VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs.1 - VerfGGBbg, § 41 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Anhörung - rechtliches Gehör - Wahlrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 138/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Königsberg, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 27. Mai 2004 b e s c h l o s s e n:
A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Wittstock-Land angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Wittstock/Dosse. I. 1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 14 km südlich der Stadt Wittstock/Dosse im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Sie grenzt an die Stadt Kyritz (Amt Kyritz), die Gemeinden Grabow bei Blumenthal und Rosenwinkel (Amt Heiligengrabe/Blumenthal), die amtsfreie Gemeinde Gumtow (Landkreis Prignitz) sowie die Gemeinden Herzsprung und Christdorf, die bislang ebenfalls dem Amt Wittstock-Land angehörten, welches sich halbkreisförmig um die Stadt Wittstock/Dosse zog. Von den 19 Mitgliedern des Amtes gliederten sich zehn Kommunen vertraglich zum 26. Oktober 2003 in die Stadt Wittstock/Dosse ein. In den verbleibenden neun Gemeinden des Amtes Wittstock-Land leben ca. 3500 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 290. Das Amt Wittstock-Land ist durch eine überaus große Fläche (411 km², Landesdurchschnitt 161 km²) geprägt und extrem dünn besiedelt (17 Einwohner/km², Landesdurchschnitt 87 Einwohner/km²). Die Landschaftsräume sind vielgestaltig: Die Gemeinden Sewekow, Zempow, Dranse und Schweinrich im Nordwesten des Amtes befinden sich bereits landschaftlich reizvoll am Rande der mecklenburgischen Seenplatte. Einige Gemeinden sind durch einen auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen ausgedehnten Truppenübungsplatz in der Wittstock-Ruppiner Heide geprägt. Die Beschwerdeführerin wiederum befindet sich in einem eher landwirtschaftlich strukturierten Gebiet am Rande des bisherigen Amtes und von fast allen anderen amtsangehörigen Gemeinden durch die Autobahn A 24 Berlin-Hamburg getrennt. Anders als für viele andere Gemeinden des Amtes ist für sie die weitere Nutzung des entfernt liegenden Truppenübungsplatzes ohne größeren Belang. Ein von der Beschwerdeführerin Anfang 2002 geschlossener Vertrag über einen (freiwilligen) Zusammenschluß mit der Nachbargemeinde Herzsprung (Gesamteinwohnerzahl ca. 600) wurde nicht genehmigt. In dem westlich der Beschwerdeführerin gelegenen Amt Heiligengrabe/Blumenthal (Einwohnerzahl 4700) schlossen sich elf der zwölf Gemeinden des Amtes, darunter die durch das Stift zum Heiligengrabe bekannte Gemeinde Heiligengrabe, freiwillig zu einer gleichnamigen neuen Gemeinde zum 26. Oktober 2003 zusammen. Zwischen der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Herzsprung und ihren westlichen Nachbarorten im Amt Heiligengrabe/Blumenthal besteht eine Verbundenheit, die „möglicherweise“ (so LT-Drucksache 3/5020, S. 421) „über die in der Natur der Sache liegende Kooperation benachbarter Gemeinden zweier Ämter hinausgeht“. 2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin und der anderen betroffenen Gemeinden zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden. Im Verlauf der Gemeindeanhörung regten Gemeinden des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal ausdrücklich die Eingliederung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Herzsprung in die neue Gemeinde Heiligengrabe an (LT-Drucksache 3/5020, S. 423). 3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 23 des Entwurfes zum Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin und anderer Gemeinden des Amtes Wittstock-Land in die Stadt Wittstock/Dosse vor. Die dem Amt Wittstock-Land bislang ebenfalls angehörende Gemeinde Flecken Zechlin sollte nicht in die Stadt Wittstock/Dosse, sondern in die Stadt Rheinsberg einbezogen werden (§ 22 Abs. 1 des Entwurfes 5. GemGebRefGBbg). Für das Gebiet westlich der Beschwerdeführerin sah der Gesetzentwurf die Eingliederung der ca. 800 Einwohner zählenden Gemeinde Blumenthal in die neu gebildete Gemeinde Heiligengrabe vor, die gleichzeitig amtsfrei werden sollte (§ 24 des Entwurfes 5. GemGebRefGBbg). Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 8. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an ihren ehrenamtlichen Bürgermeister Joachim Piest, der zu dem Termin erschien und vor dem Ausschuß Stellung zu dem Vorhaben und insbesondere zu einem nach Scheitern des Zusammenschlusses mit Herzsprung nunmehr von der Gemeinde angestrebten Wechsel in die amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe nahm. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 22 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet: § 22 Verwaltungseinheit Amt
Wittstock-Land
II. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Wittstock/Dosse sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Wittstock/Dosse hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. I. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu gleichartigen kommunalen Verfassungsbeschwerden anderer Gemeinden des bisherigen Amtes Nauen-Land klargestellt hat, auch gegen die (hier in § 22 Abs. 2 des 5. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes sowie zugleich gegen die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amtes Wittstock-Land in die Stadt Wittstock/Dosse richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache selbst Erfolg. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Wittstock/Dosse nach § 22 Abs. 1 des 5. GemGebRefGBbg verletzt ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung und ist deshalb nichtig. 1. Die Beschwerdeführerin hat im Gesetzgebungsverfahren nicht in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. a) Die Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Das Anhörungsrecht umfaßt dabei die Verpflichtung des Gesetzgebers, die von dem Anhörungsberechtigten geäußerten Auffassungen auch zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 27, 248, 251). Ob bzw. in welchem Umfang für den Gesetzgeber aus dieser Kenntnisnahme- und Erwägenspflicht auch ein Begründungsgebot folgt, mag hier dahinstehen. Geht der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Gemeinde zu einer Frage ein, die für die Neugliederung vor Ort von zentraler Bedeutung ist, muß er den Vortrag der Gemeinde zutreffend würdigen. b) Diesen Anforderungen wird die Anhörung der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Der Innenausschuß und in der Folge der Gesetzgeber, der sich - soweit nichts anderes ersichtlich - die in den Niederschriften über die Ausschußberatungen zum Ausdruck gekommenen Feststellungen und Abwägungen zu eigen macht, haben den Standpunkt der Beschwerdeführerin mißverstanden. Der Erhalt des Nachbaramtes Heiligengrabe/Blumenthal unter Zuordnung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Herzsprung zu diesem Amt ist von den beiden ehrenamtlichen Bürgermeistern der Gemeinden - in der Beschlußempfehlung wird zwischen ihnen nicht differenziert und ihre Stellungnahmen werden als einheitliche behandelt - in der Anhörung am 8. Januar 2003 zu keiner Zeit befürwortet oder ins Gespräch gebracht worden. aa) Im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere auch in der Anhörung am 8. Januar 2003 als der gewissermaßen entscheidenden „letzten Runde“, sind für die Beschwerdeführerin und die Nachbargemeinde Herzsprung mehrere nach den allgemeinen und besonderen Neugliederungszielen der Gebietsreform jedenfalls erwägenswerte Alternativen zur Sprache gekommen. Neben der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Wittstock/Dosse wurde auch (als 2. Variante) die Einbeziehung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Herzsprung in die neue amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe (unter Auflösung des dortigen Amtes Heiligengrabe/Blumenthal) sowie (als 3. Variante) der Erhalt dieses Amtes, dann bestehend aus den Gemeinden Heiligengrabe, Blumenthal und einer aus der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbargemeinde gebildeten neuen Gemeinde, diskutiert. bb) Im Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es zu der Auffassung der beiden Gemeinden, für diese sei ihre „Verwaltung“ durch die zukünftig amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe vorstellbar (LT-Drucksache 3/5020, S. 412). Nach Ansicht des Innenausschusses, der den in der Anhörung geäußerten Standpunkt der Beschwerdeführerin zu dem förmlich eingebrachten Gesetzentwurf als maßgeblich ansah, zielte der Vortrag der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Beschwerdeführerin in der Anhörung „auf eine ‚Angliederung‘ ab, d.h. letztlich auf einen Fortbestand des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal“. Der „Erhalt des Amtes“ sei aber nicht zu rechtfertigen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 23 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). cc) Die vom Innenausschuß wiedergegebene Auffassung der Beschwerdeführerin zu den Neugliederungsalternativen, sie wolle das Amt erhalten („3. Variante“), hat diese in der Anhörung nicht vertreten. Der Beschwerdeführerin und der Nachbargemeinde Herzsprung ging es in erster Linie darum, nicht in die Stadt Wittstock/Dosse, sondern in die entstehende amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe eingegliedert zu werden („2. Variante“), sofern der Erhalt ihres eigenen bisherigen Amtes Wittstock-Land nicht doch noch möglich sein sollte. Der ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin, Joachim Piest, führte in der Anhörung am 8. Januar 2003 vor dem Innenausschuß aus, die Gemeindevertretung habe beschlossen „nach Heiligengrabe zu gehen“ (Ausschußprotokoll 3/700, S. 122). „Sportlich gesehen“ gebe es bereits „eine Gemeinschaft“, Verbindungen beständen auch auf dem Gebiet des Naturschutzes. In Heiligengrabe sitze man „gleich zu gleich“ an einem Tisch (Ausschußprotokoll 3/700, a.a.O.). Damit wies der Bürgermeister auf bereits bestehende engere Beziehungen hin, die für die Herausbildung von örtlicher Zusammengehörigkeit und Gemeinsinn in der Zeit nach der Neugliederung von erheblichem Belang sind. Wenn er weiter erwähnte, die Gemeinde wolle sich dem Amt „anschließen“, dann kam der Erhalt der eigenen Gemeinde oder des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal dabei jedenfalls nicht ausdrücklich zur Sprache. Hierzu legte der Bürgermeister an anderer Stelle dann ausdrücklich dar, die Gemeindevertretung habe das kleinere Übel gewählt: „in“ die „amtsfreie“ Gemeinde Heiligengrabe zu gehen (Ausschußprotokoll 3/700, S. 121). „In“ eine Gemeinde zu gehen kann nur bedeuten, daß die Gemeinde unter Aufgabe der körperschaftlichen Existenz Teil dieser Gemeinde werden will. Die Gemeinde hat in der Anhörung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Präferenz für Heiligengrabe auch für den Fall der Bildung einer amtsfreien Gemeinde Heiligengrabe gilt und damit gerade nicht, wie vom Innenausschuß zu Unrecht angenommen, in erster Linie für den Erhalt des Amtes plädiert. Ähnlich argumentierte auch der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Herzsprung, Werner Piest. Zwar bemerkte er tatsächlich – worauf der Ausschuß in der Beschlußempfehlung wohl abstellte – man wolle sich der amtsfreien Gemeinde Heiligengrabe „angliedern“, „zum Amt Heiligengrabe“ gehen (Ausschußprotokoll 3/700, S. 117). Dies als eine Stellungnahme für den Erhalt des Nachbaramtes zu werten, ist schon nicht zwingend, zumal es sich um die mündliche Äußerung eines juristischen Laien handelte. Daß sich der Bürgermeister unscharf, ja mißverständlich ausdrückte, zeigt auch sein Eintreten für die eigene gemeindliche „Selbständigkeit“ (Ausschußprotokoll 3/700, S. 130), obwohl seine Gemeinde sich mit dem bereits beschlossenen Zusammenschluß mit der Nachbargemeinde für das Ende ihrer körperschaftlichen Existenz entschieden hatte. Das Erklärte ist indes nach dem objektiven Erklärungswert, also nicht nur nach dem (ggf. widersprüchlichen) Wortlaut, sondern nach dem wirklich Gewollten auszulegen. „Zum Amt Heiligengrabe gehen“ dürfte danach rein räumlich als auf das Gebiet, nicht aber auf die Organisationsform des seinerzeitigen Amtes bezogen zu verstehen gewesen sein. Schließlich ging es im Verlauf der Anhörung in erster Linie um die tatsächlichen Bezüge der Gemeinde und ihrer Einwohner zu dem westlich von ihr gelegenen Gebiet; Fragen der Gemeindeverwaltung oder der körperschaftlichen Struktur einer künftigen (ggf. neuen) Gemeinde hingegen wurden zunächst gar nicht angesprochen. Hinzu kommt, daß zum Zeitpunkt der Anhörung des ehrenamtlichen Bürgermeisters das erwähnte Amt noch bestand, es sollte erst durch eine spätere, für den Bürgermeister zum Zeitpunkt der Anhörung letztlich noch ungewisse Entscheidung des Gesetzgebers aufgelöst werden. Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde noch klarer, daß aus Sicht der Gemeinde die Zuordnung zum westlich gelegenen Verwaltungsraum auch für den Fall der Bildung einer amtsfreien Gemeinde Heiligengrabe angestrebt wurde. Weil die Vorstellungen der Gemeinde bislang jedenfalls nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen waren, fragte der Abgeordnete Schippel, was aus den Plänen - nämlich „nach Heiligengrabe zu gehen“ - werden solle, wenn Heiligengrabe amtsfrei würde. Darauf rückte der Bürgermeister keineswegs von Heiligengrabe ab, sondern erläuterte, die Gemeinde Herzsprung sehe sich „in“ der „amtsfreien“ „Gemeinde Heiligengrabe ... aufgrund der Einwohnerzahl von knapp 5000 besser geborgen“ als in dem wesentlich einwohnerstärkeren Wittstock. Das Verwaltungsgebäude in Heiligengrabe sei ohne weiteres erreichbar. Die „amtsfreie“ Gemeinde Heiligengrabe sei von der Struktur her anders als die Stadt Wittstock. Heiligengrabe begrüße es gleichermaßen, wenn „wir uns mit ihr“ „zusammenschließen“ würden. (Ausschußprotokoll 3/700, S. 119). Damit war eindeutig und unmißverständlich klargestellt, daß die Gemeinde Herzsprung der Zuordnung zum eher ländlich geprägten, gering besiedelten Heiligengraber Verwaltungsraum auch im Falle eines Zusammenschlusses mit Heiligengrabe Vorrang vor einer Eingemeindung in die Stadt Wittstock/Dosse gab und eine Heiligengraber Lösung auch anstrebte, wenn sie als Körperschaft nicht fortbestehen könne und Teil der amtsfreien Gemeinde Heiligengrabe („in der amtsfreien Gemeinde“) würde. Es ist bezeichnend, daß es nach dieser Klarstellung keine weiteren Fragen der Abgeordneten gab. Die später im Abwägungsbeschluß vertretene Ansicht des Innenausschusses, den Gemeinden gehe es nicht um die „Eingliederung in das Nachbaramt“ (wohl gemeint: Eingliederung in die Nachbargemeinde), sondern um den Erhalt des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal mit drei amtsangehörigen Gemeinden (so ausdrücklich Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 23 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), mißdeutet eher beiläufige Formulierungen der ehrenamtlichen Bürgermeister in der Anhörung und verkennt den Kern des Anliegens der Gemeinde Herzsprung, nämlich auf keinen Fall in die Stadt Wittstock/Dosse eingegliedert werden zu wollen und statt dessen Teil des Verwaltungsraumes Heiligengrabe zu werden. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Wittstock/Dosse steht auch in der Sache selbst nicht im Einklang mit der Landesverfassung. Die gesetzgeberische Entscheidung zur Auflösung der Beschwerdeführerin leidet an Abwägungsfehlern. Der für diese Entscheidung erhebliche Sachverhalt ist schon wegen des Anhörungsfehlers nicht zutreffend ermittelt und darüber hinaus hinsichtlich des für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriteriums nicht umfassend abgewogen worden. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Den Abwägungsvorgang überprüft das Verfassungsgericht zunächst darauf, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei unterliegt er nicht einer nur eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtsphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die gesetzgeberische Entscheidung, die Beschwerdeführerin aus Gründen des öffentlichen Wohls in die Stadt Wittstock/Dosse einzugliedern, einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Allerdings war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin als selbständige Gemeinde zu erhalten. Die Beschwerdeführerin lag mit ihrer Einwohnerzahl von etwa 300 weit unter dem Richtwert von 500, der im Rahmen der Gebietsreform für Gemeinden zugrundegelegt wurde (zu diesem Wert s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LKV 2002, 575). Besonderheiten, die für einen Erhalt der Beschwerdeführerin sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen strebte auch die Beschwerdeführerin die Bildung einer mehr als 500 Einwohner zählenden neuen Gemeinde durch Zusammenschluß mit ihrer Nachbargemeinde Herzsprung an. Sie scheint insofern selbst davon auszugehen, daß sie als eigenständige Gemeinde künftig nicht fortbestehen kann. bb) Der Gesetzgeber hat indes den Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Zu den abwägungsrelevanten Gesichtspunkten gehört auch Standpunkt und Einstellung der Gemeinde zu dem Vorhaben bzw. zu möglichen Neugliederungsalternativen, und zwar unabhängig davon, ob auch die Alternativlösungen das Ende der Gemeinde als Körperschaft bewirken. Nur bei Kenntnis der Auffassung der Gemeinde kann die Intensität des Eingriffes in ihr Selbstverwaltungsrecht durch den Gesetzgeber verläßlich eingeschätzt werden (VerfGH NW, Urteile vom 13. September 1975 - VerfGH 43/74 -, UA S. 22 [Meerbusch] und vom 8. Mai 1976 - VerfGH 65/74 -, NJW 1976, 2209 [Buir]; BayVGH DVBl 1977, 823). Der erklärte Wille der Beschwerdeführerin ist bei der Entscheidung des Gesetzgebers unrichtig in die Abwägung eingestellt worden, wenn es heißt, die Beschwerdeführerin und ihre Nachbargemeinde strebten die Zuordnung ihrer Gemeinden zu dem ländlichen Verwaltungsraum westlich ihrer Gemeinden unter Erhalt des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal an (s. bereits Urteilsausführungen S. 10 ff). cc) Daneben hält die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung aus einem weiteren Grunde verfassungsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die für die Eingliederung nach Wittstock/Dosse ausschlaggebende Annahme des Gesetzgebers, es bestehe ein „vertrauter Gemeindeverbund“ zwischen den bisher dem Amt Wittstock-Land angehörenden Gemeinden, findet in den im Gesetzgebungsverfahren getroffenen Feststellungen keine Stütze. (1) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war letztlich entscheidend für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die amtsfreie Stadt Wittstock, daß die Gemeinde dadurch „in dem vertrauten Gemeindeverbund des bisherigen Amtes Wittstock-Land“ verbleibt, wenn auch als Ortsteil der amtsfreien Stadt Wittstock/Dosse (Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 3/5020, S. 420 f). Zunächst hielten sich bei der Abwägung zu der konkreten Neugliederung die Gründe für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Wittstock/Dosse einerseits und in die amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe andererseits die Waage. Das Reformziel konnte sowohl durch die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die eine als auch durch ihre Einbeziehung in die andere Gemeinde nach der insoweit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers in annähernd gleicher Weise erreicht werden: „Gute Gründe“ sprächen sowohl für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Raum Heiligengrabe als auch für die nach Wittstock/Dosse. Beide Lösungen seien - anders als vom gesetzgeberischen Leitbild angestrebt - amtsüberschreitend (Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 3/5020, S. 420 f). Die amtsfreie Gemeinde Heiligengrabe erreiche erst durch die Eingliederung der Gemeinden Herzsprung und Königsberg die Mindesteinwohnerzahl von 5.000 Einwohnern, auch die bestehenden Verflechtungsbeziehungen der beiden Gemeinden zum Heiligengraber Raum seien nicht verkannt worden, die „möglicherweise“ über die Kooperation benachbarter Gemeinden zweier Ämter hinausgingen (Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 3/5020, S. 420 f). (2) Das vom Gesetzgeber hier angeführte Kriterium des „größtmöglichen Erhaltes des bisherigen Amtes“ ist dabei nicht Gegenstand des allgemein herangezogenen Leitbildes. Verallgemeinerungsfähige tatsächliche Angaben sowie eine überprüfbare allgemeine Begründung einer entsprechenden Strukturvorgabe fehlen dementsprechend (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 23 ff). Im Leitbild heißt es unter 2. d) bb), daß Gemeindenzusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dies steht jedoch nicht unter der Maßgabe, daß möglichst viele Gemeinden eines bisherigen Amtes (unbeschadet konkret bestehender Verflechtungsbeziehungen) gewissermaßen im Verbund dem neuen Verwaltungsraum zugeordnet werden sollen, wenn es zu amtsübergreifenden Lösungen kommt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er einzelne Gemeinden eines Amtes anderen Verwaltungsräumen zuordnete als die übrigen amtsangehörigen Gemeinden (s. etwa für das 5. GemGebRefG: § 12 [Gemeinde Werbig], § 21 [Gemeinde Flecken Zechlin], § 30 Abs. 2 [Gemeinde Ringenwalde]; vgl. auch § 2 des 5. GemGebRefG [Gemeinden Marienwerder und Zerpenschleuese]), ein abstraktes Interesse an dem Erhalt des „vertrauten Gemeindeverbundes“ und dem Verbleib der jeweiligen Gemeinde in dem Verwaltungsraum der „alten“ amtsangehörigen Gemeinden in keinem anderen Fall in die Abwägung eingestellt (s. etwa LT-Drucksache 3/5020, S. 409). Wenn eine Lösung innerhalb der Grenzen des bestehenden Amtes nicht möglich ist und es ohnehin zu einer Abwicklung des Amtes kommt, muß sowohl nach dem Leitbild als auch nach dessen tatsächlicher Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren die gesetzliche Zuordnung jeder Gemeinde unabhängig von der der übrigen Gemeinden des bisherigen Amtes und deren Zuordnung und unabhängig von einer abstrakten „Amtsverbundenheit“ erfolgen. Ob oder in welchem Umfang das Ziel eines größtmöglichen Erhaltes des bisherigen Amtes als Bestandteil des abstrakt-generellen gesetzgeberischen Leitbildes zu einer Verminderung der im Gesetzgebungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Feststellungen führte oder einer nur deutlich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit unterläge (s. etwa ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 419 f, 422 m.w.N.; „3-Stufen-Modell“), muß an dieser Stelle nicht entschieden werden. (3) Sachliche Gründe können es erlauben, den Rahmen der vom Leitbild vorgegebenen allgemeinen Kriterien zu verlassen; das Leitbild kann ergänzt werden. Um nicht die Grenzen der Beliebigkeit zu überschreiten, müssen sich solche nur im Einzelfall herangezogenen maßgeblichen Kriterien aber auf tatsächlich festgestellte, nachvollziehbare regionale Gegebenheiten oder Besonderheiten stützen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die Ermittlungen des Gesetzgebers sind zu unbestimmt und pauschal. Grundsätzlich kommt als neugliederungsrelevant zwar durchaus das Bestehen eines überörtlichen Zusammengehörigkeitsgefühles in Betracht, das etwa aufgrund geschichtlicher oder sozio-kultureller Gegebenheiten besteht. Daß eine solche überörtliche Zusammengehörigkeit der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Wittstock-Land vorhanden ist, ist im Gesetzgebungsverfahren aber nicht aufgezeigt worden. Weil das Amt im Kern nichts anderes als eine Institution für die laufende Verwaltung der Gemeinden ist, entsteht ein „Amtsbewußtsein“ nicht stets von selbst und ist jedenfalls nicht durchgängig anzutreffen. Im Gesetzgebungsverfahren sind demgegenüber sogar Umstände deutlich geworden, die gegen eine örtliche Verbundenheit aller Gemeinden des bisherigen Amtes Wittstock-Land sprechen. Die Bürgermeister der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Herzsprung, mit den Verhältnissen „vor Ort“ ersichtlich bestens vertraut, haben im Verlauf der Anhörung nicht zu erkennen gegeben, daß über den Vollzug der Verwaltungsgeschäfte hinaus eine Zusammengehörigkeit zwischen den Gemeinden des „alten“ Amtes entstanden wäre. Verbindungen würden gerade mit anderen, nämlich den westlichen Nachbarorten bestehen. Beide Bürgermeister haben mit einer Reihe von Beispielen (etwa: Angler, Naturschutz) vor dem Ausschuß die engen Beziehungen zum Heiligengraber Raum beschrieben. Die Fußballer spielten heute schon in „Gadow“ (s. Ausschußprotokoll 3/700, S. 122, ersichtlich bereits vom Bürgermeister erklärt: [Gemeinde] Grabow [bei Blumenthal]). Schon von daher scheint es sich gewissermaßen um eine „aufgedrängte Vertrautheit“ zu handeln, die die Betroffenen gar nicht wahrgenommen haben. Die Aussagen der anderen Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der Gemeinden des Amtes Wittstock-Land lassen eine besondere Nähe oder örtliche Gemeinschaft der Gemeinden des Amtes ebenfalls nicht erkennen (s. Ausschußprotokoll 3/700, S. 108-130); demgegenüber hätten es nahezu alle Gemeinden des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal (Blandikow, Blesendorf, Grabow bei Blumenthal, Heiligengrabe, Liebenthal, Maulbeerwalde, Papenbruch, Rosenwinkel, Wernikow und Zaatzke) begrüßt, wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Herzsprung der neuen Gemeinde Heiligengrabe zugeordnet würden (s. Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 24 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Die teils erheblichen Entfernungen (bis zu 40 km) zu den Gemeinden des „alten“ Amtes in dem außerordentlich dünn besiedelten Gebiet, die durch die Autobahn von den anderen Gemeinden isolierte Lage der Beschwerdeführerin und der verschiedenartige Landschafts- und Wirtschaftsraum sprechen ebenfalls deutlich gegen die Entstehung einer regionalen „Amtsidentität“. Die 30 km entfernt liegende Stadt Freyenstein und die Gemeinden Niemerlang und Wulfersdorf des bisherigen Amtes, die den vermeintlich „vertrauten Gemeindeverband“ bereits freiwillig verlassen hatten, besaßen nicht einmal eine gemeinsame Grenze zu den anderen Gemeinden des Amtes. Gleichzeitig ordnete der Gesetzgeber eine weitere Gemeinde des Amtes, Flecken Zechlin, dem östlichen Rheinsberger Raum zu, ohne eine besondere örtliche Verbundenheit der Gemeinde mit den anderen Gemeinden des Amtes Wittstock-Land in Rechnung zu stellen oder auch nur zu erwähnen (s. Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 3/5020, S. 409 f). Angesichts dessen hätte die vom Gesetzgeber vorgenommene Annahme besonderer örtlicher Vertrautheit und Zusammengehörigkeit der Gemeinden des Amtes Wittstock-Land näherer tatsächlicher Feststellungen bedurft. Diese sind nicht erfolgt. Wenn es in der Beschlußempfehlung des Innenausschusses lediglich heißt, es sei nicht deutlich geworden, daß die Verflechtungsbeziehungen der beiden Gemeinden zu den Gemeinden des Amtes Heiligengrabe/Blumenthal diejenigen zu den übrigen Gemeinden des Amtes „hinsichtlich Intensität und/oder Umfang mit der Folge überwiegen, daß eine Amtsgrenzen überschreitende Gemeindezuordnung als die bessere Lösung für den Neugliederungsraum“ erscheint (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 23 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), bleibt unklar, worauf der Gesetzgeber seine Einschätzung einer Verflechtung der Gemeinden des Amtes Wittstock-Land stützt. Aus einer „Gesamtschau“ (LT-Drucksache 3/5020, S. 431), der Mitverantwortung für die Amtsentwicklung oder der „Mitwirkung im Amtsausschuß“ (so die Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 3/5020, S. 421) lassen sich die vom Gesetzgeber unterstellten Folgen jedenfalls nicht ableiten. Im Gesetzgebungsverfahren sind, anders als von den beiden Bürgermeistern für den Heiligengraber Raum, keinerlei konkreten Verflechtungen zwischen den bisherigen Gemeinden des Amtes Wittstock/Dosse aufgezeigt worden, ebenso kein amtsweites Zusammengehörigkeitsgefühl. Auf die örtliche Verbundenheit sollte es nach der Wertung des Landtages gerade entscheidend ankommen. Dafür, daß dem Gesetzgeber als Grundlage für seine Einschätzung andere hinreichend gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung standen, ist nichts ersichtlich. (4) Im übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, warum in der Abwägung des Innenausschusses der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Heiligengraber Alternativlösung entgegengehalten wird, sie sei amtsgrenzenüberschreitend (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 23 des 5. GemGebRefG, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Auch die vom Gesetzgeber gewählte Neugliederung ist amtsgrenzenüberschreitend, die Stadt Wittstock/Dosse gehörte dem Amt der Beschwerdeführerin bislang gleichfalls nicht an. III. 1. Verfassungsrechtliche Gründe für eine Weitergeltung der angegriffenen Norm sind nicht ersichtlich. Eine Unvereinbarkeitserklärung nach §§ 51 Abs. 3, 41 Satz 1 Alt. 2 VerfGGBbg, verbunden mit einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der beanstandeten Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, daß der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 -, www.bverfg.de Abschn. 163 m.w.N.). Dies ist hier indes nicht der Fall. Auch die mittlerweile in dem vergrößerten Gebiet der Stadt Wittstock/Dosse durchgeführte Kommunalwahl, in der das Wahlgebiet (§ 3 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG -) von Gesetzes wegen auch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin umfaßte (§ 43 des 5. GemGebRefG), ändert daran nichts. Die Wahl muß nur teilweise, nämlich dort, wo eine Gemeindevertretung gar nicht gewählt worden ist, wiederholt werden. Die Nichtigkeit der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Wittstock/Dosse hat nicht die Nichtigkeit der am 26. Oktober 2003 durchgeführten Kommunalwahl zu Folge. Über die Gültigkeit einer Kommunalwahl wird nach dem Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung (BVerfGE 74, 96, 101 m.w.N.) nach den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren befunden, § 55 Abs. 4 BbgKWahlG, weil an der alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 143, 150). Auch wenn bei der Wahlprüfung (mittelbar) die Gültigkeit einer Norm in Rede steht - etwa, wie hier, wegen der gesetzlichen Formung des Wahlgebietes -, kann diese Frage im Wahlprüfungsverfahren geklärt werden (vgl. BVerfGE 16, 130, 135). Ein mit der Wahlprüfung befaßtes Gericht wäre in einem solchen Falle gehalten, ggf. die Entscheidung des Verfassungsgerichtes im Wege der konkreten Normenkontrolle einzuholen (s. etwa BVerfGE 3, 45 ff bei Nichtigkeit einer Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes). Die Wahlprüfung in der Stadt Wittstock/Dosse ist indes abgeschlossen. Die neugewählte Vertretung hat am 19. November 2003 entschieden, daß die Wahl gültig ist und Einwendungen gegen die Kommunalwahl nicht vorliegen, § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG. Klage dagegen ist nicht erhoben worden. 2. Die zu Ziffer 3 des Urteilstenors getroffenen Anordnungen zur Vollstreckung der hier ergangenen Entscheidung (§ 33 VerfGGBbg) tragen zum einen dem Umstand Rechnung, daß die bisherige Verwaltung der Beschwerdeführerin – das Amt Wittstock/Land – seit Ende Oktober nicht mehr existiert, der Beschwerdeführerin aber eine Verwaltung zur Seite zu stellen ist. Das Landesverfassungsgericht hat festgelegt, daß für die Verwaltung spätestens zum 1. Juli 2006 eine endgültige Regelung zu treffen ist. Bis auf weiteres erscheint eine Verwaltung der Beschwerdeführerin, freilich als selbständige Gemeinde, durch die Stadt Wittstock/Dosse zweckmäßig, welche ohnehin seit Ende Oktober 2003 mit den Angelegenheiten der Beschwerdeführerin befaßt ist. Zum anderen knüpft das Landesverfassungsgericht daran an, daß inzwischen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ein Ortsbeirat besteht, der funktionell der bisherigen Gemeindevertretung ähnelt, und der, da erst kürzlich gewählt, über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt als die vor mehreren Jahren gewählte und faktisch nicht mehr arbeitende Gemeindevertretung. Dementsprechend nimmt bis zu dem Zusammentritt der Gemeindevertretung nach der nun durchzuführenden Neuwahl der Ortsbeirat Königsberg die Aufgaben der Gemeindevertretung wahr. Damit korrespondierend führt der Ortsbürgermeister bis dahin die Geschäfte des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Wirksamkeit der die Beschwerdeführerin betreffenden zwischenzeitlich ergangenen Rechtshandlungen der Stadt Wittstock/Dosse, auch solche in ihrer Stellung als Anhörungsberechtigte oder Verfahrensbeteiligte, bleibt unberührt; solche Entscheidungen oder Handlungen gelten, soweit die Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre, als in deren Namen ergangen. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen war. V. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2
VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |