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VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 231/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 6 Satz 2
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 231/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 231/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Gemeinde Groß Breese,
vertreten durch das Amt Bad Wilsnack/Weisen,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dorfstr. 39,
19322 Groß Breese,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q. & Kollegen,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 26. Februar 2004

b e s c h l o s s e n :

Die in dem Beschluß vom 18. September 2003 - VfGBbg 231/03 EA - zu Ziff. 1 a) und b) ergangene einstweilige Anordnung wird für weitere sechs Monate wiederholt (§ 30 Abs. 6 Satz 2 VerfGGBbg).

G r ü n d e :

Das Verfassungsgericht hält die Wiederholung der im Beschluß vom 18. September 2003 getroffenen Vorkehrungen für veranlaßt, weil die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung weiterhin gegeben sind.

Daß eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin bisher nicht anhängig ist, steht der Wiederholung der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist seit jeher anerkannt, daß diese bereits vor der Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ergehen kann (s. BVerfGE 3, 267, 277; zuletzt BVerfGE 106, 359, 364). Für die Wiederholung der einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes, so daß das Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt der (hier von Amts wegen erfolgenden) Wiederholung der einstweiligen Anordnung noch nicht anhängig sein muß. Entscheidend ist vielmehr allein, daß das Hauptsacheverfahren noch in zulässiger Weise eingeleitet werden kann. Dies ist hier indes der Fall. Die Jahresfrist des § 51 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist nicht verstrichen, die Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde weiterhin möglich. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf telefonische Anfrage auch mitgeteilt, daß die Erhebung einer solchen noch beabsichtigt ist.
 

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will