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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 87/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 53 Abs. 4
- OWiG, § 55
- StPO, § 302; StPO, § 168c Abs. 5
- VerfGGBbg, § 50 Abs. 3
Schlagworte: - Bundesrecht
- Strafprozeßrecht
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Verteidiger
- Verwaltungsverfahren
- Durchsuchung
- Rechtsmittelverzicht
- Rechtsschutzgarantie
- Prüfungsmaßstab
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
amtlicher Leitsatz: Verletzung des Rechts auf Beistand eines Verteidigers in einem Falle, in dem es im Anschluß an eine Durchsuchung zu einer Verständigung mit dem Betroffenen zu Bußgeldhöhe und Rechtsmittelverzicht ohne Einbeziehung des bereits beauftragten Rechtsanwalts gekommen war.
Fundstellen: - LVerfGE 13, 188
- LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 196
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 87/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 87/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R. H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. W.,

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 22. Mai 2002

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 25. Oktober 2002

b e s c h l o s s e n :

Der Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 22. Mai 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Geschäftsführer derGesellschaft mbH. Gegen beide wurde durch den Oberbürgermeister der Stadt C. nach einer Baustellenkontrolle Anfang Mai 2001 ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil der Verdacht entstanden war, daß sie ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle Fliesen verlegen ließen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit). Seit Ende Juni 2001 bemühte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, der eine Vollmacht überreicht hatte, ergebnislos um Akteneinsicht in die Verfahrensakte. Auf Antrag des Oberbürgermeisters erließ das Amtsgericht C. am 2. August 2001 drei Beschlüsse, mit denen es die Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesellschaft, der Wohnräume des Beschwerdeführers und seiner Frau und die Durchsuchung der Geschäftsräume eines Steuerbüros anordnete. Der Oberbürgermeister teilte daraufhin mit Fax vom 27. August 2001 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, die Akteneinsicht könne erfolgen, als Termin zur Abholung der Akte sei der Zeitraum vom 5. bis 7. September vorgemerkt.

Am 30. August 2001 wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers vollzogen. Gegen 14.20 Uhr erschienen Mitarbeiter des Ordnungsamtes und der Handwerkskammer in den Geschäftsräumen und händigten dem Beschwerdeführer den Durchsuchungsbeschluß aus. Ausweislich eines Vermerkes des Ordnungsamtes verhinderte der Beschwerdeführer zunächst „durch körperliche Zurückweisung“ das Betreten der Räume. Daraufhin wurde ihm, wie es im Vermerk weiter heißt, „ein telefonisches Gespräch mit seinem ihn vertretenden Rechtsanwalt ... gestattet“. Im weiteren Verlauf des Telefonates sprach auch eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes mit dem Verteidiger, erläuterte die Vorwürfe wie auch den Durchsuchungsbeschluß und wies auf die Möglichkeit von „Vollzugshilfe“ hin. Im Anschluß an das Telefonat wurden die Geschäftsräume von 14.45 Uhr bis 15.50 Uhr durchsucht und zwei Ordner mit Arbeitsverträgen und Rechnungen sichergestellt.

Unmittelbar im Anschluß an die Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer in den Räumen des Ordnungsamtes vernommen. In einer Aktennotiz heißt es, der Beschwerdeführer sei nach Abschluß der Durchsuchung „mit seinem Einverständnis in die Diensträume des Ordnungsamtes zwecks Anhörung nach § 55 OWiG“ gebeten worden. Der Verteidiger wurde von der Vernehmung nicht informiert. In der Betroffenenvernehmung, die ausweislich des Protokolls von 16.55 Uhr bis 18.05 Uhr stattfand, wurde der Beschwerdeführer zunächst darauf hingewiesen, daß das Gesetz Bußgelder bis 200.000 DM ermögliche. Im weiteren Verlauf der Vernehmung kam es zu einer Absprache, die vorsah, daß der Beschwerdeführer sich zum Tatvorwurf einlassen und daß das Bußgeld 30.000 DM betragen solle. Auch ein Rechtsmittelverzicht stand im Raum. Im Verlauf der weiteren Befragung erläuterte der Beschwerdeführer dann zunächst, daß seine Ehefrau zwar ebenfalls Geschäftsführerin der Gesellschaft sei, mit den konkreten Vorgängen aber nichts zu tun habe. In der Folge machte er Angaben zum Tatvorwurf, die ihn belasteten. Am Ende dieses Gespräches erließ der Oberbürgermeister einen Bußgeldbescheid, in dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 30.000 DM verhängt wurde. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von 1.500 DM festgesetzt. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung, in der dem Beschwerdeführer eine Zahlung des Gesamtbetrages in 27 Raten zugebilligt wurde. Der Beschwerdeführer unterzeichnete um 18.35 Uhr einen Rechtsmittelverzicht und beantragte, die Geldbuße in 27 Raten zahlen zu dürfen. In dem Antrag nahm er auf den „rechtskräftigen“ Bußgeldbescheid Bezug.

Am 7. September 2001 legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, der am 20. September 2001 durch den Oberbürgermeister gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG wegen des erklärten Rechtsmittelverzichtes als unzulässig verworfen wurde. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer unter dem 26. September 2001 gerichtliche Entscheidung. Der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei und weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Zudem sei eine erhebliche Drucksituation gegen ihn aufgebaut worden. Hinzu komme, daß seinem Rechtsanwalt mehrfach Akteneinsicht verweigert worden sei. Das gesamte Geschehen verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.

Mit Beschluß vom 22. Mai 2002 verwarf das Amtsgericht den Antrag als unbegründet. Aufgrund des wirksam erklärten Rechtsmittelverzichtes sei ein Verfahrenshindernis entstanden. Der Beschwerdeführer, der die Möglichkeit gehabt habe, sich mit seinem Anwalt zu besprechen, habe ausdrücklich erklärt, er wolle das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung abschließen. Ein Fall von notwendiger Verteidigung habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nähere Angaben zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes gemacht.

Am 17. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 (rechtliches Gehör) und Art. 53 Abs. 4 (Recht auf Beistand eines Verteidigers) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Es stehe aufgrund der vorliegenden Schriftstücke zum Bußgeldbescheid fest, daß der Verzicht schon vor Erlaß des Bescheides erklärt worden sei. Jedenfalls sei der Rechtsmittelverzicht Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung führten derartige Absprachen zur Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichtes. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Einspruchsschreiben.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, bezieht er sich bei sachgerechter Interpretation seines Rechtschutzzieles auf das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 10 LV. Dieses schützt das Recht des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und erfaßt auch die einem gerichtlichen Verfahren vorgelagerten Verfahren, mithin auch Verfahren bei der Verwaltungsbehörde nach dem OWiG (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem GG: BVerfG, Beschluß vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, 2472; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 20 [Rechtsstaat] Rn. 202 ff; Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 101). Artikel 52 Abs. 3 LV ist demgegenüber nicht anwendbar. Die Vorschrift sichert die Stellung des einzelnen vor dem Richter. Für das Verwaltungsverfahren ist diese Gewährleitung von vornherein nicht anwendbar (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397, 404; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Art. 103 Abs. 1 Rn. 17; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

2. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Die amtsrichterliche Entscheidung ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit dem Antrag auf deren Zulassung anfechtbar.

3. Der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Der Beschwerdeführer macht nämlich gerade die Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsmittelverzichtes zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde. Ebenso steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, denn der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Einwände im Kern bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgetragen.

4. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Insbesondere erscheint eine Verletzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechtes aus Art. 53 Abs. 4 LV, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach Art. 53 Abs. 4 LV kann ein Beschuldigter sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Nach Sinn und Zweck ist die Bestimmung weit auszulegen. Die Bestimmung schützt den Betroffenen deshalb nicht nur im eigentlichen Straf-, sondern auch im Bußgeldverfahren. Das „Verfahren“ in diesem Sinne umfaßt auch das vorbereitende Verfahren, das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG StV 1994, 572; NStZ 1993, 409) und das Bußgeldverfahren. In diesem Sinne ist „Beschuldigter“ auch der Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte und der Betroffene im Bußgeldverfahren.

5. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht weiter nicht entgegen, daß mit ihr u.a. die Verletzung von Landesgrundrechten bei der Durchführung eines bundesrechtlich - durch das OWiG und die StPO - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Landesverfassungsgerichts - keine Rechtsschutzalternativen zur Verfassungsbeschwerde, keine vorangegangene Befassung eines Bundesgerichts, Inhaltsgleichheit der Landes- und Bundesgrundrechte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.) – liegen vor. Die als verletzt gerügten Grundrechte stimmen mit Grundrechten überein, die vom Grundgesetz verbürgt werden. Das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen zu können (Art. 53 Abs. 4 LV) wird im Grundgesetz ebenso gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 171; NStZ 1984, 176). Das vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Recht des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches, faires (Verwaltungs-) Verfahren ist in der Landesverfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährleistet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Gerichtsentscheidung verletzt den Beschwerdeführer in dem Grundrecht auf Beistand seines Verteidigers nach Art. 53 Abs. 4 LV i.V.m. der Rechtschutzgarantie nach Art. 6 Abs. 1 LV.

Abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot kann die Auslegung und Anwendung einfachen Rechtes, so auch von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 302 StPO, vom Verfassungsgericht nur darauf überprüft werden, ob die Entscheidung Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 – VfGBbg 2/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 85, BVerfG, BVerfGE 18, 85, 92 f.; 75, 201, 221; 87, 287, 325). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 – VfGBbg 2/00 -, a.a.O.). So liegen die Dinge hier.

1. Im Bußgeldverfahren, bei dem gewissermaßen Anklage und Urteil in einer Hand sind, darf die Möglichkeit, die Überprüfung durch eine neutrale, unabhängige Instanz zu erwirken, durch die konkrete Verfahrensgestaltung nicht praktisch ausgeschlossen werden.

Nach Art. 53 Abs. 4 LV kann ein Beschuldigter sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Als Element der Rechtsstaatlichkeit des Straf- und Bußgeldverfahrens schließt es das der "Waffengleichheit" dienende Recht auf ein faires Verfahren ein, prozessuale Rechte und Möglichkeiten sachkundig - das heißt auch: mit sachkundiger Hilfe eines Rechtsanwalts - wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 – VfGBbg 37/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 174, 179; BVerfG, BVerfGE 34, 293, 302; 38, 105, 111; 66, 313, 319; 68, 237, 255 f.). Neben dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen richterlichen Kontrolle der anderen Gewalten hat auch der Rechtschutzsuchende einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 LV). Daraus ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren, das der gerichtlichen Kontrolle vorhergeht (vgl. Krebs, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 19 Rn. 66; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 67). Ein Verzicht auf Rechtsschutz schon im Verwaltungsverfahren ist nur wirksam, wenn der Berechtigte die Konsequenzen seiner Erklärung kannte (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 19 Abs. 4 Rn. 247). Gerichtlicher Rechtschutz darf durch die konkrete Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens nicht unzumutbar erschwert werden (BVerfGE 61, 82, 110). Die Behörde ist deshalb gehalten, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder von vornherein spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichtes auszuschalten ((BVerfG, a.a.O.).

2. a) Von Verfassungs wegen gibt es gegen die amtsrichterliche Entscheidung nichts zu erinnern, soweit das Amtsgericht sinngemäß ausgeführt hat, aus einer Absprache allein könne nicht auf die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichtes geschlossen werden könne. Das Amtsgericht kann sich auf obergerichtliche Rechtsprechung stützen, welche zwar einhellig die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichtes für unzulässig hält, die rechtlichen Folgen einer (unzulässigen) Vereinbarung aber – anders als der Beschwerdeführer meint – uneinheitlich beurteilt. Der vom Beschwerdeführer zitierte vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält nicht nur die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichtes für unzulässig, sondern auch den absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1997 - 4 StR 240/97 -, BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31 und Beschluß vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 86/99 -, BGHSt 45, 227 = NJW 2000, 526 = NStZ 2000, 96 = StV 2000, 4 = DAR 2000, 204). Andere Strafsenate des BGH folgen dem jedoch nicht und halten einen absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzicht nur dann für unwirksam, wenn die Absprache zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung bei der Abgabe der Verzichterklärung geführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 – 1 StR 607/99 -, StV 2000,237 = NStZ 2000, 386 und vom 11. Juni 2001 – 2 StR 223/01 -, StV 2001, 557 = NStZ–RR 2001, 334). Auch in der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich (vgl. einerseits Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einleitung G Rn. 86, andererseits Rautenberg, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 302 Rn. 10). Ohnehin ist durchaus offen, ob das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand verfahrensbeendender Absprachen zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 -, a.a.O.), angesichts der Geltung des Opportunitätsgrundsatzes (s. § 47 OWiG) im Bußgeldverfahren Anwendung findet.

b) Das Amtsgericht hat jedoch verkannt, daß es in der besonderen Situation auch von Verfassungs wegen geboten gewesen war, zwischen Durchsuchung und Vernehmung den Verteidiger zu benachrichtigen. Der Rechtsmittelverzicht ist deshalb unwirksam. Der Beschwerdeführer hatte keine zureichende Gelegenheit, sich während der Absprachen und vor dem Rechtsmittelverzicht des Beistandes seines Verteidigers zu bedienen. Bestehen gegen eine Verständigung über die Ergebnisse eines (Straf-) Verfahrens grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Einwände (so BVerfG, Beschluß v. 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, 2662), so stellt der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren doch bestimmte Mindestanforderungen an die Absprache und an den nach einer verfahrensbeendenden Absprache erklärten Rechtsmittelverzicht. Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher, fairer Verfahrensgestaltung ist dabei Leitlinie für die Ordnungsbehörde bei der Durchführung des Bußgeldverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Regeln (vgl. zum Strafverfahren zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -; zuvor etwa BVerfGE 64, 135, 146). Der Betroffene muß zur Wahrung seiner Rechte wirksam auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß nehmen können (BVerfGE 57, 250, 274 f.; 64, 135, 145). Dabei muß einerseits berücksichtigt werden, daß der Betroffene die Möglichkeit haben muß, aus freier Entscheidung rasch das Verfahren zu beenden, andererseits aber auch die Möglichkeit reiflicher Überlegung haben muß. Je erheblicher die Auswirkungen sind, aber auch, je überraschender über einen in Rede stehenden Rechtsmittelverzicht zu entscheiden ist, um so wichtiger ist die Möglichkeit einer „Denk- und Beratungspause“.

Das Gesetz sieht nach § 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. § 168c Abs. 1, 5 Satz 1, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO vor, daß vor einer förmlichen Vernehmung des Betroffenen (§ 55 OWiG) die Verwaltungsbehörde den Verteidiger von dem Termin benachrichtigen muß. Nicht der Beschwerdeführer, sondern die jeweilige Behörde ist nach dem Gesetz zwingend zur Benachrichtigung verpflichtet (näher Krehl, in: HK-StPO, 3. Auflage, § 168 c Rn. 6; Wache, in KK-StPO, 4. Aufl., § 168 c Rn. 22; Wieser, Handbuch des Bußgeldverfahrens, 3. Auflage, 1999, S. 231), und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Die Benachrichtigungspflicht soll sicherstellen, daß der Verteidiger sein Anwesenheitsrecht wahrnehmen kann, soll aber auch die Beratung des Betroffenen und seine effektive Verteidigung ermöglichen. Ob der Betroffene auf die obligatorische Benachrichtigung seines Verteidigers verzichten kann (vgl. ablehnend OLG Saarbrücken, StV 1988, 425; KK-StPO-Tolksdorf, § 218 Rn. 7), mag dahinstehen, weil der Beschwerdeführer hier zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, die Verwaltungsbehörde solle seinen Verteidiger nicht verständigen. Aus der Tatsache, daß er selbst keinen Kontakt mit dem Verteidiger suchte und sich zur Sache einließ, kann jedenfalls ein solcher Verzicht nicht gefolgert werden. Die Verwaltungsbehörde und der Beschwerdeführer haben in zeitlichem Zusammenhang mit einer förmlichen mündlichen Vernehmung Absprachen getroffen und einerseits den Bußgeldbescheid erlassen, andererseits auf Rechtsmittel verzichtet. Ob schon allein die fehlende Benachrichtigung des Verteidigers zu einem unwirksamen Verzicht führt, braucht hier nicht entscheiden zu werden (vgl. zum Verwertungsverbot einer unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO getroffenen Aussage eines Beschuldigten: BGH StV 1989, 3 = NStZ 1989, 282 = NStE Nr. 3 zu § 168c StPO), weil weitere besondere Umstände hinzutreten. Die Absprachen und der Rechtsmittelverzicht sind in unmittelbarem Anschluß an die plötzliche, überraschende Durchsuchung der Betriebsräume erfolgt. Eine solche Durchsuchung stellt eine besonders einschneidende Maßnahme dar (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, m.w.N.). Die Verwaltungsbehörde hat auch erkannt, daß sich der Beschwerdeführer in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation befindet, denn vor der Durchsuchung hatte es eine Rangelei mit ihm gegeben und die Behörde hatte die Möglichkeit von „Vollzugshilfe“ angedroht. Zu Beginn der Durchsuchung telefonierte eine Mitarbeiterin der Verwaltungsbehörde mit dem Anwalt, offensichtlich, um die Durchsuchung zu erleichtern. Eine Wiederholung des Anrufes wäre unproblematisch möglich gewesen. Zudem war der Behörde durch das Telefonat zweifelsfrei bekannt, daß das Mandat mit dem Verteidiger andauerte. Diesem war erst für einen späteren Zeitpunkt Akteneinsicht zugesagt worden. In einer solchen Situation fällt der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht besonders ins Gewicht.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführer beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

III.

Gem. § 50 Abs. 3 VerfGGBbg ist der angegriffene Beschluß aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
Prof. Dr. Will