In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G.
gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Februar 2008 und die
Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2008
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Havemann, Dr.
Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg
am 26. März 2009
b e s c h l o s s e n :
- Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichterin Dr. Fuchsloch von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
- Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
1. Der Ausschluss der Verfassungsrichterin Dr.
Fuchsloch ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg). Die Verfassungsrichterin ist in derselben Sache bereits
von Amts wegen tätig gewesen, da sie an den Entscheidungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2008 mitgewirkt hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2008 auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und
diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 20. Oktober 2008,
ausgeräumt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Fortzahlung von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II richtet, bleibt es dabei, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Inanspruchnahme des Landesverfassungsgerichts nicht besteht. Die allein in der
nachteiligen Kostenfolge liegende Beschwer reicht für eine Anrufung des
Landesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht aus (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 13/01 -, LVerfGE 12, 104, 105
f.). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist (oder wird)
dann unzulässig, wenn ein Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung
in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten
belastet wird. Ist die in der Entscheidung zur Hauptsache liegende
verfassungsrechtliche Beschwer beseitigt oder wirkt sie sich aus anderen Gründen
nicht mehr aus, so ist unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes die
eigentliche Belastung des Beschwerdeführers behoben. Es ist dann grundsätzlich
nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkungen auf die
Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen
(Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 19. November 1991 – 1 BvR
1521/89 - BVerfGE 85, 109, 113). Eine Verfassungsbeschwerde allein gegen die
Kostenentscheidung ist (oder bleibt) nur dann zulässig, wenn die
Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers
verletzt (s. BVerfG a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. In der Hauptsache
begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 04. Oktober 2007 im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2007. Mit dem
Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Teltow-Fläming vom selben Tag – dem
Beschwerdeführer am 06. Oktober 2007 zugegangen – wurden die Leistungen
bewilligt und ab dem 10. Oktober 2007 auch gezahlt. Damit hat der
Beschwerdeführer sein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes
Rechtsschutzziel erreicht. Eine eigenständige Grundrechtsverletzung durch die
Kostenentscheidung ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch
nicht, sondern macht lediglich geltend, dass das Eilverfahren - hätte es sich
nicht erledigt - insgesamt und damit auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung
zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Beschluss des
Landessozialgerichts über die Zurückweisung seiner diesbezüglich eingelegten
Beschwerde wendet, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt hat (§ 46 VerfGGBbg). Dagegen
spricht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht geltend macht, dass die
angegriffenen Entscheidungen auf einer die Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzenden Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe beruhen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung rechtlichen
Gehörs durch die ihm verweigerte Akteneinsicht. Außerdem sei der Bescheid der
Behörde nicht bereits am 4. Oktober 2007 erlassen worden. Zudem habe ihn das
Gericht nicht darauf hingewiesen, dass er eine Notlage glaubhaft machen müsse.
All dies betrifft nur die Entscheidung über die einstweilige Anordnung und nicht
die Versagung der Prozesskostenhilfe, welche vom Sozialgericht damit begründet
worden ist, dass zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags am 11. Oktober 2007
wegen der Leistungsbewilligung und -zahlung ab dem 10. Oktober 2007 bereits eine
Erledigung der Hauptsache eingetreten war. Die angegriffenen Beschlüsse des
Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sind aber auch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass der am 11. Oktober 2007
bei Gericht eingereichte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der
Begründung zurückgewiesen worden ist, zu diesem Zeitpunkt habe wegen der
Erledigung der Hauptsache kein hinreichender Erfolg für die Rechtsverfolgung
bestanden. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Landessozialgerichts
ist im Übrigen - unbeschadet der Frage, ob eine mögliche Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt wurde - der Rechtsweg
nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Der Beschwerdeführer hat das
Verfahren der Gehörsrüge (§ 178a SGG) nicht durchgeführt, das nach der
Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde anzustrengen ist (ständige Rechtsprechung des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003
- VfGBbg 228/03 – NJW 2004, 1651).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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