In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.
u.a.
gegen die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 17. September 2007 und vom
18. Oktober 2007
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch,
Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg
am 26. März 2009
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die einen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
Neuruppin im Zwangsversteigerungsverfahren bestätigende Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts Neuruppin sowie gegen den seine anschließende Gehörsrüge
zurückweisenden Beschluss.
I.
Der Beschwerdeführer war Eigentümer des im
Grundbuch von R. eingetragenen, 9981 qm großen Grundstücks Gemarkung R.
(postalisch:). In Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs war für ... eine
Grundschuld in Höhe von 450.000,00 DM nebst 15% Jahreszinsen seit dem 14. April
1997 sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % eingetragen.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht - ordnete auf Antrag der Gläubigerin mit
Beschluss vom 3. Januar 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an und
setzte mit Beschluss vom 27. März 2003 den Verkehrswert des Grundstücks auf der
Grundlage eines auf den Wertermittlungsstichtag 12. November 2002 bezogenen
Wertgutachtens der Dipl. Bauingenieurin auf 225.000,00 € fest.
Nachdem das Amtsgericht Versteigerungstermin auf den 3. November 2006 anberaumt
hatte, beantragte der Beschwerdeführer, im Wege einstweiliger Anordnung den
Verkehrswertbeschluss vom 27. März 2003 abzuändern und das
Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig einzustellen. Er trug vor, die
maßgeblichen Umstände für die Wertermittlung hätten sich seit Festsetzung des
Verkehrswertes erheblich geändert. Die Zwangsversteigerung sei einzustellen, da
die Gläubigerin eine Ablösung der noch offenen Forderungen durch die – dem
Antrag beigefügten - bewusst unvollständigen und unrichtigen
Forderungsaufstellungen unmöglich mache.
Das Gericht wies die Anträge mit Beschluss vom 2. November 2006 zurück, nachdem
es eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin eingeholt hatte. Eine
erhebliche Änderung der Bewertungsverhältnisse, die Voraussetzung für eine
Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswertes sei, könne nicht
festgestellt werden.
Im Versteigerungstermin am 3. November 2006 meldete der Beschwerdeführer eine
Eigentümergrundschuld in nicht bezifferter Höhe an, die aus dem Recht Abt. III
Nr. 1 in Höhe des nicht mehr valutierenden Betrages entstanden sei. Zudem
beantragte er u.a., Grund und Boden sowie die aufstehende Gewerbehalle als
Einzelausgebote zu versteigern. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab, da die
Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Das im Termin abgegebene
Meistgebot von 135.000,00 € blieb unterhalb der festgesetzten 7/10-Grenze von
157.500,00 €.
Mit Beschluss vom 30. November 2006 schlug das Amtsgericht das Grundstück der
Meistbietenden zu und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Versagung des
Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze als unzulässig zurück. Der
Beschwerdeführer sei als Beteiligter am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht
antragsbefugt nach § 74a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Er habe die
Entstehung einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen, da die Gläubigerin
das Verfahren aus dem Recht Abt. III Nr. 1 weiter in voller Höhe betreibe.
Materiell-rechtliche Einwände könnten im Zwangsversteigerungsverfahren keine
Berücksichtigung finden.
Zur Begründung seiner gegen den Zuschlagsbeschluss am 13. Dezember 2006
erhobenen sofortigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, für das
Amtsgericht sei ersichtlich gewesen, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden
sei, da es die Forderungsaufstellungen der Gläubigerin aus dem vorangegangenen
Vollstreckungsschutzantrag gekannt habe. Das Amtsgericht habe den Antrag auf
Einzelausgebot von Grundstück und Halle fehlerhaft zurückgewiesen. Schließlich
habe die unterlassene Anhebung des Verkehrswertes einer Zuschlagserteilung
entgegengestanden. Ein aktuelles Gutachten habe einen Verkehrswert von
510.000,00 € ermittelt.
Nachdem das Amtsgericht der sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss
durch Beschluss vom 8. Februar 2007 nicht abgeholfen hatte, wies die 5.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin durch den Richter am Landgericht ... als
Einzelrichter die Beschwerde mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17.
September 2007 und sodann auch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 18. Oktober 2007, dem Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers zugestellt am 22. Oktober 2007, zurück. Mit Beschluss vom 30.
August 2007 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin zuvor
festgestellt, dass die Selbstablehnung der – ursprünglich für das Verfahren
zuständigen – Richterin am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit
begründet sei. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde im
September 2007 zunächst eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt,
die einen der mitwirkenden Richter falsch benannte; eine durch die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berichtigte Beschlussabschrift ging ihm Mitte
Oktober 2007 zu.
II.
Mit der am 21. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2
Landesverfassung (LV) sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.
Die Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde sei nicht durch den
gesetzlichen Richter ergangen. Denn der Beschluss des Landgerichts vom
30. August 2007 habe die falschen Unterschriften getragen und daher
keine Wirksamkeit entfalten können. Die „Nachholung“ der zutreffenden
Unterschriften nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe die
Zuständigkeit des Richters ... für die Zuschlagsbeschwerdeentscheidung
vom 17. September 2007 nicht mehr rückwirkend bewirken können.
Das Landgericht habe wesentliche Tatsachen und rechtliche Ausführungen
des Beschwerdeführers, die den Kern seines Vortrages darstellten und für
das Zuschlagsbeschwerdeverfahren von zentraler Bedeutung seien,
teilweise falsch verstanden und teilweise willkürlich unberücksichtigt
gelassen. Insbesondere habe das Landgericht die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht auf die Behauptung reduzieren dürfen, der
Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2003 sei
unrichtig gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer substantiiert
vorgetragen, welche Tatsachen sich nach der Wertfestsetzung durch das
Amtsgericht geändert und warum diese Änderungen zu einer wesentlichen
Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks geführt hätten. Weder
Amtsgericht noch Landgericht hätten erkannt, dass sich die ergänzende
Stellungnahme der Sachverständigen vom 1. November 2006 mit der Frage
der zwischenzeitlich festgestellten Altlastenfreiheit und der
vorgetragenen Änderung der Marktanpassungsfaktoren überhaupt nicht
befasst habe. Zudem habe das Landgericht – wie schon zuvor das
Amtsgericht - das Ergebnis der Sachverständigen falsch wiedergegeben.
Auch habe es sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur
Antragsberechtigung nach § 74a ZVG wegen des Nichterreichens eines
Gebots von 7/10 des Grundstückswertes auseinander gesetzt. Gleiches
gelte für die Frage, ob eine auf fremdem Grund und Boden errichtete
Gewerbehalle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein könne. Das
Landgericht hätte, da es in dieser Frage von der herrschenden Meinung
abgewichen sei, zumindest die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.
III.
Das Landgericht Neuruppin hat Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die verfassungsrechtliche
Gewährleistung der Grundrechte beansprucht Geltung auch im jeweiligen
Verfahrensrecht, insbesondere im Rahmen der Zwangsvollstreckung (vgl.
Bundesverfassungsgericht –BVerfG -, Beschluss vom 3. Oktober 1979 – 1 BvR 614/79
-, BVerfGE 52, 214, 219 mwN).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil mit ihr die
Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich – hier durch
das Zwangsversteigerungsgesetz und die Zivilprozessordnung - geordneten
Verfahrens gerügt wird. Die insoweit durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN
1/95 -, BVerfGE 96, 345, 372), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat
(Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.),
aufgestellten Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Bundesgericht war nicht
befasst. Eine Rechtsschutzalternative zur Verfassungsbeschwerde steht vorliegend
nicht zur Verfügung. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte gemäß Art. 52
Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV sind inhaltsgleich mit Art. 101
Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in
seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV.
a. Richter am Landgericht ... ist zum Zeitpunkt der angegriffenen
Beschwerdeentscheidung der gesetzliche Richter gewesen. Der Beschluss vom 30.
August 2007, mit dem das Landgericht Neuruppin die Begründetheit der
Selbstablehnung der ursprünglich zuständigen Richterin festgestellt hatte, war
mit der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gemäß
§§ 46, 48 i.V.m. § 329 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) am 10. September 2007
wirksam geworden. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die dem
Verfahrensbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Abschrift des Beschlusses
eine falsche Unterschrift aufwies. Die Abweichung einer Abschrift von der
Urschrift der Entscheidung macht ihre Zustellung nicht wirkungslos (vgl.
Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 5. Mai 1993 – XII ZR 44/92 -, NJW-RR 1993,
1213) und berührt daher auch die Wirksamkeit der Entscheidung nicht.
b. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters
liegt auch nicht darin begründet, dass das Landgericht auf die Gehörsrüge des
Beschwerdeführers zur rechtlichen Beurteilung der Gewerbehalle nicht die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer
diesen Umstand allein unter dem – nicht einschlägigen - Gesichtspunkt der
Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, scheidet eine Verletzung des
Verfahrensgrundrechts des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deswegen aus, weil der allein
in Betracht kommende Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorlag und das Landgericht daher
durch die unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde dem Beschwerdeführer nicht
den gesetzlichen Richter vorenthielt. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zulässig,
wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die
Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte
erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine
höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.
Juni 2007 – XII ZB 142/05 -, NJW-RR 2007, 1300 f.). Davon kann hier nicht die
Rede sein. Zweifelhaft ist bereits, ob die Entscheidung des Landgerichts infolge
der Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts überhaupt
fehlerhaft war. Das Amtsgericht hat nicht – wie der Beschwerdeführer meint –
„entgegen der ganz herrschenden Meinung eigene Tatbestandsvoraussetzungen
erfunden“. Es ist vielmehr aufgrund der durch den Beschwerdeführer unbestritten
gebliebenen Angaben im Wertgutachten davon ausgegangen, dass es sich bei der
Halle nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks handelte. Dies hält sich
im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, zumal auch das im
Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Wertgutachten die Halle bei der
Sachwertermittlung des Grundstücks berücksichtigte. Jedenfalls läge selbst bei
einer fehlerhaften Beurteilung kein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in
eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler vor, der der
Korrektur im Wege der Rechtsbeschwerde bedurft hätte.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV ist ebenfalls
nicht verletzt. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährt den
Prozessbeteiligten das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer
rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. September 1994 –
VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des
entscheidenden Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 – VfGBbg 17/06 -,
LVerfGE 17, 137, 145). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist auch nicht dazu verpflichtet,
sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich
zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich
erscheinenden Punkte beschränken. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund
besonderer Umstände ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit in
Betracht gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern das Vorbringen nicht nach
dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006, aaO).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen
Entscheidungen unter keinem der vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dafür, dass das Landgericht
entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis
genommen hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
a. Das Landgericht ist bezogen auf die vom Beschwerdeführer beanspruchte
Änderung der Wertfestsetzung in Übereinstimmung mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass die formelle
Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer
Neubewertung nur dann nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die
durch die sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr geltend
gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. Es hat sodann unter Verweis
auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen ausgeführt,
dass sich aus der veränderten Bauleitplanung keine Auswirkungen auf den
ursprünglich festgestellten Verkehrswert ergeben. Dass das Gericht sich darüber
hinaus nicht ausdrücklich mit den in der Beschwerdeschrift für eine
nachträgliche Änderung des Verkehrswertes benannten Argumenten des
Beschwerdeführers auseinander setzte, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Denn das Landgericht hat sich durch den Verweis auf die
Entscheidungen des Amtsgerichts vom 2. November 2006 und die dazu ergangene
Nichtabhilfeentscheidung vom 8. Februar 2007 die dortigen Ausführungen zu eigen
gemacht und damit die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Es war nicht dazu verpflichtet, sich mit Argumenten des
Beschwerdeführers zu befassen, die nach seiner – des Landgerichts – insoweit
maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich waren. Dies betrifft
sowohl den Aspekt der Altlastenfreiheit als auch den der
Marktanpassungsfaktoren, die bereits für die ursprüngliche Wertermittlung nach
dem Ertragswertverfahren ohne Bedeutung waren.
b. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers
zum Bestehen eines Antragsrechts nach § 74a ZVG sowie zur rechtlichen
Qualifikation der Gewerbehalle als wesentlicher Grundstücksbestandteil. Auch
insoweit ist das Landgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 30. November 2006 und des (in der angegriffenen
Beschwerdeentscheidung zwar falsch datierten, aber unzweifelhaft als
Entscheidung vom 8. Februar 2007 identifizierbaren) Nichtabhilfebeschlusses
Inhalt und Tragweite des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
gerecht geworden. Das Amtsgericht ist in den genannten Entscheidungen auf die
vom Beschwerdeführer vorgetragene Entstehung einer Eigentümergrundschuld infolge
von Tilgungsleistungen ebenso eingegangen wie auf die Bewertung der Halle als
einem im Eigentum der Pächterin stehenden Scheinbestandteil. Dass das Gericht im
Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als der
Beschwerdeführer, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht
auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht
eines Beteiligten nicht teilt.
c. Schließlich begegnen die angegriffenen Entscheidungen nicht deswegen
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie – wie der Beschwerdeführer meint – auf
falsch verstandenen Tatsachen beruht hätten. Auf eine unrichtige
Tatsachenfeststellung kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
regelmäßig nicht gestützt werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom
19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267, 273 f., und vom 16. Juni 1987 –
1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93, 98). Die Feststellung und Würdigung des
Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei keine Willkür
erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 BvR 1044/08-,
juris, mwN). Für die Annahme einer willkürlichen Feststellung oder Würdigung des
Sachverhalts durch das Landgericht geben vorliegend indes weder der Akteninhalt
noch das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass.
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