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VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 40/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- SSG, § 178a
Schlagworte: - Rechtschutzbedürfnis
- Kostenentscheidung
- Gehörsrüge
- Rechtswegerschöpfung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 40/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G.

gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Februar 2008 und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 26. März 2009

b e s c h l o s s e n :

  1. Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichterin Dr. Fuchsloch von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
     
  2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

1. Der Ausschluss der Verfassungsrichterin Dr. Fuchsloch ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Die Verfassungsrichterin ist in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig gewesen, da sie an den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2008 mitgewirkt hat.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 20. Oktober 2008, ausgeräumt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortzahlung von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II richtet, bleibt es dabei, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Landesverfassungsgerichts nicht besteht. Die allein in der nachteiligen Kostenfolge liegende Beschwer reicht für eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht aus (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 13/01 -, LVerfGE 12, 104, 105 f.). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist (oder wird) dann unzulässig, wenn ein Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird. Ist die in der Entscheidung zur Hauptsache liegende verfassungsrechtliche Beschwer beseitigt oder wirkt sie sich aus anderen Gründen nicht mehr aus, so ist unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes die eigentliche Belastung des Beschwerdeführers behoben. Es ist dann grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkungen auf die Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 19. November 1991 – 1 BvR 1521/89 - BVerfGE 85, 109, 113). Eine Verfassungsbeschwerde allein gegen die Kostenentscheidung ist (oder bleibt) nur dann zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt (s. BVerfG a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. In der Hauptsache begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 04. Oktober 2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2007. Mit dem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming vom selben Tag – dem Beschwerdeführer am 06. Oktober 2007 zugegangen – wurden die Leistungen bewilligt und ab dem 10. Oktober 2007 auch gezahlt. Damit hat der Beschwerdeführer sein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Rechtsschutzziel erreicht. Eine eigenständige Grundrechtsverletzung durch die Kostenentscheidung ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht, sondern macht lediglich geltend, dass das Eilverfahren - hätte es sich nicht erledigt - insgesamt und damit auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Beschluss des Landessozialgerichts über die Zurückweisung seiner diesbezüglich eingelegten Beschwerde wendet, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt hat (§ 46 VerfGGBbg). Dagegen spricht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht geltend macht, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruhen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die ihm verweigerte Akteneinsicht. Außerdem sei der Bescheid der Behörde nicht bereits am 4. Oktober 2007 erlassen worden. Zudem habe ihn das Gericht nicht darauf hingewiesen, dass er eine Notlage glaubhaft machen müsse. All dies betrifft nur die Entscheidung über die einstweilige Anordnung und nicht die Versagung der Prozesskostenhilfe, welche vom Sozialgericht damit begründet worden ist, dass zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags am 11. Oktober 2007 wegen der Leistungsbewilligung und -zahlung ab dem 10. Oktober 2007 bereits eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war. Die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sind aber auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass der am 11. Oktober 2007 bei Gericht eingereichte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, zu diesem Zeitpunkt habe wegen der Erledigung der Hauptsache kein hinreichender Erfolg für die Rechtsverfolgung bestanden. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Landessozialgerichts ist im Übrigen - unbeschadet der Frage, ob eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt wurde - der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Der Beschwerdeführer hat das Verfahren der Gehörsrüge (§ 178a SGG) nicht durchgeführt, das nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde anzustrengen ist (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 – NJW 2004, 1651).


Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Havemann
 
Dr. Jegutidse Möller
   
Schmidt Dr. Schöneburg