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VerfGBbg, Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 72/02 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98
- VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 22 Abs. 1
- VwGO, § 92 Abs. 3
- AmtsO, § 3 Abs. 1 Satz 2
- Gemeindestrukturgesetz, Art. 2 Nr. 3 lit. a)
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Gemeindegebietsreform
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 72/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Jessern,
vertreten durch das Amt Lieberose,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4,
15868 Lieberose,

Beschwerdeführerin,

betreffend Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.3.2001 (GVBl. I S. 30)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 25. September 2002

b e s c h l o s s e n :

1. Hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 Amtsordnung für das Land Brandenburg (AmtsO) in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 lit. a) des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.3.2001 (GVBl. I S. 30) wird das Verfahren eingestellt.

2. Im übrigen wird die kommunale Verfassungsbeschwerde verworfen.

A.
I.

Durch Art. 2 Nr. 3 lit. a) des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S.30; im folgenden: Gemeindestrukturgesetz) ist § 3 Abs. 1 AmtsO wie folgt gefaßt worden:

§ 3

Abgrenzung der Ämter

(1) Jedes Amt soll nicht weniger als 5000 Einwohner haben und nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen. Amtsangehörige Gemeinden sollen regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben.

II.

Die Beschwerdeführerin ist amtsangehörige Gemeinde im Amt Lieberose. In ihr leben 287 Einwohner. In allen Gemeinden des Amtes Lieberose zusammen leben weniger als 5000 Einwohner.

Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2002 kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Soll-Größe für Ämter von 5000 Einwohnern und die Einführung einer Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden erhoben und sieht sich hierdurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 97 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und in der Bestandsgarantie nach Art. 98 LV verletzt. Sie trägt vor, es sei beabsichtigt, alle Gemeinden des Amtes in eine Einheitsgemeinde umzuwandeln, weil die Mindesteinwohnerzahl von 5000 Einwohnern im Amt nicht erreicht werde. Die Gemeindeverwaltung einer Einheitsgemeinde sei jedoch nicht wirtschaftlicher als eine Amtsverwaltung. Eine Verringerung des Sitzungsgeldaufwandes sei wegen der Sitzungen der Ortsbeiräte nicht zu erwarten. Nicht die Zahl der Satzungen verursache Verwaltungsaufwand, sondern die Zahl der aufgrund dieser Satzungen erlassenen Bescheide. Diese Zahl verringere sich aber durch Bildung einer Einheitsgemeinde nicht.

Hinsichtlich der Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden hat die Beschwerdeführerin die kommunale Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bezüglich der Soll-Größe von 5000 Einwohnern pro Amt beantragt sie sinngemäß,

festzustellen, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AmtsO in der Fassung von Art. 2 Nr. 3 a) des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft im Land Brandenburg die Verfassung des Landes Brandenburg verletzt und nichtig ist.

III.

Dem Landtag Brandenburg, der Landesregierung und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

B.
I.

Soweit die Beschwerdeführerin die Kommunalverfassungsbeschwerde, nämlich hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 AmtsO, in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.

II.

Soweit es um die Soll-Mindestgröße von 5000 Einwohnern je Amt geht, ist die kommunale Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erhoben worden ist. Zwar ist sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gemeindestrukturgesetzes beim Verfassungsgericht eingegangen. Jedoch sah bereits § 3 Abs. 1 AmtsO vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682) in gleicher Formulierung vor, daß jedes Amt nicht weniger als 5000 Einwohner haben „soll“; die Neufassung der Amtsordnung im Jahre 1993 hat hieran nichts geändert. Daß die Regelung jetzt – nochmals – in ein Änderungsgesetz eingeflossen ist, setzt für sich allein die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg nicht erneut in Lauf (vgl. zu § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zuletzt: BVerfG, NVwZ-RR 2002, 321 = DVBl 2002, 548; zuvor etwa BVerfGE 80, 137, 149 = NJW 1989, 2525 m.w.N.). Die Frist beginnt nur dann neu, wenn sich - etwa in Verbindung mit Neuregelungen des Änderungsgesetzes - für die beschwerdeführende Gemeinde eine neue belastende Wirkung ergibt (BVerfGE 78, 350, 356; Majer, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 93 Rn. 32; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 47). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Soll-Mindesteinwohnerzahl gilt unverändert und unabhängig von der neu eingeführten Regel-Mindest- und Höchstzahl der Gemeinden pro Amt. Dementsprechend hat etwa der Abgeordnete Petke in der abschließenden Lesung des Gemeindestrukturgesetzes darauf hingewiesen, daß es die 5000-Einwohner-Grenze bereits in der „bestehenden“ Amtsordnung gebe (vgl. Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 3/31, S. 1901).

C.

Das Gericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, vgl. § 22 Abs. 1 VerfGGBbg.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will