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VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 51/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Petition
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 51/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 51/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,


gegen die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 2008 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2008, die Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und die Behandlung einer Petition

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz,  Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 26. März 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig und daher nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. April 2008 gerichtet ist, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass der Rechtsweg erschöpft ist; § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 16. Oktober 2008 wird insofern verwiesen. Es sind auch nicht die engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg für eine Vorabentscheidung des Landesverfassungsgerichts erfüllt. Weder hat die Sache der Beschwerdeführerin eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung noch ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn sie darauf verwiesen wird, den Abschluss des Berufungsverfahren abzuwarten. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Grundrechtsverletzung in Frage stünde, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). Dafür ist aber nichts ersichtlich.

2. Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls, soweit die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer Petition angreift. Denn insofern hätte sie zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 1988 – 1 BvR 644/88 -, NVwZ 1989, 953). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Landtag das - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende - Petitionsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 24 Landesverfassung verletzt haben könnte.

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2008 wendet, bleibt es unter Verweis auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Oktober 2006 dabei, dass diese Zwischenentscheidung nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist.

4. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin mit ihr die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens angreift. Insofern fehlt es jedenfalls an einer den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 46 VerfGGBbg genügenden Begründung. Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise dargelegt, in welchen Grundrechten sie sich durch die beanstandete Einstellung verletzt sieht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg