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VerfGBbg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Beschwerdebefugnis
- Anhörung
- Verhältnismäßigkeit
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zur Beschwerdebefugnis betreffend eine Gesetzesbestimmung zur Gemeindeneugliederung, die unmittelbar dritte Gemeinden im Blick hat, gleichzeitig aber wie ein unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichteter Gesetzesbefehl wirkt.

2. Zur Einteilung des Landes in die verschiedenen Neugliederungsräume des engeren Verflechtungs- und des äußeren Entwicklungsraums als Kriterium der Gemeindegebietsreform.
Fundstellen: - LVerfGE 15, 90
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 230/03



IM NAMEN DES VOLKES
 
U R T E I L

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Groß Machnow,
vertreten durch das Amt Rangsdorf,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Ladestraße 6,
15834 Rangsdorf,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L.,

wegen kommunale Neugliederung;
  hier: Eingemeindung der Gemeinde Groß Machnow (Amt Rangsdorf) in die Gemeinde Rangsdorf

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2004

für R e c h t erkannt:

Soweit die Beschwerdeführerin die kommunale Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die kommunale Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 15 km südlich der Berliner Stadtgrenze im Landkreis Teltow-Fläming. Sie gehörte bisher mit den Gemeinden Rangsdorf und Dahlewitz dem Amt Rangsdorf an; Sitz der Amtsverwaltung war Rangsdorf. Über das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin verläuft die Bundesstraße 96 (B 96), die unweit der Beschwerdeführerin an der Anschlußstelle Rangsdorf die in Ost-West-Richtung verlaufende Bundesautobahn 10 (A 10; sog. Berliner Ring) kreuzt. Nahe dieser Autobahnanschlußstelle befindet sich bereits auf der Fläche der Beschwerdeführerin ein größeres Einkaufs- und Gewerbegebiet („Südring-Center“). Grenze zur Gemeinde Rangsdorf ist über eine weite Strecke die B 96, auf deren Gebiet sich dort Wohnbebauung erstreckt. Die eigentliche Ortslage der Beschwerdeführerin ist von dem Südring-Center wie auch von der Ortsbebauung der Nachbargemeinde Rangsdorf durch größere Freiflächen, u.a. das Naturschutzgebiet Machnower See, getrennt. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin leben ungefähr 1.200, in der Nachbargemeinde Rangsdorf (einschließlich der nordöstlich der Beschwerdeführerin gelegenen Ortschaft Klein Kienitz) ungefähr 7.380 und in der nördlich der Autobahn gelegenen Gemeinde Dahlewitz (nächstfolgender Ort an der B 96) ungefähr 1.900 Einwohner. Dahlewitz grenzt östlich, nördlich und westlich an Gemeinden des bisherigen Amtes Blankenfelde-Mahlow.

Finanziell sind die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Dahlewitz gut ausgestattet, die Haushaltslage der Gemeinde Rangsdorf hingegen „muß als schwierig bezeichnet werden“ (LT-Drucksache 3/4883, S. 293).

Das Amt Rangsdorf und damit auch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegt im engeren Verflechtungsraum zu Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die bisherigen Nachbarämter Blankenfelde-Mahlow, Zossen und Mittenwalde (Landkreis Dahme-Spreewald) befinden sich ebenfalls im engeren Verflechtungsraum (s. Anhang B 1 des LEPro).

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer beabsichtigten Eingliederung in die Gemeinde Rangsdorf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 17 des Entwurfes zum 4. Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf vor. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 17 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 17

Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf

(1) Die Gemeinde Groß Machnow wird in die Gemeinde Rangsdorf eingegliedert.

(2) Das Amt Rangsdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Rangsdorf ist amtsfrei.  

Gleichzeitig bildete der Gesetzgeber aus der bislang dem Amt Rangsdorf angehörenden Gemeinde Dahlewitz und den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und Mahlow (Amt Blankenfelde-Mahlow) die neue amtsfreie Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, deren Gemeindegebiet sich fast vollständig nördlich der A 10 (Berliner Ring) befindet. § 16 des 4. GemGebRefGBbg lautet:

§ 16

Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und
Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf

(1) Aus den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und Mahlow des Amtes Blankenfelde-Mahlow sowie der GemeindeDahlewitz des Amtes Rangsdorf wird die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gebildet.

(2) Das Amt Blankenfelde-Mahlow wird aufgelöst. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 24. September 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 16 und 17 des 4. GemGebRefGBbg erhoben.

Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Rangsdorf sei schon deshalb verfassungswidrig, weil das Anhörungsverfahren vor dem Innenausschuß des Landtages mit verfassungsrechtlich relevanten Fehlern behaftet gewesen sei. Der Vorbereitungszeitraum auf die Anhörung sei zu kurz gewesen. Die Gemeindegebietsreform betreffe viel mehr Körperschaften als eine Kreisgebietsreform, so daß es länger dauere, sich über Vergleichsfälle und etwaige Ungleichbehandlungen einen Überblick zu verschaffen.

Daneben seien sowohl die Anhörung zu dem Referentenentwurf als auch die zu dem Gesetzentwurf mangelhaft gewesen, weil die zur Stellungnahme ausgelegten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Die Maßstäbe der Neugliederungsmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe sein Leitbild an mehreren raumordnungsrechtlichen Festlegungen orientiert, unter anderem dem Regionalplan Havelland-Fläming, der der Begründung des Entwurfes nicht beigefügt gewesen sei. Dieser Plan sei im übrigen nicht dort veröffentlicht, wo ihn die Anzuhörenden vermutet hätten - im Amtsblatt -, sondern im Amtlichen Anzeiger. Die Karte zum Regionalplan, auf die der Gesetzgeber im Leitbild mehrfach abstelle, sei sogar überhaupt nicht veröffentlicht, sondern lediglich auf Anforderung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming (gegen Zahlung von 11,50 €) erhältlich gewesen.

Daneben rechtfertige das öffentliche Wohl die Neugliederungsmaßnahme nicht. Schon der Sachverhalt sei vom Gesetzgeber unzureichend ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Gesetzgebungsverfahren auf zahlreiche fehlerhafte Tatsachen aufmerksam gemacht. Der Gesetzgeber, der diesen Hinweisen entgegengehalten habe, sie seien nicht näher „untersetzt“ worden, verkenne den Zweck einer Anhörung. Gebe es Hinweise auf relevantes Abwägungsmaterial, müsse der Gesetzgeber es sich beschaffen, auf eine Substantiierungs-, Darlegungs- oder Beweislast komme es nicht an.

Daneben sei die Regelung auch deshalb verfassungswidrig, weil das Amt Rangsdorf einen für den engeren Verflechtungsraum atypischen Fall darstelle. Der kennzeichnende von Berlin ausgehende Entwicklungsdruck sei hier nicht festzustellen. Die Bevölkerungsdichte liege mit 72,36 Einwohnern/km² weit unter dem Durchschnitt im engeren Verflechtungsraum. Auch der Gesetzgeber habe angenommen, daß die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Rangsdorf landwirtschaftlich geprägt seien.

Das „Ausgliedern“ der Gemeinde Dahlewitz aus dem Verwaltungsraum des bisherigen Amtes Rangsdorf verstoße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Nach dem Leitbild sollten im engeren Verflechtungsraum amtsfreie Gemeinden gebildet werden, allerdings innerhalb der Grenzen bestehender Ämter. Keine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen für amtsgrenzenüberschreitende Zusammenschlüsse sei einschlägig. Durch den erzwungenen Weggang der Gemeinde Dahlewitz fehle künftig eine leistungsstarke Gemeinde. Weil die neue Gemeinde, geprägt durch das leistungsschwache Rangsdorf, über deutlich weniger Wirtschaftskraft verfüge und nicht mehr in dem bisherigen Umfang Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen könne, werde das bürgerschaftliche Engagement erheblich leiden. Es stehe zu befürchten, daß künftig der größte Teil ihrer Steuereinnahmen in das einwohnerstärkere und flächenmäßig größere „Alt-Rangsdorf“ fließen werde, etwa für Infrastrukturmaßnahmen im Straßenbau.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst §§ 16, 17 des 4. GemGebRefGBbg in vollem Umfang angegriffen. Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung der neuen Gemeinde Blankenfelde-Mahlow aus den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und Mahlow sowie gegen §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg richtet (Auflösung der Ämter Rangsdorf und Blankenfelde-Mahlow), hat sie diese zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr festzustellen,

§ 16 Abs. 1, soweit er anordnet, die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow aus der Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf zu bilden, und § 17 Abs. 1 des 4. Gemeindegebietsreformgesetzes sind mit Art. 97 Abs. 1, 98, Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinden Rangsdorf und Blankenfelde-Mahlow hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung macht geltend, im Hinblick auf die „Ausgliederung“ der Gemeinde Dahlewitz sei die kommunale Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, es fehle die Beschwerdebefugnis. Die Anhörungserfordernisse seien eingehalten worden. Abwägungsvorgang und -ergebnis seien unter Beachtung der Besonderheiten des engeren Verflechtungsraums und als leitbildgerecht nicht zu beanstanden. Das von der Beschwerdeführerin als Bezugsfall erwähnte Amt Spreenhagen verkörpere eine raum- und siedlungsstrukturell andere Situation.

B.

I.

Soweit die Beschwerdeführerin die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Auflösung der Ämter Rangsdorf und Blankenfelde-Mahlow und gegen die Einbeziehung der Gemeinden des früheren Amtes Blankenfelde-Mahlow (Blankenfelde, Groß Kienitz und Mahlow) in die gleichnamige neue Gemeinde zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.

II.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist, soweit nicht zurückgenommen, gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig.

a) Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse.

b) Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die eigene Eingliederung in die Gemeinde Rangsdorf nach § 17 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg offensichtlich gegeben.

Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aus der LV besteht aber auch im Hinblick auf die Einbeziehung der Gemeinde Dahlewitz (bisher Amt Rangsdorf) in die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow nach § 16 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg.

Gemäß Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg können Gemeinden und Gemeindeverbände kommunale Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erheben, daß „ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung“ verletzt sei. § 51 VerfGGBbg setzt damit voraus, daß die beschwerdeführende Gemeinde von den Rechtswirkungen der angefochtenen Regelung selbst betroffen sein muß. Eigene Betroffenheit liegt dabei auch vor, wenn die Verletzung eines verfassungsmäßig garantierten Rechts durch eine Gesetzesbestimmung gerügt wird, die zwar unmittelbar Dritte im Blick hat, gleichzeitig aber wie ein unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichteter Gesetzesbefehl wirkt (vgl. schon BVerfGE 4, 96, 101; 13, 230, 232 f.; s. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 12 Rn. 41 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, Stand September 2003, §§ 91 Rn. 27, 90 Rn. 95, 97; Clemens, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 91 Rn. 82 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 696 ff.).

Wenn Gemeinden im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen einer landesweiten Gebietsreform ihren bisherigen Status erhalten wollen und zugleich zusätzlich die Auflösung weiterer Gemeinden oder auch ihres Amtes verhindern wollen, ist nur schwerlich vorstellbar, daß das Schicksal der Gemeinde mit dem ihrer Nachbarn oder dem des Amtes in einem Maße verknüpft ist, daß eigene kommunale Selbstverwaltung von dem Bestand der Nachbarn abhängt. Weil eine (amtsangehörige) Gemeinde beanspruchen kann, daß ihr eine geeignete (Amts-)Verwaltung zur Verfügung steht, kann die Gemeinde im Falle eines Erfolges auch ohne bisherige Nachbargemeinden oder auch mit einem anders zugeschnittenen Amt fortbestehen.

Anders ist es zu beurteilen, wenn die Gemeinde „zielortbezogene“ Einwände erhebt, d.h. Beanstandungen, die mit der neuen Gemeinde zu tun haben, etwa im Hinblick auf ihre eigene räumliche Zuordnung. Gründe des öffentlichen Wohls müssen nicht nur das „ob“ einer Maßnahme rechtfertigen, sondern auch das „wie“ und damit die Grundlage auch für die Entscheidung bilden, in welche andere Gemeinde die aufgelöste Gemeinde eingegliedert wird. Wenn die bisherige Gemeinde ihre Selbständigkeit zugunsten einer Lösung aufgeben soll, deren Qualität in gewichtigem Maße von der Zuordnung ehemaliger Nachbargemeinden abhängt, ist sie von der Neugliederungsentscheidung ihrer Nachbargemeinde mitbetroffen. Die Gemeinde kann deshalb verlangen, daß - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugestehenden Freiräume - die dauernde Eignung der Gemeinde, wie sie aus der Gemeindegebietsneugliederung hervorgeht, für die Wahrnehmung der künftigen Verwaltung nicht ernsthaft in Frage zu stellen ist und daß die neue bzw. vergrößerte Gemeinde ohne Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, etwa durch systemwidriges Unterlassen der Eingliederung weiterer Gemeinden, gebildet wird (vgl. dazu VerfGH NW, Urt. vom 7. Dezember 1973 - VerfGH 18/72 -, DVBl 1974, 517 [Nettelstedt]; s. auch BayVerfGH, Urt. vom 29. Oktober 1980 - Vf. 2-VII-78 -, VwRspr 32, 257; BayVGH, Beschl. vom 3. März 1977 - Nr. 65 V 76 -BayVBl 1979, 146; vgl. demgegenüber BayVerfGH, Entsch. vom 24. Juni 1988 - Vf.10-VII/86 -, NVwZ 1989, 243 bei Rüge der „aufnehmenden“ Gemeinde, das eingegliederte Gemeindegebiet sei zu klein). Daran gemessen ist die Beschwerdeführerin auch im Blick auf die Einbeziehung von Dahlewitz in die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow beschwerdebefugt. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachen lassen es zumindest als möglich erscheinen, daß der Gesetzgeber systemwidrig die Gemeinde Dahlewitz nicht in die Gemeinde Rangsdorf eingegliedert hat.

2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Auch materiell ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf mit der Landesverfassung vereinbar.

a) Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Gemeindeauflösung die Anhörung sowohl der Bevölkerung als auch der Gemeinde als solcher. Beide Anhörungen sind ohne Verstoß gegen die Landesverfassung durchgeführt worden.

aa) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -). Die demzufolge erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt.

Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Landesverfassung macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 4 zu Art. 98; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG -: BVerfG, zuletzt Beschluß vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850 = DÖV 2003, 589 = DVBl 2003, 919; Knemeyer, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband 3, S. 159 m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung, hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes, zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Gemeinde Rangsdorf kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming davon unterrichtet, daß hierzu vom 30. Mai bis 1. Juli 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in dem Amtsgebäude Rangsdorf und den Räumen der „Kreisverwaltung“ in Luckenwalde zu näher genannten Zeiten (beispielsweise bei dem Amtsdirektor in Rangsdorf Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie Dienstag 13.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag 13.00 bis 16.00 Uhr, Montag und Mittwoch 13.00 bis 15.00 Uhr) auslägen. Das Ergebnis der Anhörung hat sodann dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es den Anzuhörenden nicht möglich gewesen sei, sich in den Anhörungsunterlagen über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes zu informieren, beispielsweise die einzelnen Funktionen der Ober-, Mittel- oder Grundzentren und die Nahbereichsabgrenzungen, weil diese nicht erläutert wurden und entsprechende Pläne nicht beigefügt gewesen seien. Bei der Komplexität des Vorhabens ist es nicht zu beanstanden, wenn im ausgelegten Material auf Unterlagen Bezug genommen wird, etwa wenn (mehrfach) mitgeteilt wird, der Ort sei im „Landbuch Kaiser Karls IV.“ erstmals erwähnt oder die Beschwerdeführerin und Rangsdorf gehörten nach dem Regionalplan Havelland-Fläming zum Nahbereich des Grundzentrums Zossen. All dieses Material muß bei der Anhörung nicht vorgehalten werden, zumal darin auf weitere Unterlagen oder Quellen verwiesen werden dürfte. Es ist bezeichnend, daß in anderen kommunalen Verfassungsbeschwerden sogar gerügt wird, bei den mehr als 1000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen handele es sich um eine undurchdringliche „Überinformation“. Die Einwohner der Beschwerdeführerin hatten bei Interesse die zumutbare Möglichkeit, die von der Beschwerdeführerin besonders vermißten Unterlagen zur Landesplanung zu erhalten, auch wenn dies möglicherweise mit finanziellem Aufwand und mancherlei Mühe verbunden gewesen sein mag, etwa weil die Groß Machnower keine Vorstellung gehabt haben dürften, wo entsprechendes Material zu finden sein könnte. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Soll die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls nach Rangsdorf eingegliedert werden? – offen zutage.

bb) Weiter hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 21. November 2002 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die Beanstandungen, die sie gegen das (parlamentarische) Anhörungsverfahren erhebt, erweisen sich als unberechtigt.

Der Anhörungstermin vom 21. November 2002 war nicht zu kurz angesetzt. Die Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 21. November 2002 war hinreichend. Zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst lagen vier Wochen. Die erforderlichen Informationen standen vollständig zur Verfügung, und das Neugliederungsvorhaben war deutlich genug beschrieben.

Im übrigen war das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Rangsdorf anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam also nicht überraschend. Die Beschwerdeführerin war bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden. Sie hatte bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Bereits damals hatte die Beschwerdeführerin eine neun Seiten umfassende „vorläufige Stellungnahme“ abgegeben, gleichzeitig Fristverlängerung bis 30. September 2002 beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, daß die Beschwerdeführerin erst im Oktober 2002 im Rahmen der Anhörung zu dem förmlich eingebrachten und nicht wesentlich veränderten Gesetzentwurf Gutachten erstellen lassen will und hierfür erneut Fristverlängerung, nunmehr bis März 2003, verlangt. Vielmehr reichte es aus, daß, wie der Vorsitzende des Innenausschusses dem ehrenamtlichen Bürgermeister in der Anhörung am 21. November 2002 mitteilte (Ausschußprotokoll 3/660, S. 67), der Beschwerdeführerin für eine schriftliche Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 6. Dezember 2002 eingeräumt worden ist.

Das 4. GemGebRefGBbg ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsrecht zustandegekommen.

b) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

aa) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f.; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

(1) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 293 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 17 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550).

(a) Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 4. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff., 75 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einer Vielzahl von Kennziffern, etwa der Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff.), so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft. Schon die Behebung von Strukturproblemen im Umland der größeren Orte innerhalb eines Bundeslandes ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, (Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; vgl. auch SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Dies gilt entsprechend für die strukturellen Probleme, die sich aus der Nähe zu Berlin mit seinen ca. 3 ½ Millionen Einwohnern ergeben. Auch das Verhältnis zu Berlin wirft eine Reihe schwieriger und aufwendiger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf, die Abstimmung und Absprache fordern. Wenn der Gesetzgeber mit 2 a) aa) seines Leitbildes (LT-Drucksache 3/4883, 19 ff.) in einem Bereich um Berlin die amtsfreie Gemeinde zur Problembewältigung eines von Berlin ausgehenden Suburbanisierungsdruckes für angebrachter hält, so ist dies nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig. Die Beibehaltung einer Amtsverfassung kann für dünner besiedelte Gebiete mit ausgedehnten Flächen und geringeren Wechselwirkungen zwischen den Gemeinden grundsätzlich anders behandelt werden als im - bei statthafter pauschalierender und typisierender Betrachtungsweise - deutlich dichter besiedelten Raum um Berlin mit stärkeren wechselseitigen Abhängigkeiten der Kommunen. Im übrigen wäre die Teilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume auch aus Rücksichtnahme auf die politischen Kräfteverhältnisse im Landtag – zu der letzten Landtagswahl wurden zu der Frage der Gemeindegebietsreform und dem Erhalt der Amtsstruktur sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten - jedenfalls solange kein sachfremder Beweggrund, wie die in Kauf genommenen Lösungen zur Förderung des öffentlichen Wohls nicht offensichtlich fehlerhaft wären.

(b) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte, etwa aufgrund überholter Raumordnungspläne. Der Gesetzentwurf geht zwar offenkundig von den Festsetzungen nach § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. dem Anhang B 1 des LEPro aus, in denen alle Ämter aufgeführt sind, welche sich im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin befinden (s. auch die gemeindebezogene Auflistung Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, GVBl. 1998, 30). Mitarbeiter der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg haben im Gesetzgebungsverfahren in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 23. Oktober 2002 hierzu mitgeteilt, daß die Ausdehnung der beiden unterschiedlich geprägten Räume über die Zeit hinweg sich kaum geändert, sondern eine gewisse „Stabilität auch über die Zeit hinweg“ gezeigt habe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 94). Der engere Verflechtungsraum dehne sich in einigen Bereichen eher aus; es könne aber kein Beispiel genannt werden, wo es Abweichungen signifikanter Art gebe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 96). Auf die Frage des Abgeordneten Schulze, ob ein Gebiet wegen eines tatsächlichen Entwicklungsdruckes dem engeren Verflechtungsraum zugeordnet wurde oder nur, weil es innerhalb eines bestimmten „Entfernungsrasters“ liege, ist erläutert worden, daß die Entfernung zu Berlin nur einer der Indikatoren der Einstufung gewesen sei. In der Folge hat der Landtag die bisherige landesplanerische Einordnung lediglich als Indiz für die Lage im engeren Verflechtungsraum angesehen, sodann aber in einem zweiten Schritt geprüft, ob es „Hinweise und Kritiken auf eine aktuelle Entwicklung“ gibt, „die die Datenbasis insoweit obsolet erscheinen“ lassen (Beschluß des Innenausschusses vom 28. November 2002 zu Antrag Nr. 3 zur durchgeführten Anhörung vom 23. Oktober 2002, Ausschußprotokoll 3/675) und damit im Gesetzgebungsverfahren geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die besondere Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Rangsdorf sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinde im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4883, S. 289 ff.). Es gab keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr im Umlandbereich zu Berlin. Die wesentlichen Strukturdaten wurden zutreffend ermittelt, etwa Haushaltssituation der Gemeinde, die Tatsache, daß ihr Gewerbesteueraufkommen das Zehnfache des Landesdurchschnitts ausmacht oder die örtlichen Pendlerströme, bei denen die hohe Zahl von Einpendlern auffällt, die auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin arbeiten. Unbeschadet dessen durfte der Gesetzgeber aber zugleich die übergreifende Situation im Bereich der Gemeinde Rangsdorf in den Blick nehmen. Die insoweit interessierenden Verhältnisse der Gemeinde Rangsdorf und der zur Einbeziehung in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vorgesehenen Gemeinde Dahlewitz sind ebenfalls zureichend einbezogen (vgl. etwa die Darstellung zu der – die Beschwerdeführerin besonders beschäftigenden – finanziellen Situation der Gemeinde Rangsdorf LT-Drucksache 3/4883, S. 293). Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Gesetzgeber dabei die Verflechtung zwischen Rangsdorf und der Beschwerdeführerin teils generalisierend („es kann davon ausgegangen werden“) ermittelt hat (LT-Drucksache 3/4883, S. 292). Der Gesetzgeber brauchte beispielsweise nicht die genaue Zahl der Schüler aufzuklären, die in Rangsdorf die Grund- oder eine der weiterführenden Schulen besuchen, es genügt, daß er ermittelt hat, daß es in Rangsdorf vier Schulen (darunter zwei in Trägerschaft der Gemeinde), auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin hingegen keine gibt. Es ist alles in allem nachvollziehbar dargestellt, daß in größerem Umfang Verbindungen zwischen beiden Gemeinden bestehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob von dem Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind, etwa wie eng sich die Verflechtung tatsächlich darstellt. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist nämlich bei der Prognoseentscheidung zu der Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung und somit auf die systemgerechte Durchführung der Maßnahme im Rahmen der Reform ohne ursächlichen Einfluß. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Illustriert der Gesetzgeber zur Verdeutlichung der Verflechtung die Lage in dem Neugliederungsraum mit einer Fülle von Beispielen, so muß er möglichen Hinweisen auf die Fehlerhaftigkeit dieses empirischen Materials nur nachgehen, wenn es greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, die von ihm belegte Schlußfolgerung sei unzutreffend. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin indes nicht mitgeteilt. Wenn es etwa, wie der ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin Rocher in der Anhörung am 21. November 2002 vor dem Innenausschuß ausführte, ein „evangelisches Pfarramt nach geltendem kirchlichen Recht“ für die Beschwerdeführerin „nicht gibt“ (weil der Pfarrsprengel nämlich weitere Orte umfasse) oder wenn „die Entfernung vom Ortsmittelpunkt Groß Machnow zur Verwaltung nach Rangsdorf“ „unkorrekt“ angegeben ist (Ausschußprotokoll 3/660, S. 59), ist die Verflechtung der Orte nicht grundlegend anders einzuschätzen.

(3) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Rangsdorfer Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

(4) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf ist nicht unverhältnismäßig.

Freilich verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier jedoch - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Richtig ist, daß die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken. Von daher ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf deshalb nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

Vorliegend erlangen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 294; s. auch S. 63 ff., 80 f.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 17 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 3 f.), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich Rangsdorf namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune, die bereits heute bestehenden engen Verflechtungsbeziehungen mit ausgeprägter Ergänzung von Gewerbe und Wohnen in dem Bereich, die Beseitigung der Exklaven-Situation des Rangsdorfer Ortsteiles Klein Kienitz sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 294 ff. sowie S. 3 der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 17 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550).

Weiterhin ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf auch im Hinblick auf Entfernung nicht unverhältnismäßig. Dieselbe Entfernung besteht bisher zu dem Amtssitz. Städtebaulich ist die Beschwerdeführerin bereits mit der Gemeinde Rangsdorf verflochten, da das Südring-Center, wie die Karte zeigt, sich auf der östlichen Seite der B 96 an die Rangsdorfer Wohngebiete östlich der Zülowseen und des Zabelsberges anschließt.

(5) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des Willens der Bevölkerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die beiden als Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung aus der Gemeinde Groß Machnow eingegangenen Stellungnahmen mit Einwänden gegen die Eingliederung nach Rangsdorf sowie die Ergebnisse der im März 2002 durchgeführten Bürgerentscheide lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 287 f.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht etwa gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Rangsdorf sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat.

Auch das bestehende starke bürgerschaftliche Engagement in der Beschwerdeführerin steht der Eingliederung nicht entgegen. Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine angestrebte weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen. Daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und deren Teilnahme am Gemeindegeschehen dauerhaft beeinträchtigt oder gar beseitigt werden würde, vermag das Verfassungsgericht nicht zu erkennen. Für die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß künftig mit einem erheblich verminderten bürgerschaftlichem Engagement zu rechnen sei, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, daß schließlich beide bisherigen Orte zusammenwachsen und die Einwohner der Beschwerdeführerin sich neben ihrem Ortsteil auch dem vergrößerten Rangsdorf verbunden fühlen werden. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß die Gemeindevertreter der Beschwerdeführerin einem Neugliederungsvertrag zu einem (schließlich nicht zustande gekommenen) freiwilligen Zusammenschluß von Rangsdorf und Groß Machnow vorbehaltlich des Ergebnisses eines Bürgerentscheides bereits zugestimmt hatten.

Der Gesetzgeber war auch nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Rangsdorf gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteil - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der vorteilhaften Lage ergebenden Chancen tatkräftig genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-) Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Eine Beteiligung aller Gemeinden an finanziellen Lasten des Gesamtraumes ist in derartigen Fällen nicht unangemessen.

Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge aber bei der Beschwerdeführerin nicht, wie sich auch aus dem Hinweis des Rangsdorfer Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung auf den zu erwartenden ausgeglichenen Nachtragshaushalt ergibt. Auch die Beschwerdeführerin erwartet nicht, daß die vergrößerte Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft überhaupt nicht mehr in der Lage wäre. Vielmehr befürchtet sie, daß später kommunalpolitisch die falschen Prioritäten gesetzt werden und die insoweit frei verfügbaren Mittel nach „Alt-Rangsdorf“ fließen. Damit gibt sie aber zugleich zu erkennen, daß sie auch für die Zukunft von Handlungsspielräumen ausgeht, über die das vergrößerte Rangsdorf verfügen wird. Letztlich sorgt sich die Beschwerdeführerin, künftig würden die vorhandenen Mittel, etwa für Straßenbau oder andere Infrastrukturmaßnahmen, nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt. Die geschilderte kommunalpolitische Aufgabe, die es in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, läßt sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen zweipoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen.

Der Gesetzgeber mußte im Bereich Rangsdorf auch nicht das Amt erhalten, weil er andernorts im engeren Verflechtungsraum entsprechend verfahren war. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl.

Die Einschätzung des Gesetzgebers, es liege keine „vom Regelfall abweichende Situation vor“ (LT-Drucksache 3/4883, S. 294), ist indes nicht zu beanstanden. Daß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Nach der Umsetzung der Neugliederung durch den Gesetzgeber kann es allerdings auch im engeren Verflechtungsraum im Ausnahmefall weiterhin Ämter geben, denn in einem Fall (Amt Spreenhagen (Landkreis Oder-Spree)) ist der Gesetzgeber vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden abgewichen. Die Situation in diesem Amt ist jedoch mit der im Amt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der dortigen Gemeinden unterscheidet sich deutlich von der Situation im Amt Rangsdorf. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie das Fehlen eines deutlich ausgeprägten Zentralortes, die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Unterschiede hinsichtlich der Situation im Amt Rangsdorf liegen auf der Hand (etwa: Bevölkerungszahl, geringere Entfernung der Ortslagen und der Fläche). Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber vor allem ihre geringe Bevölkerungsdichte (72 Einwohner/km²) und ihre landwirtschaftliche Prägung an. Dabei übersieht sie, daß ohnehin die Bevölkerungsdichte in dem Amt Spreenhagen mit 46 Einwohner/km² deutlich geringer ist und daß vor allem die insoweit ebenfalls in den Blick zu nehmende Gemeinde Rangsdorf wesentlich dichter besiedelt ist (432 Einwohner/km²). Zwar mag auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin tatsächlich in Teilen, insbesondere in Richtung Mittenwalde und Ragow, in einigem Umfang Landwirtschaft betrieben werden. Für sich genommen führt dies indes weder zu einer, wie die Beschwerdeführerin anführt, „starken landwirtschaftlichen Prägung“ noch zu einer mit dem äußeren Entwicklungsraum vergleichbaren Situation der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, daß es ihr gelungen sei, vier prosperierende Gewerbegebiete zu entwickeln sowie das Südringcenter - ein Einkaufs- und Gewerbegebiet mit 39 Unternehmen und vielen hundert Arbeitsplätzen - in der Gemeinde anzusiedeln. In den Gemeinden des Amtes ist zudem - anders als regelmäßig im äußeren Entwicklungsraum - ein deutlicher Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen, so bei der Beschwerdeführerin von etwa 650 (1992) auf 1.200 (2001), in Rangsdorf im selben Zeitraum von 5.200 auf 7.350 Einwohner.

Eine Abwägungsentscheidung zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt durch den Gesetzgeber (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642) mußte dieser schon deswegen nicht vornehmen, weil es angrenzend - in erster Linie wohl schon wegen der Lage im engeren Verflechtungsraum - ausschließlich amtsfreie Gemeinden geben soll.

c) Auch die Einbeziehung der Gemeinde Dahlewitz (bisher, wie die Beschwerdeführerin, Amt Rangsdorf) in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow verletzt keine Rechte der Beschwerdeführerin aus der Landesverfassung.

aa) Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine ohne die Gemeinde Dahlewitz gebildete Gemeinde Rangsdorf sei zu finanzschwach, es gelte ein „Gebot der Konfliktverlagerung“, greift nicht. Der Gesetzgeber darf zwar keine Gemeinde bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird (s.o.). Hierzu hat die Beschwerdeführerin allerdings nur vorgebracht, daß die jetzige Gemeinde Rangsdorf leistungsschwach sei und daß allein die beiden eher kleinen Gemeinden Dahlewitz und die Beschwerdeführerin über Investitionskraft verfügten. Dies genügt nicht. Es erscheint zwar nachvollziehbar, daß die Beschwerdeführerin auf eine Einbeziehung der wohlhabenden Gemeinde Dahlewitz in die vergrößerte Gemeinde Rangsdorf Wert legt, obwohl sie keinerlei nähere Angaben zu den finanziellen Einzelheiten nennt. Dem Gericht erschließt sich aber nicht, wie bereits erwähnt, weshalb die vergrößerte Gemeinde Rangsdorf ohne Einbeziehung von Dahlewitz finanziell handlungsunfähig sein soll. Hierzu hat die Beschwerdeführerin nichts Geeignetes vorgebracht. Eigenes Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben, gemeindliche Selbstverwaltung durch eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist der vergrößerten Gemeinde Rangsdorf auch ohne Einbeziehung von Dahlewitz nicht aus der Hand genommen.

bb) Das „Ausgliedern“ von Dahlewitz verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Im Leitbild heißt es allerdings unter 2. d) bb), daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können insbesondere im Interesse der Stärkung der Zentralorte sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Verwaltungskraft geboten sein (LT-Drucksache 3/4883, S. 21). Zwar ist keine dieser beiden nach dem Leitbild zulässigen Ausnahmen, auch nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 282), vorliegend gegeben, denn die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist kein zu stärkender Zentralort, auch ist die Verwaltungskraft des mehr als 20.000 Einwohner umfassenden Ortes Blankenfelde-Mahlow selbst ohne Dahlewitz schon stärker als die vieler anderer amtsfreier Gemeinden. Sachliche Gründe können es indes erlauben, den Rahmen der vom Leitbild vorgegebenen allgemeinen Kriterien zu verlassen, das Leitbild kann ergänzt werden. Um nicht die Grenzen der Beliebigkeit zu überschreiten, müssen sich solche nur im Einzelfall herangezogenen maßgeblichen Kriterien auf tatsächlich festgestellte, nachvollziehbare regionale Gegebenheiten oder Besonderheiten stützen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2004 – VfGBbg 138/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche Besonderheiten können enge Beziehungen zu Gemeinden eines Nachbaramtes, aber auch Hindernisse natürlicher oder technischer Art (Autobahnen, Flüsse, Freiflächen, Wälder oder Seen) zwischen den bisherigen Gemeinden des Amtes sein, die einer baulichen Verflechtung oder der Herausbildung einer neuen gemeinsamen gemeindlichen Identität im Wege stehen. Eben solche Eigenheiten hat der Gesetzgeber hier in vertretbarer Weise angenommen; er durfte deshalb von seinem Leitbild abweichen.

Dabei hat der Gesetzgeber, anders als die Beschwerdeführerin annimmt, seine Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auf die trennende Wirkung der A 10 (hier mit 6 Fahrbahnen) gestützt, die zu mangelnder Siedlungsverflechtung zwischen nördlichen und südlichen Ortsteilen eines um Dahlewitz vergrößerten Rangsdorf führen könnte (wobei letztlich allerdings auch nachvollziehbar wäre, daß durch die kommunale Neugliederung Orte geschaffen werden sollen, deren Ortsteile nicht durch eine zwischen ihnen hindurchführende Autobahn dauerhaft getrennt wären und die auch städtebaulich zusammenwachsen können). Vielmehr hat er die (durch Karten bestätigte) Raum- und Siedlungsstruktur sowie Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Dahlewitz sowie des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming („Korrektur [eines] Fehlers aus der Zeit der Ämterbildung“, Ausschußprotokoll 3/660, S. 5) berücksichtigt und angenommen, die Gemeinden Mahlow, Blankenfelde und Dahlewitz bildeten eine „strukturelle Einheit mit vorstädtischem Charakter“ (LT-Drucksache 3/4883, S. 282, dem folgend Beschlußempfehlungen des Innenausschusses zu §§ 16, 17 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Das ist nicht zu beanstanden. Weite Teile der Gemeinde Dahlewitz grenzten schon bislang an Gemeinden des Nachbaramtes Blankenfelde-Mahlow. Der Ort ist nahezu umgeben von Ortschaften dieses Amtes und städtebaulich, etwa am Dahlewitzer Bahnhof, eng mit Blankenfelde verflochten. Schon in der Vergangenheit gab es wiederholt (allerdings ergebnislose) Bestrebungen in Dahlewitz, sich - wenn auch zu anderen Bedingungen - der Gemeinde Blankenfelde anzuschließen. Hiervon ausgehend hat der Landtag Rechte aus der Landesverfassung der Beschwerdeführerin nicht verletzt, als er den für die Einbeziehung Dahlewitz’ in die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Will