VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 51/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, 45 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Petition - Rechtswegerschöpfung - Vorabentscheidung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 51/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 51/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführerin, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 26. März 2009 b e s c h l o s s e n : G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig und daher nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts vom 1.
April 2008 gerichtet ist, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass der
Rechtsweg erschöpft ist; § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Auf das Hinweisschreiben
des Gerichts vom 16. Oktober 2008 wird insofern verwiesen. Es sind auch nicht
die engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg für eine
Vorabentscheidung des Landesverfassungsgerichts erfüllt. Weder hat die Sache der
Beschwerdeführerin eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung
noch ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass ihr ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstünde, wenn sie darauf verwiesen wird, den Abschluss des
Berufungsverfahren abzuwarten. Dies wäre nur der Fall, wenn eine
Grundrechtsverletzung in Frage stünde, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz
und gar unerträglich wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5,
112, 120). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Möller | Schmidt |
Dr. Schöneburg |