VerfGBbg, Beschluss vom 26. Mai 1999 - VfGBbg 13/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Bundesgericht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 26. Mai 1999 - VfGBbg 13/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 13/99

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Dr. R., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 1998 und die Nichtgewährung eines Personalkostenzuschusses durch die Stadt Potsdam hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 26. Mai 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. April 1999 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 26. April 1999, ausgeräumt hat. Die nach diesem Schreiben von dem Beschwerdeführer angestrebte isolierte landesverfassungsgerichtliche Überprüfung des Verhaltens der Stadt Potsdam ist nicht möglich. Die Maßnahme der Behörde kann nur in Verbindung mit der in der Angelegenheit ergangenen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, § 90, Rdn. 151). Da hier ein Bundesgericht entschieden hat, kommt eine Befassung des Landesverfassungsgerichts nicht in Betracht. Daran ändert auch Art. 44 des Einigungsvertrages nichts; er betrifft nicht die Kompetenzen des Landesverfassungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg abstellt, kommt es hierauf nicht an. Es geht nicht um die Frage einer Vorabentscheidung. Vielmehr bleibt die Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht ohne Erfolg, weil sie sich zugleich gegen die einer Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht entzogene Entscheidung eines Bundesgerichts wendet. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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