VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 13/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Prozeßkostenhilfe |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 13/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 13/04

IM NAMEN DES VOLKES |
|
In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren F., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte D. u.a., gegen den Beschluß
des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg vom 20. Januar 2004
sowie gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt Cottbus am 27. Mai 2004 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2004 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 21. April 2004, ausgeräumt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg richtet, bleibt es dabei, daß das Oberverwaltungsgericht die für das Beschwerdeverfahren einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht überspannt hat und daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten nicht einmal im Ansatz erkennbar ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Vollstreckungshandlungen der Stadt Cottbus richtet, fehlt es an einer den Anforderungen des § 46 VerfGGBbg genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Es kann dahinstehen, ob gegen die Art und Weise der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ein Rechtsbehelf in analoger Anwendung der Zivilprozeßordnung oder ein Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rn. 18 zu § 167 m.w.N.). Jedenfalls war der Beschwerdeführer aufgrund der Vorrangigkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes gehalten, die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Vollstreckung durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Ob er diesem Erfordernis nachgekommen ist, läßt sich der Beschwerdeschrift jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen und ist eher zu bezweifeln, wenn das Oberverwaltungsgericht ausführt: „Was die Bewertung als - fehlerhafte - Vollstreckungsmaßnahme (versuchte Pfändung) anbetrifft, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass und warum die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auch insoweit keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache erhoben, fehlerhaft sein könnte.“ Der Beschwerdeführer trägt insoweit auch nicht substantiiert vor, daß das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung seines Vortrages von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichtes, Zweifel über die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes aufzuklären. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer binnen der Frist des § 47 VerfGGBbg, all die Gesichtspunkte dem Landesverfassungsgericht zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |