Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 9/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41
Schlagworte: - Räumungsurteil
- Überraschungsentscheidung
- einstweilige Anordnung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 9/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

S.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. R.,

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08. Januar 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz,  Dr. Fuchsloch, Havemann, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 26. März 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08. März 2009 auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 12. März 2009, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung handelt. Sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses als auch die Frage der Höhe der Mietrückstände waren Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens. Dass das Landgericht im Ergebnis nicht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, macht die Entscheidung nicht zu einer Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzenden Überraschungsentscheidung. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch nicht das das Eigentum schützende Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 41 LV. Das betreffende Urteil lässt keinen Fehler erkennen, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruht (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07. Januar 2009 – 1 BvR 312/08 – juris, Rdnr. 14). Auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 08. März 2009 wird verwiesen.

2. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Havemann Möller
   
Schmidt Dr. Schöneburg