VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 84/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | ||
Schlagworte: | - Unanfechtbarkeit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 84/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 84/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren B., Beschwerdeführerin, gegen die Urteile des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 1999 und des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 11. August 2001 sowie den Bescheid des Landrates des Landkreises Uckermark vom 13. April 1994 und den Widerspruchsbescheid des IV. Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Dezember 1996 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 29. August 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2002 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2002 nicht ausgeräumt hat. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht stattzugeben. Voraussetzung einer Wiedereinsetzung ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, daß der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, die bei gewissenhafter Prozeßführung geboten ist und nach Lage des Falls subjektiv zumutbar war. Die unsichere Einschätzung der Rechtslage durch die Beschwerdeführerin vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen. Grundsätzlich muß sich auch die juristisch nicht geschulte Partei über Möglichkeiten und Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen innerhalb der Frist kundig machen. Notfalls muß sie das Rechtsmittel vorsorglich einlegen. Im übrigen gibt die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zeitlich nach dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtes ergangen ist, schon im Ansatz für eine neue Beurteilung der Rechtslage nichts her. Im Falle der Beschwerdeführerin lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes schon keine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz vor, während die vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Vorgänge solcher Art waren, daß es zu einer Schädigung nach dieser Vorschrift gekommen war. | ||||||||||||||||||
|