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VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 70/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV; Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV; Art. 52 Abs. 3
- ZPO, § 574 Abs. 2
- ZVG, § 74a
Schlagworte: - Zwangsversteigerung
- Gesetzlicher Richter
- Rechtliches Gehör
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 70/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 70/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. u.a.

gegen die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 17. September 2007 und vom 18. Oktober 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 26. März 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die einen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin im Zwangsversteigerungsverfahren bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Neuruppin sowie gegen den seine anschließende Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss.

I.

Der Beschwerdeführer war Eigentümer des im Grundbuch von R. eingetragenen, 9981 qm großen Grundstücks Gemarkung R. (postalisch:). In Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs war für ... eine Grundschuld in Höhe von 450.000,00 DM nebst 15% Jahreszinsen seit dem 14. April 1997 sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % eingetragen.

Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht - ordnete auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 3. Januar 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an und setzte mit Beschluss vom 27. März 2003 den Verkehrswert des Grundstücks auf der Grundlage eines auf den Wertermittlungsstichtag 12. November 2002 bezogenen Wertgutachtens der Dipl. Bauingenieurin auf 225.000,00 € fest.

Nachdem das Amtsgericht Versteigerungstermin auf den 3. November 2006 anberaumt hatte, beantragte der Beschwerdeführer, im Wege einstweiliger Anordnung den Verkehrswertbeschluss vom 27. März 2003 abzuändern und das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig einzustellen. Er trug vor, die maßgeblichen Umstände für die Wertermittlung hätten sich seit Festsetzung des Verkehrswertes erheblich geändert. Die Zwangsversteigerung sei einzustellen, da die Gläubigerin eine Ablösung der noch offenen Forderungen durch die – dem Antrag beigefügten - bewusst unvollständigen und unrichtigen Forderungsaufstellungen unmöglich mache.

Das Gericht wies die Anträge mit Beschluss vom 2. November 2006 zurück, nachdem es eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin eingeholt hatte. Eine erhebliche Änderung der Bewertungsverhältnisse, die Voraussetzung für eine Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswertes sei, könne nicht festgestellt werden.

Im Versteigerungstermin am 3. November 2006 meldete der Beschwerdeführer eine Eigentümergrundschuld in nicht bezifferter Höhe an, die aus dem Recht Abt. III Nr. 1 in Höhe des nicht mehr valutierenden Betrages entstanden sei. Zudem beantragte er u.a., Grund und Boden sowie die aufstehende Gewerbehalle als Einzelausgebote zu versteigern. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab, da die Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Das im Termin abgegebene Meistgebot von 135.000,00 € blieb unterhalb der festgesetzten 7/10-Grenze von 157.500,00 €.

Mit Beschluss vom 30. November 2006 schlug das Amtsgericht das Grundstück der Meistbietenden zu und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer sei als Beteiligter am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht antragsbefugt nach § 74a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Er habe die Entstehung einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen, da die Gläubigerin das Verfahren aus dem Recht Abt. III Nr. 1 weiter in voller Höhe betreibe. Materiell-rechtliche Einwände könnten im Zwangsversteigerungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Zur Begründung seiner gegen den Zuschlagsbeschluss am 13. Dezember 2006 erhobenen sofortigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, für das Amtsgericht sei ersichtlich gewesen, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden sei, da es die Forderungsaufstellungen der Gläubigerin aus dem vorangegangenen Vollstreckungsschutzantrag gekannt habe. Das Amtsgericht habe den Antrag auf Einzelausgebot von Grundstück und Halle fehlerhaft zurückgewiesen. Schließlich habe die unterlassene Anhebung des Verkehrswertes einer Zuschlagserteilung entgegengestanden. Ein aktuelles Gutachten habe einen Verkehrswert von 510.000,00 € ermittelt.

Nachdem das Amtsgericht der sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss durch Beschluss vom 8. Februar 2007 nicht abgeholfen hatte, wies die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter die Beschwerde mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. September 2007 und sodann auch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. Oktober 2007, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 22. Oktober 2007, zurück. Mit Beschluss vom 30. August 2007 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin zuvor festgestellt, dass die Selbstablehnung der – ursprünglich für das Verfahren zuständigen – Richterin am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde im September 2007 zunächst eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt, die einen der mitwirkenden Richter falsch benannte; eine durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berichtigte Beschlussabschrift ging ihm Mitte Oktober 2007 zu.

II.

Mit der am 21. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung (LV) sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.

Die Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Denn der Beschluss des Landgerichts vom 30. August 2007 habe die falschen Unterschriften getragen und daher keine Wirksamkeit entfalten können. Die „Nachholung“ der zutreffenden Unterschriften nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe die Zuständigkeit des Richters ... für die Zuschlagsbeschwerdeentscheidung vom 17. September 2007 nicht mehr rückwirkend bewirken können.

Das Landgericht habe wesentliche Tatsachen und rechtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die den Kern seines Vortrages darstellten und für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren von zentraler Bedeutung seien, teilweise falsch verstanden und teilweise willkürlich unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe das Landgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf die Behauptung reduzieren dürfen, der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2003 sei unrichtig gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen, welche Tatsachen sich nach der Wertfestsetzung durch das Amtsgericht geändert und warum diese Änderungen zu einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks geführt hätten. Weder Amtsgericht noch Landgericht hätten erkannt, dass sich die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 1. November 2006 mit der Frage der zwischenzeitlich festgestellten Altlastenfreiheit und der vorgetragenen Änderung der Marktanpassungsfaktoren überhaupt nicht befasst habe. Zudem habe das Landgericht – wie schon zuvor das Amtsgericht - das Ergebnis der Sachverständigen falsch wiedergegeben. Auch habe es sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur Antragsberechtigung nach § 74a ZVG wegen des Nichterreichens eines Gebots von 7/10 des Grundstückswertes auseinander gesetzt. Gleiches gelte für die Frage, ob eine auf fremdem Grund und Boden errichtete Gewerbehalle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein könne. Das Landgericht hätte, da es in dieser Frage von der herrschenden Meinung abgewichen sei, zumindest die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

III.

Das Landgericht Neuruppin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte beansprucht Geltung auch im jeweiligen Verfahrensrecht, insbesondere im Rahmen der Zwangsvollstreckung (vgl. Bundesverfassungsgericht –BVerfG -, Beschluss vom 3. Oktober 1979 – 1 BvR 614/79 -, BVerfGE 52, 214, 219 mwN).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich – hier durch das Zwangsversteigerungsgesetz und die Zivilprozessordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345, 372), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat (Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.), aufgestellten Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Bundesgericht war nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative zur Verfassungsbeschwerde steht vorliegend nicht zur Verfügung. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV sind inhaltsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV.

a. Richter am Landgericht ... ist zum Zeitpunkt der angegriffenen Beschwerdeentscheidung der gesetzliche Richter gewesen. Der Beschluss vom 30. August 2007, mit dem das Landgericht Neuruppin die Begründetheit der Selbstablehnung der ursprünglich zuständigen Richterin festgestellt hatte, war mit der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gemäß §§ 46, 48 i.V.m. § 329 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) am 10. September 2007 wirksam geworden. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Abschrift des Beschlusses eine falsche Unterschrift aufwies. Die Abweichung einer Abschrift von der Urschrift der Entscheidung macht ihre Zustellung nicht wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 5. Mai 1993 – XII ZR 44/92 -, NJW-RR 1993, 1213) und berührt daher auch die Wirksamkeit der Entscheidung nicht.

b. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters liegt auch nicht darin begründet, dass das Landgericht auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zur rechtlichen Beurteilung der Gewerbehalle nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand allein unter dem – nicht einschlägigen - Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, scheidet eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deswegen aus, weil der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorlag und das Landgericht daher durch die unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde dem Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Richter vorenthielt. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – XII ZB 142/05 -, NJW-RR 2007, 1300 f.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Zweifelhaft ist bereits, ob die Entscheidung des Landgerichts infolge der Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts überhaupt fehlerhaft war. Das Amtsgericht hat nicht – wie der Beschwerdeführer meint – „entgegen der ganz herrschenden Meinung eigene Tatbestandsvoraussetzungen erfunden“. Es ist vielmehr aufgrund der durch den Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Angaben im Wertgutachten davon ausgegangen, dass es sich bei der Halle nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks handelte. Dies hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, zumal auch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Wertgutachten die Halle bei der Sachwertermittlung des Grundstücks berücksichtigte. Jedenfalls läge selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung kein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler vor, der der Korrektur im Wege der Rechtsbeschwerde bedurft hätte.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV ist ebenfalls nicht verletzt. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährt den Prozessbeteiligten das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. September 1994 – VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des entscheidenden Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 – VfGBbg 17/06 -, LVerfGE 17, 137, 145). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist auch nicht dazu verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit in Betracht gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006, aaO).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Entscheidungen unter keinem der vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dafür, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

a. Das Landgericht ist bezogen auf die vom Beschwerdeführer beanspruchte Änderung der Wertfestsetzung in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer Neubewertung nur dann nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die durch die sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr geltend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. Es hat sodann unter Verweis auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen ausgeführt, dass sich aus der veränderten Bauleitplanung keine Auswirkungen auf den ursprünglich festgestellten Verkehrswert ergeben. Dass das Gericht sich darüber hinaus nicht ausdrücklich mit den in der Beschwerdeschrift für eine nachträgliche Änderung des Verkehrswertes benannten Argumenten des Beschwerdeführers auseinander setzte, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat sich durch den Verweis auf die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 2. November 2006 und die dazu ergangene Nichtabhilfeentscheidung vom 8. Februar 2007 die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht und damit die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es war nicht dazu verpflichtet, sich mit Argumenten des Beschwerdeführers zu befassen, die nach seiner – des Landgerichts – insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich waren. Dies betrifft sowohl den Aspekt der Altlastenfreiheit als auch den der Marktanpassungsfaktoren, die bereits für die ursprüngliche Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ohne Bedeutung waren.

b. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Bestehen eines Antragsrechts nach § 74a ZVG sowie zur rechtlichen Qualifikation der Gewerbehalle als wesentlicher Grundstücksbestandteil. Auch insoweit ist das Landgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. November 2006 und des (in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zwar falsch datierten, aber unzweifelhaft als Entscheidung vom 8. Februar 2007 identifizierbaren) Nichtabhilfebeschlusses Inhalt und Tragweite des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gerecht geworden. Das Amtsgericht ist in den genannten Entscheidungen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Entstehung einer Eigentümergrundschuld infolge von Tilgungsleistungen ebenso eingegangen wie auf die Bewertung der Halle als einem im Eigentum der Pächterin stehenden Scheinbestandteil. Dass das Gericht im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als der Beschwerdeführer, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.

c. Schließlich begegnen die angegriffenen Entscheidungen nicht deswegen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie – wie der Beschwerdeführer meint – auf falsch verstandenen Tatsachen beruht hätten. Auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig nicht gestützt werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267, 273 f., und vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93, 98). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 BvR 1044/08-, juris, mwN). Für die Annahme einer willkürlichen Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht geben vorliegend indes weder der Akteninhalt noch das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass.

 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg