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VerfGBbg, Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 99/02 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6; LV, Art. 41; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 99/02 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 99/02 EA



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

R.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.,

betreffend die Vollziehung des Urteils des Landgerichtes Potsdam vom 23. Juli 2002

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 25. September 2002

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Antragsteller ist durch eine Entscheidung des örtlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen seit September 1993 Eigentümer des Grundstückes T.allee, in S. bei Berlin. Das 990 m² große Grundstück ist seit 1974 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens verpachtet. Unter dem 29. November 2000 kündigte der Beschwerdeführer den Pachtvertrag wegen Eigenbedarfs, nachdem vorherige Kündigungen fehlgeschlagen waren. Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 wiederholte der Antragsteller die Kündigung und verlangte von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die Räumung des Grundstückes bis spätestens 21. Juli 2001. Die wegen der Räumung erhobene Klage vor dem Amtsgericht blieb erfolglos. Die gegen das Urteil des Amtsgerichtes eingelegte Berufung wies das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2002 zurück.

Mit der in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art.6, 41 sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Ihm werde die Möglichkeit der Selbstnutzung seines Grundstückes langfristig, wenn nicht auf Dauer, entzogen. Insbesondere das Landgericht habe im Verfahren nicht zu erkennen gegeben, daß eine Interessenabwägung als entscheidungserheblich angesehen werde.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, durch einstweilige Anordnung nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zunächst die Vollziehung des Urteils des Landgerichtes vom 23. Juli 2002 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

B.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.

Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist hier - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2002 – 2 BvR 1027/02 -, NJW 2002, 2458 und vom 8. Januar 2002 – 1 BvR 2069/01 -, NVwZ 2002, 847) - ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA -). Schon das ist hier nicht ersichtlich. Vorliegend ist lediglich die Kostenentscheidung des Urteils vollstreckbar. Daß eine mögliche Rückabwicklung einer diesbezüglichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers gefährdet wäre, ist nicht dargelegt.

Unbeschadet dessen muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" "geboten" sein (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 43/99 EA und vom 7. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA -, LVerfGE 4, 109, 111 f. m.w.N.). Auch das ist nicht zu erkennen. Es geht um eine privatrechtliche Auseinandersetzung. Auswirkungen auf das „gemeine Wohl“ aufgrund der Entscheidung in diesem Einzelfall stehen nicht zu erwarten.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will