VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 - ZPO, § 321a |
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Schlagworte: | - rechtliches Gehör - Subsidiarität - Begründungserfordernis - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Prüfungsmaßstab - Rechtwegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/04

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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. H. H., 2. S. H., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
N., gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. März 2004 am 27. Mai 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2004 - zugestellt am 27. April 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 25. Mai 2004, ausgeräumt haben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt gerügt wird, hält das Landesverfassungsgericht daran fest, daß die Beschwerdeführer wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten waren, das Gehörsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 321a Zivilprozeßordnung anzustrengen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -, vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 285/03 - und vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 und 6/04 EA -). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer scheidet eine Verletzung in anderen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten von vornherein aus. Soweit das Landgericht tatsächlich das Vorbringen der Beschwerdeführer nur unzureichend zur Kenntnis genommen oder den Vortrag der Beschwerdeführer nur unvollständig beschieden haben sollte oder aber auf Beweisangebote nicht eingegangen sein sollte, wäre allein der Anspruch auf rechtliches Gehör maßgeblich. Der Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht ist insoweit offensichtlich nicht verletzt. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in materiellen Grundrechten oder in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung ist weder substantiiert vorgetragen (§ 46 VerfGGBbg), noch sonst ersichtlich. Ob das Landgericht die nach einfachem Recht relevanten Gesichtspunkte fehlerfrei subsumiert hat, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht; Prüfungsmaßstab ist allein die Landesverfassung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. April 2002 VfGBbg 7/02 - und vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 101 f.). Sie ist hier nicht verletzt. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |