VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 71/03 EA -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 33 - VwGO, § 61 Nr. 1 |
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Schlagworte: | - Vollstreckungsrecht - Subsidiarität - Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis |
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Fundstellen: | - LKV 2004, 319 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 71/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 71/03 EA

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In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Gemeinde Groß Gaglow, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 26. Februar 2004 b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ihre Eingliederung in die Stadt Cottbus. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache wurde die Stadt Cottbus durch Beschluß des erkennenden Gerichtes vom 06. August 2003 verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Antragstellerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bzw. des Ortsbürgermeisters bleiben zulässig. Nach Angaben der Antragstellerin wird auf dem ehemaligen Gemeindegebiet der Antragstellerin ein Multiplex-Kinocenter betrieben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit im Streit stehe. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus habe die Baubehörde angewiesen, die Baugenehmigung für das Kinocenter aufzuheben, das sodann stillgelegt werden solle. Die Antragstellerin sieht hierdurch die Wohlverhaltensanordnung verletzt und beantragt,
II. Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob der Antrag mangels Beifügung der angefochtenen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung dem Begründungserfordernis genügt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Jedenfalls steht dem begehrten verfassungsgerichtlichen Ausspruch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach kann das Verfassungsgericht nur angerufen werden, wenn - über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - keine anderweitige zumutbare Möglichkeit besteht, eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu korrigieren (st. Rspr., vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2002 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 201; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119). Der Antragstellerin ist die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - sei es im Wege unmittelbarer Anfechtung, sei es im Wege der Verpflichtung der Kommunalaufsicht - möglich und zumutbar. Auch dürfte die Antragstellerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung sein. Für den hilfsweise beantragten, die Vollstreckungsmaßnahmen betreffenden Ausspruch besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann das Landesverfassungsgericht gemäß § 33 VerfGGBbg in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Eine Maßnahme der Vollstreckung steht hier indes nicht in Rede. Die Wohlverhaltensanordnung bindet die Stadt Cottbus unmittelbar und ist ggf. Grundlage für etwaige Abwehransprüche der Antragstellerin. Zur Sicherung derartiger Abwehransprüche ist die Antragstellerin durch das kommunalaufsichtsrechtliche Instrumentarium sowie erforderlichenfalls durch den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinreichend geschützt. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |