Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 54/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 41; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- gesetzlicher Richter
- justizförmiger Rechtschutz
- Willkürverbot
- Eigentum
- Begründung
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Grundrechtsträger
- Willkürlicher Ausschluss vom Verfahren
- offenkundige Tatsachen
amtlicher Leitsatz: Grundrechte vor Gericht gemäß Art. 52 der Verfassung des Landes Brandenburg kann nur geltend machen, wer in das gerichtliche Verfahren eingebunden oder willkürlich nicht beteiligt worden war.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 54/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 54/10




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   Dr. R.

 

Beschwerdeführer zu 1),

 

 

   R. & Co Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten  

        durch die geschäftsführenden Gesellschafter R. und C.
        Inc., diese vertreten durch ihren Präsidenten R., 

   Lindenplatz 6, 

   14827 Wiesenburg/Mark,

     Beschwerdeführerin zu 2)

 

 

   R.,                 

     Beschwerdeführer zu 3)

 

gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2010 und 4. Oktober 2010 – 5 Wx 35/09 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2009 – 5 T 586/08 - und des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2008 - GZ Potsdam Blatt 8059-19 -

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel, Möller und Schmidt

 

am 26. August 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 3) wird verworfen.

 

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird teilweise verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

 

 

G r ü n d e :

 

 

A.

I. Die Beschwerdeführer sehen sich durch eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in ihren Grundrechten verletzt, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundbesitz ihres Schuldners, des Beschwerdeführers zu 1), in der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen worden ist.

 

1. Der Beschwerdeführer zu 1) hatte 1995 im P. kreditfinanziert mehrere Wohnungen zum Preis von insgesamt 3.369.000 DM erworben. In den Schuldendienst stellte er u.a. einen Betrag aus einem Nachlass, für den er als Testamentsvollstrecker und Miterbe eingesetzt war, und ließ einen Testamentsvollstreckungsvermerk in das Grundbuch eintragen. Im Jahr 2001 leitete die kreditgebende Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, kurz darauf wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Als der Insolvenzverwalter die Immobilien aus der Insolvenzmasse freigab, schloss der Beschwerdeführer zu 1) mit der kreditgebenden Bank einen Schuldenregelungsvergleich, um einen Verkauf des notleidenden Kredits zu verhindern. In diesem Vergleich erteilte er Vollmacht zum Verkauf und zur Auflassung der Immobilien. Im Jahre 2005 wurden die Wohnungen zum Preis von insgesamt 400.000,-- €  veräußert. Der Beschwerdeführer zu 1) genehmigte als Testamentsvollstrecker diesen Verkauf am 5. Januar 2006.

 

Im September 2006 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er Eigentümer sei. Dazu trug er vor, Verkauf und Übereignung aus dem Jahr 2005 seien wegen Wuchers nichtig, denn der  erzielte Kaufpreis unterschreite den Verkehrswert der Immobilien erheblich. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos (LG Potsdam 5 T 716/06). Parallel dazu beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Dieser Antrag wurde letztinstanzlich mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 – 5 Wx 36/07 - zurückgewiesen. 

 

Am 11. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu 1) zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2), deren Gesellschafter der Beschwerdeführer zu 3) ist, ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 20.000,-- € ab und unter­warf sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Im Juli 2008 beantragte die Beschwer­de­führerin zu 2) die Eintragung von Zwangssicherungs­hypotheken auf den vormals im Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) in Potsdam belegenen Grundstücken und die Wiedereintragung des Beschwerdeführers zu 1) als Eigentümer sowie des vormaligen Testamentsvollstreckungsvermerks. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Potsdam am 23. Juli 2008 zurück; die Beschwerde an das Landgericht Potsdam sowie die weitere Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht blieben erfolglos. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht den Voraussetzungen des § 22 Grundbuchordnung (GBO) entsprechend in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Die Auflassung sei wirksam. Für die Beurteilung komme es nicht darauf an, ob die vom Beschwerdeführer zu 1) ausgestellte Vollmacht zugunsten der kreditgebenden Bank formwirksam gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer zu 1) habe die von der Bank in Stellvertretung erklärte Auflassung jedenfalls durch die Erklärung vom 5. Januar 2006 genehmigt. Diese Erklärung sei wirksam, insbesondere stehe das Selbstkontrahierungsverbot des     § 181 BGB nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer zu 1) erteilte Genehmigung stelle auch keine unentgeltliche Verfügung dar. Dem Nachlass sei zwar kein Geld zugeflossen, vielmehr sei der Kaufpreis auf ein Notar-Anderkonto eingezahlt worden. Dies habe den Be­schwerdeführer zu 1) in seiner Funktion als Testa­ments­voll­strecker aber nicht zwingend an jeder Ver­fü­gung gehindert. Eine etwaige Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten Wuchers erfasse das Verfügungsgeschäft nicht. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht am 4. Oktober 2010 zurück. Das Gericht habe den Parteivortrag beachtet, dass es andere rechtliche Schlüsse als die Parteien ziehe, könne nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) im Anhö­rungsverfahren neu vorgetragen habe, könnten diese Ausführungen keine Beachtung finden.

 

2. Nach dem Inhalt ihrer Verfassungsbeschwerde sehen sich die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg – LV), Gleichbehandlung (Art. 12 Abs. 1 LV), justiz­förmlichen Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV) und Eigentum (Art. 41 LV) verletzt. Der Beschwerdeführer zu 1) sei an dem fach­ge­richt­lichen Verfahren nicht beteiligt worden, obwohl er als Eigentümer und Schuldner der wirklich Betroffene und notwendiger Streitgenosse sei. Dies stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe die mit der Anhörungsrüge neu vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt und damit willkürlich gehandelt und das Recht auf das rechtliche Gehör verletzt. Offenkundige Tatsachen seien unberücksichtigt geblieben, ohne dass dies mit den Parteien erörtert worden wäre; dies stelle eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das Willkürverbot sei betroffen, weil das Gericht einen besonders strengen Maßstab an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs angelegt habe. Soweit es die Beurkundungsbedürftigkeit einer Vollmacht anders als die herrschende Meinung beurteilt habe, verletze dies den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Willkürverbot und den Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit. Auch das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht sei betroffen (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV), weil die Formulierungen des Beschlusses Vorurteile zum Nachteil des Beschwerdeführers zu 1) erkennen ließen. Das Verfahren wecke Zweifel, dass es vor einen unabhängigen und unparteiischen Gericht abgelaufen sei und der gesetzliche Richter entschieden habe. Schließlich sehen sich die Be­schwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht dadurch verletzt, dass ihnen durch die Versagung der Grundbuchberichtigung unter Verletzung der Rechtsanwendungsgleichheit und unter Verstoß gegen das Willkürverbot ein gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt werde, das sie unverhältnismäßig belaste. 

 

II. Die Grundakten des Amtsgerichts Potsdam zu Blatt 8059 des Grundbuchs von Potsdam waren beigezogen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

 

B.

I. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist in Teilen bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig.

 

Der Beschwerdeführer zu 1) macht formelle, die Verwirklichung seiner vermeintlichen Rechtsstellung sowie materielle, den Inhalt dieser Rechtsstellung betreffende Grundrechte geltend. In keinerlei Hinsicht hat er eine eigene Rechtsbetroffenheit hinreichend dargelegt, das heißt für eine zulässige Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet.

 

a) Die Prozessgrundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg – Art. 52 LV nennt sie „Grundrechte vor Gericht“ – kann nicht jedermann ohne Rücksicht auf seine konkrete Beteiligung an dem fraglichen Gerichtsverfahren gleich einer Popularklage geltend machen. Die Grundrechte vor Gericht - wie die hier gerügten Ansprüche auf rechtliches Gehör, fai­res Verfahren, justizförmigen Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV), den gesetzlichen Richter und willkürfreie Verfahrensgestaltung - richten sich an den, der Beteiligter des Gerichtsverfahrens unbeschadet seiner Stellung in diesem Verfahren ist. Ein Dritter kann eine Verletzung von Verfahrensrechten erst geltend machen, wenn er zu Unrecht nicht an dem Gerichtsverfahren beteiligt worden ist. Von der Art und Weise, wie das Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist, kann er nur betroffen sein, wenn er bei notwendiger Teilnahme darauf hätte Einfluss nehmen können. Die unterlassene Beteiligung kann er vor dem Verfassungsgericht beanstanden, wenn sie willkürlich unterblieben ist. Das setzt einen Anspruch auf Beteiligung voraus, den das Prozessgericht in nicht hinzunehmender Weise versagt hat. Eine darauf gerichtete Rüge bedarf im Verfassungsbeschwerdeverfahren der näheren Begründung. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer zu 1) hat weder eine Rechtsgrund­lage benannt, nach der er an dem fraglichen Gerichtsverfahren hätte beteiligt werden müssen, noch dargelegt, dass das Prozessgericht solche Beteiligungsrechte verkannt hat.

 

b) Auch soweit der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum, Art. 41 LV, geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Ob der Beschwerdeführer zu 1) insoweit überhaupt beschwerdebefugt ist, mag zweifelhaft sein, nachdem er selbst schon vor dem hier in Rede stehenden Verfahren rechtskräftig mit einem dem jetzigen Antrag entsprechenden Begehren unterlegen war und sich seine Buchposition durch die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht verändert hat. Eine Verletzung grundrechtlicher Gewährleistungen durch eine gerichtliche Entscheidung kommt nämlich erst in Betracht, wenn die Gerichte die Bedeutung der Grundrechte für den ihrer besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich fehlerhaft beurteilt haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie die Grundrechtsrelevanz der von ihnen zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlicher Weise missachtet haben. Hierfür lässt der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1) nichts erkennen.

 

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist zulässig, soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruches auf rechtliches Gehör rügt, Art. 52 Abs. 3 LV. Im Übrigen ist sie unzulässig.

 

a) Die Beschwerdeführerin zu 2) kann Träger der genannten Grundrechte sein (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 –, NJW 2002, 3533). Zwar handelt es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsform einer Gemeinschaft hat für die Beurteilung ihrer Grundrechtsfähigkeit aber nur indizielle Wirkung, denn koppelte man die Grundrechtsträgerschaft an die Rechtsform, gäbe man sie in die Hand des einfachen Gesetzgebers (Jarass­/Pie­roth, Grundgesetz, 14. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 20). Art. 5 Abs. 3 LV ist deshalb über seinen Wortlaut hinaus jedenfalls auch auf teilrechtsfähige Vereinigungen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beziehen (Lieber/­Iwers/­Ernst, Kommentar zur Verfassung des Landes Brandenburg, Loseblatt, Stand: Februar 2008, Art. 5 Rn. 2.1). Für die Grundrechtsfähigkeit einer Vereinigung nach der Verfassung des Landes Brandenburg ist demnach, wie auch bei Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, entscheidend darauf abzustellen, ob das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf die betroffene Vereinigung anwendbar ist. Das ist im Hinblick auf die justizielle Grundrechte und das Willkürverbot der Fall, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei eines Rechtsstreit sein kann (BGHZ 146, 341).

 

b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) hingegen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum, Art. 41 LV, rügt. Insoweit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwieweit die Gerichte den Gehalt des  Eigentumsrechts verkannt haben.

 

c) Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Dieses Grundrecht verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen. Es gewährt Waffengleichheit der Parteien und fordert vom Richter, gerichtliche Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen. Dass diese Grundsätze verletzt wären, insbesondere dadurch, dass sich das Brandenburgische Oberlandesgericht von Vorurteilen gegenüber den Beschwerdeführern habe leiten lassen, ergibt sich auch aus dem insoweit zur Prüfung gestellten Zitat in den Beschlussgründen nicht.

 

d) Für den Anspruch auf justizförmigen Rechtsschutz ist die Beschwerdebefugnis nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, alle angerufenen Instanzen hätten eine effektive Justizgewährung verweigert. Art. 6 Abs. 1 LV gewährt dem Einzelnen aber keinen Anspruch darauf, dass das angerufenen Gericht seine Rechtsansicht teilt, sondern garantiert einen Rechtsweg gegen Grundrechtsverletzungen durch die vollziehende Gewalt. Das in der Grundbuchordnung vorgesehenen Beschwerdeverfahren ist ohne erkennbare Behinderung durchlaufen worden.

 

e) Im Hinblick auf die darüber hinaus als verletzt gerügten justiziellen Grundrechte (Rechte auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, Recht auf den gesetzlichen Richter) bezieht sich die Beschwerdeführerin zu 2) lediglich auf nicht näher konkretisierte Zweifel, ohne darzulegen, ob und inwieweit eine Betroffenheit der von ihr bezeichneten Rechte im Einzelnen möglich ist. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.

 

3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist unzulässig, soweit auch er eine möglich Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt hat. Hinsichtlich der von ihm gerügten Verletzung des Grundrechts auf Eigentum fehlt es, wie bei den anderen Beschwerdeführern, an einer Darlegung, dass und inwieweit das Brandenburgische Oberlandesgericht die Bedeutung des Art 41 LV für den zu beurteilenden Sachverhalt verkannt hat. Aber auch eine Betroffenheit seiner justiziellen Grundrechte sowie des Willkürverbots ist nicht ausreichend aufgezeigt. Der Beschwerdeführer zu 3) war als Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) nicht selbst Partei des von der Beschwerdeführerin zu 2) initiierten Ausgangsverfahrens. In dem Verfahren einer selbst grundrechtsfähigen Vereinigung stehen justizielle Grundrechte regelmäßig den allenfalls mittelbar beteiligten Gesellschaftern nicht zu (vgl. Isensee, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 118 Rn. 55). Tatsachen, die eine Ausnahme rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer zu 3) die Rechtsanwendung des Brandenburgischen

Oberlandesgericht für willkürlich hält, könnte er sich, wie bereits auch der Beschwerdeführer zu 1), darauf nur berufen, wenn er bereits willkürlich von dem Ausgangsverfahren ausgeschlossen geblieben ist. Seit der Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist allerdings eine Einbeziehung der Gesellschafter in das von der Gesellschaft geführte gerichtliche Verfahren nicht mehr erforderlich. Dass hier ein Ausnahmefall vorläge, der die Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers zu 3) als willkürlich darstellte, ist nicht vorgetragen.


II.



In der Sache bleibt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ohne Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.

 

1. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot, Art. 52 Abs. 3 LV. Willkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschluss vom 15. April 2010 – VfGBbg 5/10 – www.verfas­sungs­gericht.branden­burg.de). Ein relevanter Verstoß liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn die Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Denn es ist nach der Verfassung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst dann anzunehmen, wenn die zur Prüfung gestellte Entscheidung ganz und gar unverständlich erscheint und das Recht in einer Weise falsch anwendet, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall.

 

a) Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht an den Nachweis der Unrichtigkeit in § 22 GBO einen strengen Maßstab anlegt, entspricht dies der herrschenden Meinung (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 22 Rn. 37 m.w.N.) und ist bereits von daher nicht als unvertretbar zu bewerten.

 

b) Ob die weiterhin angegriffene Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu der Formbedürftigkeit einer Auflassungsvollmacht als nicht hinnehmbar anzusehen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Denn letztlich hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offengelassen und ausgeführt, dass auch das Verfügungsgeschäft jedenfalls aufgrund der Genehmigung des Beschwerdeführers zu 1) wirksam geworden ist. Damit beruht der Beschluss nicht auf der von der Beschwerdeführerin zu 2) abweichend beurteilten Bewertung der Auflassungsvollmacht. Entsprechend bestand für das Brandenburgische Oberlandesgericht auch kein Anlass, die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

 

c) Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Rechtsansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Auflassung sei nicht sittenwidrig und deshalb wirksam, verletzt das Willkürverbot ebenfalls nicht. Es entspricht herrschender Meinung, dass sich die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne Weiteres auf das Verfügungsgeschäft erstreckt, das wegen des Abstraktionsprinzips von dem die Nichtigkeit begründenden Missverhältnis in aller Regel nicht betroffen ist. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Bewertung rechtfertigt, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht verneint. Es ist – auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Tatsachen - nicht erkennbar, dass diese Wertung auf sachfremden Erwägungen beruht.

 

2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist auch in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 LV, nicht verletzt.

 

a) Sie ist insbesondere nicht dadurch in ihrem Grundrecht betroffen, dass das Gericht die von der Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren neu vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die erst nach der verbindlichen Entscheidung des Gerichts vorgebracht worden sind. Die Beschwerde in Grundbuchsachen kann zwar nach § 74 GBO auf neue Tatsachen gestützt werden, dies bezieht aber die Anhörungsrüge nicht mit ein. Gem. § 81 Abs. 3 GBO, § 29 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung) dient sie ausschließlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; erst wenn eine solche festgestellt ist und das – zunächst abgeschlossene – Verfahren fortgesetzt wird, kann neu vorgetragen werden.

 

b) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) rügt, die Fachgerichte hätten offenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt, ohne vor ihrer Entscheidung darauf hinzuweisen, ergibt sich nichts Anderes. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zwar vorliegen, wenn das Gericht offenkundige Tatsachen, die nicht von den Parteien eingeführt worden sind, zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne die Parteien darauf hinzuweisen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. August 1995 – 2 BvR 175/95 – NJW-RR 1996, 183; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91 – NJW-RR 1993, 1122). Daraus ist aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass das Gericht einen Hinweis erteilen muss, wenn es Tatsachen unberücksichtigt lässt, die eine Partei, ohne sie in den Prozess eingeführt zu haben, möglicherweise als offenkundig ansieht. Tatsachen, die das Gericht nicht in seine Entscheidung einbindet, müssen mit den Parteien, sofern diese nicht darauf Bezug nehmen, nicht erörtert werden.

 

c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu sehen, dass das Gericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu 2) unhaltbare Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO stellt. Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet ein Äußerungsrecht der Parteien zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie die korrespondierende Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Rechts ist danach nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Gericht die Rechtsansicht einer Partei oder eines Beteiligten nicht teilt (Beschluss vom 18. Juni 2009 – VfGBbg 41/08 –, www.verfas­sungs­gericht.­bran­­denburg.de). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin zu 2) die rechtliche Wertung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Selbstkontrahierungsverbotes (§ 181 BGB), die Unentgeltlichkeit der Verfügung und bezüglich § 138 BGB angreift.

 

 

C.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Postier Dr. Becker
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Möller
   
Partikel Schmidt