Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 36/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- ZPO, § 321a
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Rechtswegerschöpfung
- Prüfungsmaßstab
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 36/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 26. August 2004

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06. Juli 2004 - zugestellt am 08. Juli 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 08. und 23. Juli 2004, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde zum einen mangels Rechtswegerschöpfung, zum anderen mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Das Verfahren der Gehörsrüge ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht auch gegen Urteile eines Berufungsgerichts vorrangig zu beschreiten (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, 1651 und vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 285/03 -). Auf die dahingehende Kenntnis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde kommt es für deren Zulässigkeit nicht an. Überdies betrifft der Vortrag des Beschwerdeführers in seinen vorgenannten Schreiben ausschließlich Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Rechtslage nach dem einfachen Recht maßgeblich sein könnten. Das Landesverfassungsgericht ist jedoch nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen, sondern hat allein zu überprüfen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 101 f.; zuletzt Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 -). Dies ist nicht der Fall.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will