der Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395) gute Gründe für die entsprechende Anwendung sprechen. So könnte Art. 6 Abs. 1 LV für die Rechtslage im Land Brandenburg gebieten, das durch die Prozeßordnung vorgesehene Gehörsrügeverfahren über seinen Wortlaut hinaus solange anzuwenden, bis der Gesetzgeber eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Neuregelung des Verfahrensrechts vorgenommen hat. Andernfalls ginge dem Bürger eine Rechtsschutzmöglichkeit verloren, die - wegen des Vorrangs fachgerichtlichen Rechtsschutzes - gerade durch die Fachgerichte (und nicht durch das Landesverfassungsgericht) gewährt werden soll. C. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Durch die Aufhebung der Beschlüsse und die Zurückverweisung des Verfahrens ist das Landgericht (wieder) befugt, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden (§§ 321a Abs. 6, 707 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO analog), so daß fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 28. April 1999 - VfGBbg 18/99 EA - und vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -). D. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. Dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend war hier die volle Kostenerstattung anzuordnen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Kernanliegen obsiegt. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |