VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 15/15 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 31 Abs. 1; LV, Art. 32 Abs. 1 - GNHL, Art. 1 § 1; GNHL, Art. 1 § 5; GNHL, Art. 1 § 7; GNHL, Art. 1 § 8; GNHL, Art. 1 § 9; GNHL, Art. 1 § 12; GNHL, Art. 1 § 18; GNHL, Art. 1 § 20; GNHL, Art. 1 § 21; GNHL, Art. 2 Nr. 1 |
|
Schlagworte: | Hochschulfusion | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 15/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 50/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Deutschen Einheit 1,
03046 Cottbus,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: 1. D. Rechtsanwälte
2. Prof. Dr. L.,
wegen Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 25. Mai 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen und teils zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2013 in der neu errichteten Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (nachfolgend Universität Cottbus-Senftenberg) aufgegangen ist, begehrt im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde die verfassungsgerichtliche Überprüfung verschiedener Vorschriften des Neugliederungsgesetzes.
I.
Nachdem der Wissenschaftsrat bereits im Jahr 2002 verschiedene Empfehlungen zu einer stärkeren wissenschaftlichen Profilbildung bei gleichzeitiger Intensivierung der Kooperation mit der Hochschule Lausitz (FH) (nachfolgend: Fachhochschule) gegeben hatte, setzte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur (nachfolgend: Ministerin) im Frühjahr 2010 eine Expertenkommission zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz ein (nachfolgend: Lausitz-Kommission). Der Anfang 2012 vorgelegte Abschlussbericht der Lausitz-Kommission, der in mehrfacher Hinsicht Handlungsbedarf für die Hochschulregion Lausitz feststellte, zu denen wiederum eine stärkere wissenschaftliche Profilbildung der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Intensivierung der Kooperation mit der HL gehörte, fand auch Eingang in den zur Jahresmitte 2012 vorgelegten Bericht einer vom Ministerpräsidenten berufenen Hochschulstrukturkommission für das Land Brandenburg.
Die damalige Ministerin nahm den Abschlussbericht der Lausitz-Kommission zum Anlass, eine parlamentarische Initiative zur grundlegenden Umgestaltung der Hochschulregion Lausitz zu ergreifen, in deren Ergebnis die Beschwerdeführerin und die Fachhochschule zum 1. Juli 2013 in der neuerrichteten Universität Cottbus-Senftenberg aufgingen.
Die hier angegriffenen Vorschriften kamen in einem hoch umstrittenen Gesetzgebungsverfahren zustande, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin wiederholt ihre abweichenden Standpunkte verdeutlichte. Die Vorschriften betreffen die Fusion der Beschwerdeführerin mit der Fachhochschule zur Universität Cottbus-Senftenberg. Neben der Entscheidung über die Fusion einschließlich der Auflösung der zentralen Selbstverwaltungsorgane der beiden bisherigen Hochschulen und der Beendigung der Amtszeiten der Hochschulleitungen und der Bezeichnung der neuen Einrichtung enthalten die zur Überprüfung gestellten Vorschriften Vorgaben für die Struktur der fusionierten Hochschule, Regelungen zu ihrer übergangsweisen Leitung bis zur Ernennung eines Gründungspräsidenten und Regelungen zur Zusammensetzung der neuen zentralen Selbstverwaltungsorgane in der neuerrichteten Universität. Außerdem betreffen die Vorschriften die Übertragung einer Universitätsprofessur auf Hochschullehrer der Fachhochschule, die Schwerpunktprofessuren, die Betreuung von Dissertationen sowie die Mitwirkungsrechte bei Berufungen, Habilitationen und der Entscheidung über die Bewährung auf einer Juniorprofessur. Zudem umfasst das Gesetz Regelungen zur dezentralen Selbstverwaltung, zur angestrebten Neuordnung sowie der Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (nachfolgend: Ministerium). Schließlich ermöglicht das Gesetz im Hinblick auf die teils von den herkömmlichen Strukturen abweichende Ausgestaltung der neuen Universität Änderungen der Lehrverpflichtung der Professoren durch die Hochschulleitung.
Die angefochtenen Vorschriften haben im Einzelnen folgenden Inhalt:
Artikel 1
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz
§ 1
Errichtung
(1) Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 ist die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg mit den Standorten Cottbus und Senftenberg errichtet.
(2) Die Fakultäten, Einrichtungen und Studiengänge der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) sind mit ihrer Errichtung solche der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Die sich auf sie beziehenden Studien- und Prüfungsordnungen und sonstigen Satzungen gelten bis zum Erlass neuer Satzungen sinngemäß als Satzungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg weiter.
(3) Die Verwaltungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bilden die Hochschulverwaltung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
(4) Für die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 5
Hochschulpersonal, Studierende, korporationsrechtliche Stellung
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten und Auszubildenden, die am 30. Juni 2013 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) tätig waren, sind Beamtinnen, Beamte, Beschäftigte oder Auszubildende im Landesdienst an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, es sei denn, das Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis endete mit diesem Tag.
(2) Das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, das am 30. Juni 2013 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) tätig war, ist nebenberufliches Personal an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, es sei denn, das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis endete mit diesem Tag. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und an der Hochschule Lausitz (FH) eingeschriebenen Studierenden einschließlich Juniorstudierenden und Promotionsstudierenden, Zweithörerinnen und Zweithörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eingeschrieben.
(4) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung der Hochschulmitglieder und -angehörigen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bleibt unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird.
(…)
§ 7
Haushaltsrechtliche Zuweisung der Stellen und Mittel
Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde weist die der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) zugewiesenen Planstellen, Stellen und Mittel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu.
§ 8
Leitung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
(1) Die Amtszeit der Präsidenten sowie ihrer Vertreterinnen oder Vertreter und weiterer Mitglieder der zentralen Leitung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) ist zum 1. Juli 2013 beendet.
(2) Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg wird für die Dauer von sechs Jahren von einer Gründungspräsidentin oder einem Gründungspräsidenten geleitet. Bis zu ihrer oder seiner Bestellung wird die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg von einer oder einem oder mehreren durch das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu bestellenden Beauftragten geleitet.
(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird vertreten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung des Gründungssenats durch die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten. Amtszeit und Dienstverhältnis bestimmen sich nach § 64 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
§ 9
Gründungspräsidentin, Gründungspräsident
(1) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle auf Vorschlag einer Findungskommission durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem erweiterten Gründungssenat bestellt.
(2) Die Findungskommission setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitgliedergruppen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH), die von dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ dieser Hochschulen gewählt werden, sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zusammen. Die zentralen Gleichstellungsbeauftragten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) wirken mit beratender Stimme mit. Die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde führt den Vorsitz in der Findungskommission.
(3) Der Vorschlag der Findungskommission kann bis zu drei Personen umfassen. Er bedarf der Mehrheit ihrer Mitglieder und der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident muss die Einstellungsvoraussetzungen für Präsidentinnen oder Präsidenten nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz erfüllen. Sie oder er soll nicht Mitglied oder Angehörige oder Angehöriger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) gewesen sein.
(5) § 63 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, auf die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass es zu ihrer oder seiner Abwahl einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedarf.
(…)
§ 12
Gründungssenat, erweiterter Gründungssenat
(1) Mit der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg sind die Senate oder die an ihre Stelle getretenen zentralen Organe der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) aufgelöst. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg wählt unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2013, einen Gründungssenat und einen erweiterten Gründungssenat. Eine Doppelmitgliedschaft ist zulässig.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Gründungssenats sind insgesamt 14 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, von denen acht der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und je zwei den weiteren Mitgliedergruppen angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden dabei je zur Hälfte von den Mitgliedern dieser Mitgliedergruppe aus der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) getrennt gewählt. Wahlberechtigte in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die am 30. Juni 2013 noch nicht Mitglied der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) waren, können selbst bestimmen, innerhalb welcher Teilgruppe der getrennt wählenden Mitglieder der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sie die Stimme abgeben.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Gründungssenats sind insgesamt 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, von denen 16 der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und je fünf den weiteren Mitgliedergruppen angehören. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt Absatz 2 Satz 2 und 3. Von den fünf Vertreterinnen und Vertretern der weiteren Mitgliedergruppen waren mindestens je zwei Vertreterinnen und Vertreter am 30. Juni 2013 Mitglieder der Hochschule Lausitz (FH).
(4) Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen regelt eine Wahlordnung, die die Leitung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg erlässt.
(5) Der Gründungssenat und der erweiterte Gründungssenat wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(6) Die Vorsitzenden der Personalräte und die zentralen Gleichstellungsbeauftragten gehören dem Gründungssenat und dem erweiterten Gründungssenat mit beratender Stimme an.
(7) Die Amtszeiten des Gründungssenats und des erweiterten Gründungssenats enden mit der Wahl und Konstituierung der zentralen Organe der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg nach Maßgabe der neuen Grundordnung gemäß § 15 Absatz 2.
(…)
§ 17
Weitere Gremien, Kommissionen und Funktionen;
Rechtswirksamkeit von Entscheidungen bei fehlerhafter Wahl
(1) Die übrigen Gremien, Kommissionen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) sind Gremien, Kommissionen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl infolge der Neuordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gemäß § 14 oder der neuen Grundordnung gemäß § 15 Absatz 2 im Amt, es sei denn, die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident trifft nach Anhörung des Gründungssenats aus Gründen, die in der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg liegen, eine abweichende Regelung.
(2) Ist eine Wiederholungs- oder Neuwahl eines Organs oder Gremiums der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg oder einzelner Mitglieder eines Organs oder Gremiums der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung erforderlich, so führt dieses Organ oder Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund der Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs oder Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder bleibt vom Erfordernis der Wiederholungs- oder Neuwahl unberührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen oder Gremien entsprechend.
§ 18
Studierendenschaft
(1) Die am 30. Juni 2013 bestehenden Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bilden die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Zur Rechtsnachfolge gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.
(2) Bis zum 31. Dezember 2013 werden die Organe der Studierendenschaft neu gewählt.
(3) Bis zu ihrer Neuwahl bestehen die Organe der Studierendenschaft aus den Mitgliedern der entsprechenden Organe der Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH).
(4) Das neugewählte oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft beschließt unverzüglich eine Satzung der Studierendenschaft. Bis zu deren Inkrafttreten setzt das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft in seiner ersten Sitzung die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) als Übergangssatzung in Kraft und trifft Übergangsregelungen, soweit solche erforderlich sind.
(5) Das am 30. Juni 2013 vorhandene Vermögen der Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bildet mit Wirkung vom 1. Juli 2013 das Vermögen der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
(…)
§ 20
Ersatzvornahme
Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Organe, Gremien, Kommissionen oder Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde anstelle der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg das Erforderliche veranlassen.
§ 21
Rechtsnachfolge
(1) Zum 1. Juli 2013 gehen die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Hochschule Lausitz (FH) mit den Standorten Cottbus und Senftenberg in der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg auf.
(2) Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg ist ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH).
(3) Der Sitz der Verwaltung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg im Sinne von § 17 der Zivilprozessordnung ist in Cottbus.
(…)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Technische Universität Cottbus“ durch die Wörter „Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Lausitz,“ gestrichen.
(…)
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt festzustellen,
dass Art. 1 §§ 1, 5, 7, 8, 9, 12, 18, 20, 21, und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz gegen Art. 31 und Art. 32 der Verfassung des Landes Brandenburg verstoßen und nichtig sind.
1. Die Verfassungsbeschwerde, die durch den Untergang der Beschwerdeführerin nicht unzulässig geworden sei, sei insgesamt zulässig. Die Beschwerdeführerin könne sich auf die Grundrechte aus Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV berufen, die durch das Fusionsgesetz verletzt würden. Auch wenn Art. 32 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin nicht individuell in ihrem Bestand, sondern nur institutionell schütze, sei eine Auflösung aber nur dann rechtmäßig, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sei. Insofern bestehe die Möglichkeit einer Verletzung der subjektivrechtlich gewährleisteten institutionellen Garantie. Das gelte auch, soweit die Beschwerdeführerin strukturelle und organisatorische Vorgaben für ihre Rechtsnachfolgerin angreife. Da sie in der neuen Einrichtung aufgehen solle, könne sie selbst die damit verbundenen Veränderungen rügen.
2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angefochtenen Regelungen verletzten die Beschwerdeführerin in der Hochschulselbstverwaltungsgarantie und der Wissenschaftsfreiheit.
a) In formeller Hinsicht genüge das Gesetzgebungsverfahren nicht den verfassungs-rechtlichen Anforderungen, denn der Gesetzgeber habe der Anhörungspflicht nicht genügt.
Art. 32 Abs. 1 LV enthalte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auch der Beschwerdeführerin auf institutionelle Wahrung eines Kernbereichs akademischer Selbstverwaltung. Damit seien nur solche Organisations- und Strukturentscheidungen zu vereinbaren, die Interessen des allgemeinen Wohls dienten und den grundsätzlichen Vorrang der Selbstverwaltung respektierten. Die Hochschulen dürften nicht bloßes Objekt staatlichen Handelns werden. Insofern vermittele Art. 32 Abs. 1 LV einen grundrechtlichen Abwehranspruch, nur durch einen willkürfreien, das heißt auf eine sachliche Begründung gestützten und das Recht der Einrichtungen auf Beteiligung am Verfahren wahrenden Rechtsakt aufgelöst zu werden. Zudem ergebe sich das Anhörungsgebot auch aus dem Rechtsstaatsprinzip. Ein Anhörungsdefizit führe dazu, dass die Belange der Beschwerdeführerin nicht angemessen in die Entscheidung des Gesetzgebers und die ihr zugrunde liegende Abwägung hätten einfließen können, was die Nichtigkeit des Umstrukturierungsgesetzes zur Folge habe.
aa) Die danach gebotene Anhörung habe nur unzureichend stattgefunden. Zwar habe der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages (nachfolgend: Ausschuss) den Präsidenten und die Senatsvorsitzende der Beschwerdeführerin angehört, doch berücksichtige dieses Verfahren nicht alle Anhörungsberechtigten. Hinzu komme, dass die durchgeführte Anhörung an erheblichen Mängeln gelitten habe. Die Frist für die Vorbereitung einer Stellungnahme sei zu kurz bemessen gewesen. Zudem habe es im Landtag keine Offenheit für andere Argumente insbesondere zur Frage gegeben, ob eine Auflösung der beiden bisherigen Einrichtungen tatsächlich geboten sei. Ein zur Nichtigkeit des Gesetzes führendes, gravierendes Anhörungsdefizit bestehe auch deshalb, weil nicht alle zu berücksichtigenden Belange in die Entscheidung des Gesetzgebers eingeflossen seien.
Der Ausschuss habe weder die Fakultäten noch die Studierenden, die Lehrenden und das nichtwissenschaftliche Personal der Beschwerdeführerin angehört, obwohl diesen ein Recht auf Anhörung unmittelbar aus der Landesverfassung zustehe. Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 LV belegten, dass der Verfassungsgeber über Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hinaus eine besondere Beteiligung der Lehrenden und Studierenden an der Hochschulselbstverwaltung habe garantieren wollen. Zur Wahrung des Kerngehalts dieses gruppenbezogenen Teilhaberechts sei vor einer staatlichen Strukturentscheidung eine gruppenbezogene Anhörung geboten, um die von der Verfassung geschützte Verfolgung von Gruppeninteressen zu respektieren. Insofern entsprächen die Anforderungen an Struktur- und Organisationsentscheidungen des Gesetzgebers denjenigen, die verfassungsrechtlich an kommunale Gebiets- und Funktionalreformen zu stellen seien. Dem genüge das Gesetzgebungsverfahren nicht.
bb) Zudem seien in Art. 31, 32 LV enthaltene konkrete Anforderungen an die Durch-führung der Anhörungen unbeachtet geblieben. Es liege ein Anhörungsdefizit vor. Der Ausschuss habe das Anhörungsrecht verfahrensfehlerhaft gehandhabt, indem er durch zu kurze Fristen nicht sichergestellt habe, dass sich die Selbstverwaltungsorgane, Fakultäten und Fachbereiche der Beschwerdeführerin mit dem Gesetzentwurf hätten befassen können. Entsprechend den Vorschriften zu kommunalen Funktional- und Gebietsreformen müsse eine Frist so bemessen sein, dass die Einbeziehung der Betroffenen möglich sei. Eine Frist von lediglich drei Wochen sei dafür offensichtlich zu kurz bemessen gewesen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der vom Ausschuss versandte Fragebogen derart komplex gewesen sei, dass eine Stellungnahme eine mehrwöchige Vorbereitung erfordert habe. Nichts anderes gelte, wenn die vorangegangene öffentliche Diskussion berücksichtigt werde. Zwar möge eine Grundentscheidung getroffen gewesen sein, doch sei die konkrete Ausgestaltung der Hochschullandschaft in Südbrandenburg noch offen gewesen.
cc) Es liege zudem ein verfassungswidriges Abwägungsdefizit vor. Die Anhörung sei auch deshalb unzureichend gewesen, weil die Regierungsfraktionen sich bereits vor der Anhörung in der Sache festgelegt gehabt hätten. Sie seien nicht mehr für alternative Modelle und wissenschaftsbezogene Sachargumente offen gewesen. Einen Beleg für diese Festlegung biete der Beschluss zur Ablehnung der Volksinitiative „Hochschulen erhalten“ (LT-Ds 5/6235) vom 15. November 2012. Danach sei die Ausschussanhörung nur reine Formsache gewesen. Das werde durch internes Material der SPD-Fraktion vom Oktober 2012 bestätigt. Auch der übermittelte Fragenkatalog des Ausschusses zeige die fehlende Offenheit. Über das „Ob“ einer Fusion habe im Ausschuss nicht diskutiert werden sollen, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin eine Kooperation bevorzugt habe. Deren Position finde sich dann auch nicht im Ausschussbericht (LT-Ds 5/6692) wieder. Demzufolge habe der Gesetzgeber weder umfassend den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, noch die Vor- und Nachteile der Regelungen an Hand eines objektiven Maßstabes abgewogen.
dd) Die Anhörungsmängel entfielen auch nicht durch umfangreich vom Ministerium vor der Beschlussfassung des Gesetzes geführte Gespräche. Auch wenn es keine konkreten Vorgaben zur Form der Anhörung gebe und es einige Verfassungsgerichte zuließen, dass die Ergebnisse solcher Anhörungen dem Landtag vermittelt würden, genüge das vorliegend nicht. Weder der Gesetzentwurf noch die Ausschussempfehlung ließen nämlich erkennen, welche Positionen insbesondere die Beschwerdeführerin zum Gesetzentwurf eingenommen habe. Zudem fehle jede Äußerung zu ihrem Reformmodell vom 7. Mai 2012 oder den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. August 2012 zum Referentenentwurf vorgebrachten Bedenken gegen eine Fusion.
ee) Die Anhörung durch das Ministerium sei auch deshalb unzureichend, weil die konkreten Regelungen seinerzeit noch gar nicht festgestanden hätten. Die im Vorfeld befassten Kommissionen hätten andere Aufgaben gehabt und eine Fusion nicht vorgeschlagen. Der vom Ministerium bestellte Lausitzbeauftragte habe die Leitung der Beschwerdeführerin nicht einbezogen. Auch die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf sei unzureichend gewesen. So habe die konkrete Ausgestaltung der Regelungen noch nicht festgestanden. Der Entwurf habe noch die sogenannte Holding-Struktur enthalten. Zu der später verfolgten Neugründungskonzeption habe keine Anhörung mehr stattgefunden. Ausgehend von den Maßstäben der Rechtsprechung zur Gemeindegebietsreform genüge das nicht. Zudem verschweige der Gesetzentwurf das Motiv des Ministeriums. Dieses habe keine hinreichende Chance für die Umsetzung der von der Lausitz - Kommission als notwendig erachteten Maßnahmen durch die Selbstverwaltung der Beschwerdeführerin gesehen.
b) Materiell-rechtlich verletze das Gesetz Art. 31, 32 LV. Der Gesetzgeber habe den durch diese Normen gesetzten verfassungsrechtlichen Rahmen durch die Verfolgung evident fehlerhafter Ziele verletzt. Zudem setze sich das Gesetz in Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung im Übrigen, denn der Gesetzgeber zeige nicht auf, dass die Umsetzung der Kommissionsempfehlungen notwendig die Auflösung der Beschwerdeführerin bedeutet habe.
aa) Grundrechtseinschränkungen bedürften immer eines verhältnismäßigen Gesetzes, das auch im Übrigen verfassungsgemäß sei. Soweit Art. 32 Abs. 1 LV Einschränkungen im Rahmen der Gesetze zulasse, müssten auch diese im Hinblick auf die Hochschulen geeignet und erforderlich sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Bei Neugliederungsentscheidungen dürfe das Verfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der mit ihr verfolgten Zwecke überprüfen. Insofern gebe es keinen Unterschied zu kommunalen Neugliederungen. Diesen Maßstäben genüge das Gesetz nicht. Es leide an einem Abwägungsausfall. Die Landesregierung sei bereits ab Februar 2012 nicht mehr für andere Lösungen als die Auflösung der Beschwerdeführerin aufgeschlossen gewesen. Nicht anders sei es beim Landtag und dem zuständigen Ausschuss gewesen. Die Entscheidung sei letztlich bereits vor Beginn der Diskussion getroffen gewesen.
Das Misstrauen des Ministeriums gegenüber den Hochschullehrern zeige eine obrigkeitliche, nicht mit Art. 31, 32 LV in Einklang zu bringende Auffassung von universitärer Selbstverwaltung. Alleine Zweifel an der Effektivität der Hochschulselbstverwaltung rechtfertigten die Auflösung beider Einrichtungen nicht. Die Lausitz-Kommission habe eine Blockade der von ihr für notwendig erachteten Reform durch die Selbstverwaltungsorgane der bestehenden Einrichtungen nicht erwartet. Die Festlegung auf die Neugründung einer Einrichtung beruhe letztlich nicht auf fachlichen Gründen, die jedes andere Vorgehen als unverantwortlich erscheinen ließen. Vielmehr belegten die verschiedenen Kommissionsempfehlungen gerade die damit verbundenen besonderen Risiken.
bb) Nach dem zur Prüfung heranzuziehenden Text der Gesetzesbegründung sei die wesentliche Zielstellung des Gesetzgebers evident fehlerhaft. Die Fusion beruhe nicht auf Kommissionsempfehlungen und genüge auch nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 32 Abs. 1 LV schütze die Hochschulselbstverwaltung im Rahmen der Gesetze durch eine institutionelle Garantie. Ziel sei es, die Wissenschaft und die Leistungsfähigkeit der Hochschulen vor dem staatlichen Zugriff zu schützen. Das werde durch den besonderen Schutz der Hochschule als institutionellen Grundrechtsträger bekräftigt. Der Gesetzgeber habe vor der Organisationsentscheidung die Interessen der betreffenden Hochschulen einschließlich ihrer Untergliederungen und der in veränderten Bereichen tätigen Wissenschaftler untereinander und mit den Belangen der Allgemeinheit gerecht abzuwägen. Das setze voraus, dass die von der Neuregelung betroffenen Belange wissenschaftsbezogen ermittelt würden. Nur das stelle sicher, dass eine von staatlichen Eingriffen freie wissenschaftliche Betätigung nicht durch staatliche Organisationsakte ausgehöhlt werde, sondern sich im Einzelfall auch durchsetzen könne gegenüber sonstigen Allgemeinwohlbelangen. Insofern liege ein evidentes Abwägungsdefizit vor, denn die Annahmen des Gesetzgebers seien eindeutig widerlegbar. Falsch sei bereits, wenn der Gesetzentwurf annehme, der Entwurf gehe letztlich auf Kommissionsempfehlungen zurück. Die Hochschulstrukturkommission habe zwar eine Holding unter einheitlicher Leitung, nicht aber die Beendigung der Selbstverwaltung der bestehenden Hochschulen und damit auch der Beschwerdeführerin vorgeschlagen. Der Entwurf lasse auch nicht deutlich werden, dass er auf etwas anderes als die Kommissionsempfehlung hinauslaufe. In der Gesetzesbegründung gebe es keinen Hinweis auf den Unterschied zwischen der noch im Referentenentwurf verfolgten ursprünglichen Holding-Lösung und der nun vorgeschlagenen Neugründungslösung. Der Entwurf erläutere auch nicht, warum er entgegen der Kommissionsempfehlung ein anderes Modell vorschlage. Ebenso wenig zeige er Alternativen auf. Tatsächlich habe die Ministerin bereits Ende August 2012 im Ausschuss erklärt, das Holding-Modell werde nicht weiter verfolgt. Die Entwurfsbegründung stelle hingegen anderes dar, als der Gesetzestext tatsächlich enthalte. Der Gesetzgeber werde so daran gehindert, die Reichweite seiner eigenen Entscheidung und die davon betroffenen Grundrechtsträger überhaupt zu erkennen. Tatsächlich habe die Landesregierung den Gesetzgeber getäuscht.
cc) Evident fehlerhaft sei auch das nicht offen ausgesprochene Ziel des Gesetzgebers, befürchtete Hemmnisse bei der Umsetzung der Empfehlungen der Lausitz- und der Hochschulstrukturkommission durch Auflösung und Neuerrichtung der beiden Einrichtungen zu beseitigen. Die konkrete Ausgestaltung der neu zu wählenden Selbstverwaltungsorgane mit der Parität der Vertreter der beiden Einrichtungen zeige, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf angekommen sei, die Durchsetzungsmehrheit der Universitätsprofessoren zu verhindern. Art. 1 § 12 Abs. 2, 3 Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz (GNHL) stünden damit offensichtlich im Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit. Erfolge die Auflösung der bisherigen Einrichtungen, um eine verfassungswidrige Selbstverwaltungsorganisation zu errichten, werde auch die Auflösungsentscheidung vom Schicksal der verfassungswidrigen, weil wissenschaftsinadäquaten neu geschaffenen Selbstverwaltungsorganisation erfasst. Der Gesetzgeber habe sicherzustellen, dass die Durchsetzung der Gruppeninteressen der Hochschullehrer nicht durch andere Mitgliedergruppen verhindert werden könnten. Die organisationsrechtlichen Regelungen müssten der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit dienen und den bestimmenden Einfluss der materiellen Hochschullehrer sicherstellen. Deren im Konfliktfall ausschlaggebender Einfluss müsse bei Fragen der Forschung oder der Berufung neuer Professoren gesichert bleiben. Demzufolge dürften Universitäts- und Fachhochschulprofessoren nicht in der Hochschullehrergruppe zusammengefasst werden. Das Gesetz verkenne die unterschiedliche Qualifikation und fehlende Homogenität innerhalb der Gruppe der Professoren. Nur Universitätsprofessoren seien Hochschullehrer im materiellen Sinne. Der Gesetzgeber schlage hier einen offensichtlich fehlerhaften Weg ein. Der Gesetzentwurf lasse zudem nicht erkennen, warum die Auflösung der bisherigen Hochschulen erforderlich sei, um die Selbstverwaltungsorgane in die Lage zu versetzen, die Kommissionsempfehlungen umzusetzen. Tatsächlich werde gerade die gewählte paritätische Konstruktion in die Blockade führen bzw. den maßgeblichen Einfluss anderer als der Gruppe der materiellen Hochschullehrer befördern.
dd) Art. 1 § 17 Abs. 2 GNHL zeige, dass der Landesregierung die verfassungswidrige Zusammensetzung des Gründungssenats bewusst sei. Die Vorschrift bewirke, dass Organe und Gremien der Universität Cottbus-Senftenberg ungeachtet einer gerichtlichen Feststellung ihrer verfassungswidrigen Zusammensetzung geschäftsführend bis zu einer Neuwahl im Amt blieben und von ihnen getroffene Entscheidungen nicht durch eine Wiederholungs- oder Neuwahl berührt würden. Die Heilungsvorschrift diene letztlich dazu, die verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzungsmacht der Hochschullehrer zu brechen. Sie weiche vom Grundsatz ab, dass Beschlüsse fehlerhaft zusammengesetzter Willensbildungsorgane keine Anerkennung erführen. Das ermögliche eine zeitlich unbeschränkte Geschäftsführung durch verfassungswidrig bestimmte Organe. Zudem werde dadurch der Rechtsschutz beschnitten.
ee) Das Gesetz sei auch deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nach Lage der Dinge nicht das in die Entscheidung eingestellt habe, was objektiv einzustellen gewesen wäre. Auch insoweit könne auf die Maßstäbe der Rechtsprechung zur kommunalen Gebietsreform zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber habe keine Alternativen-Betrachtung vorgenommen und auch nicht erwogen, ob es weniger ein-schneidende Maßnahmen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen gebe. Zudem sei die Abwägung fehlerhaft. Eine Fusion sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Alternativen gleich geeignet seien und einen geringeren Eingriff bedeuteten. Insofern bestehe eine besondere Begründungspflicht. Hier habe die Landesregierung im Gesetzentwurf schon verborgen, dass die Kommissionen die Auflösung der Beschwerdeführerin gerade nicht empfohlen hätten. Das gesamte Verfahren leide unter dem Mangel, dass der Landtag irrig davon ausgegangen sei, Empfehlungen fachkundiger Kommissionen zu folgen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Fusion der Hochschulen sei auch unver-hältnismäßig. Als milderes Mittel sei etwa das Konzept der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012 in Betracht gekommen, das die Bereitschaft zeige, die von der Lausitz-Kommission als richtig erkannten Ziele als eigene zu übernehmen. Dennoch sei der Senat der Beschwerdeführerin nicht vom Ministerium aufgefordert worden, über weitergehende Vorschläge zu beraten oder solche zu formulieren. Weder der Landtag noch die Landesregierung hätten sich überhaupt mit ihrem Konzept auseinandergesetzt. Dass sich die Fachhochschule an der Erarbeitung der Konzeption nicht beteiligt habe, überrasche nicht, denn das Ministerium habe von dieser keine Beteiligung an einer gemeinsamen Planung zur Zusammenarbeit beider Hochschulen verlangt.
Die Landtagsmehrheit habe sich keine Gedanken über ihre Vorschläge zur Entwicklung der freiwilligen Kooperation beider Einrichtungen gemacht. Darin liege ein Aufklärungsmangel. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit universell und auch bei Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit gelte, führten nicht erkennbar ungeeignete freiwillige Umstrukturierungsvorschläge dazu, dass eine zwangsweise Auflösung von Einrichtungen ausgeschlossen sei. Ihr Konzept sei geeignet gewesen. Im Übrigen dürfe der Gesetzgeber nicht auf der Position verharren, dass grundsätzlich keine Bestandsgarantie für einzelne Hochschulen bestehe, sondern müsse alle Vorkehrungen treffen, Gefahren für den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit zu vermeiden. Die Eignung des Konzepts vom 7. Mai 2012 dränge sich etwa im Hinblick auf Überlappungen im Lehrangebot beider Einrichtungen auf, die ohnehin keine Notwendigkeit zu einer Auflösung beider Einrichtungen belegten. Tatsächlich würden die bestehenden Studienangebote unverändert in die neue Einrichtung übernommen. Eine Überprüfung und Anpassung der Angebote sei in den bestehenden Einrichtungen einfacher vorzunehmen gewesen. Überhaupt sei der Fortbestand der beiden Einrichtungen auch vorteilhaft im Hinblick auf deren Verankerung in der regionalen Wirtschaft. Auch werde die Fusion nicht zur Verbesserung der Durchlässigkeit von Studienangeboten führen. § 22 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) enthalte auch in internationaler Perspektive hinreichende normative Vorgaben. Der Fortbestand beider Einrichtung stehe der Umsetzung der Kommissionsempfehlungen auch nicht im Hinblick auf die Einführung der sogenannten „School-Verfassung“ im Weg, die im Vorschlag der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012 gleichfalls berücksichtigt sei.
ff) Überhaupt habe der Gesetzgeber eine Ermittlung von Chancen und Risiken der Neuordnung unterlassen. Nach der Anhörung vom 5. Dezember 2012 habe sich dem Gesetzgeber die Gefahr einer nachhaltigen Fehlentwicklung aufdrängen müssen, die in Richtung auf eine Gesamthochschule weise. Dem bisherigen Brandenburgischen Hochschulrecht liege die Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule zugrunde. Zwar sei es nicht verboten, eine Gesamthochschule zu gründen. Doch müsse diese auch so bezeichnet und müssten die Abschlüsse daran angepasst werden. Der Gesetzgeber habe sich dann aber mit den Gründen für das Scheitern der Gesamthochschulmodelle anderer Bundesländer auseinanderzusetzen. Wenn Art. 32 Abs. 1 LV die umfassende Ermittlung der wissenschaftsbezogenen Belange vor einer Strukturentscheidung fordere, dürfe der Gesetzgeber nicht ohne Grund und Begründung eine solche Fusion unterschiedlicher Hochschultypen anordnen. Das gelte umso mehr, als vergleichbare Modelle in der Vergangenheit gescheitert seien. Der Entwurf behaupte in nicht zutreffender Weise die Übereinstimmung der Fusion mit den Entwicklungen des Bologna-Prozesses. Zudem habe eine besondere Prüfungs- und Begründungspflicht wegen der Abweichung von den Kommissions-Empfehlungen und den strukturellen Annahmen des Bologna-Prozesses bestanden.
gg) Ein weiterer Mangel liege darin, dass im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend über die Finanzierung der (von vornherein ungeeigneten) Organisationsform nachgedacht und nur unzureichende finanzielle Mittel für die Entstehungsphase und die Zukunft bereitgestellt worden seien. Soweit die Ministerin eine zusätzlich Finanzierung von 10% der bisherigen Mittel angekündigt habe, sei dies nicht untersetzt gewesen. Die konkreten Angaben der Ministerin ließen erkennen, dass die Ausstattung nicht ausreichend sei. Das gelte umso mehr, als Mittel nur bis zur Landtagswahl 2014 angekündigt gewesen seien. Eine Verteilungsdiskussion sei innerhalb der Hochschule vorhersehbar, zumal bei gleichrangiger Beteiligung der Fachhochschul- und der Universitätsprofessoren in den Selbstverwaltungsorganen. Es bestehe die Gefahr einer „Kannibalisierung“ einzelner Forschungsbereiche.
hh) Ein weiterer Aufklärungsmangel liege darin, dass die Kommissionen die Tatsa-chengrundlage nicht wissenschaftsbezogen ermittelt und bewertet hätten. Annah-men, Methoden, Hypothesen und Empfehlungen seien nicht wissenschaftsbezogen diskutiert worden. Im Gesetzentwurf finde sich kein Hinweis auf die Stellungnahmen der Hochschulen. Ebenso wenig sei auf den Landeshochschulrat zurückgegriffen worden, der die Landesregierung gerade bei strategischen Fragen der Landeshochschulplanung beraten solle. Insofern sei die Anhörung unvollständig. Schließlich sei das Gesetz trotz eines Beschlusses des Senats der Beschwerdeführerin und eines offenen Briefs von 70 Hochschullehrern beschlossen worden, die die Neugliederung ausdrücklich abgelehnt hätten. Zwar komme diesen Beschlüssen keine Sperrwirkung zu, doch sei für eine Neugliederungsentscheidung Akzeptanz erforderlich. Auch insoweit sei eine Abwägung erforderlich, ob die Neugliederung eine „sprengende" Wirkung entfalte.
III.
Der Landtag Brandenburg und die Regierung des Landes Brandenburg haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, teils für unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Gesetzgeber beschlossene Verfasstheit der neuen Universität Cottbus-Senftenberg richte.
2. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften zur Fusion der beiden Einrichtungen verletzten die Beschwerdeführerin nicht in deren durch Artikel 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV gewährleisteten Grundrechten.
a) Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 31 Abs. 1 LV entspreche dem des Art. 5 Abs. 3 GG. Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit enthalte neben dem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Grundsatznorm. Es sei Aufgabe des Staates, für funktionstüchtige Institutionen eines freien Universitäts- und Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Individualgrundrecht freier wissenschaftlicher Betätigung soweit unangetastet bleibe, wie es unter Beachtung anderer legitimer Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich sei. Die Grundrechtsträger hätten daraus ein Abwehr- sowie ein Teilhaberecht. Die Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs sei indes kein Selbstzweck, sondern solle dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen dienen und sei nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Prüfungsmaßstab für Organisationsnormen sei demzufolge, ob diese die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdeten. Solange der Gesetzgeber in hinreichendem Maße die organisatorische Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstelle, sei er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die Aufgaben der Einrichtungen und die Interessen der daran Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. An überkommene Strukturen sei er dabei nicht gebunden. Auch neue Gestaltungsmodelle dürften entwickelt und erprobt werden. Tatsächlich sei der Gesetzgeber sogar umgekehrt verpflichtet, bisherige Organisationsformen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zeitgemäß zu reformieren. Insofern bestehe ein Einschätzungs- und Prognosespielraum, ob eine andere Organisationsform zur Grundrechtsverwirklichung sachdienlicher sei. Die durch Art. 31 Abs. 1 LV gewährleistete Wissenschaftsfreiheit verlange demzufolge, dass die notwendigen organisatorischen Bedingungen geschaffen würden, die zur Betätigung des Grundrechts erforderlich seien. Das Land müsse funktionsfähige Einrichtungen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stellen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass eine freie wissenschaftliche Betätigung möglich sei. Art. 31 Abs. 1 LV fordere ebenso wie Art. 5 Abs. 3 GG, dass die Hochschulorganisation so ausgestaltet sei, dass dort freie Wissenschaft möglich sei und ungefährdet betrieben werden könne. Dafür gebe es einen erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Der Grundrechtsschutz reiche nur soweit, als organisatorische Entscheidungen die Aufgabe gefährden könnten, freie Wissenschaft zu ermöglichen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Mitgestaltung gesetzgeberischer Leitentscheidungen bestehe nicht. Ebenso wenig biete das Grundrecht eine Bestandsgarantie für einzelne Hochschulen. Dasselbe müsse auch für die Zusammenlegung von Hochschulen gelten.
b) Art. 32 Abs. 1 LV ergänze mit der Gewährleistung der Hochschulselbstverwaltung Art. 31 LV. Die aus der Wissenschaftsfreiheit folgende Organisationsstruktur der Hochschulen werde präzisiert und eigenständig normativ abgesichert. Insofern beinhalteten Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV eine institutionelle Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen, um die Aufgabe freier Wissenschaft, Forschung und Lehre in organisatorischer Hinsicht erfüllen zu können.
Der Zusatz in Art. 32 Abs. 1 LV, wonach die verschiedenen Gruppen an der Selbstverwaltung teilhaben sollten, zeige die Binnenorientierung der Selbstverwaltung an, die einen Bereich autonomer Willensbildung und Entscheidungsfindung innerhalb der Hochschule garantiere, nicht aber ein Existenzrecht der Einrichtung sicherstelle oder gar die Gewährleistung beinhalte, an hochschulpolitischen Strukturentscheidungen beteiligt zu werden. Art. 32 Abs. 1 LV betreffe die organisatorische Verfasstheit, in der sich Wissenschaft, Forschung und Lehre vollzögen und verweise auf dafür erforderliche organisatorische Funktionsbedingungen. Insofern sei die Selbstverwaltung der Hochschulen institutionell gewährleistet. Damit genieße die Rechtseinrichtung Hochschule eine institutionelle Subjektsgarantie, die über die objektive Institutsgarantie den Schutz ihrer speziellen Aufgaben und ihrer speziellen Verhaltensweisen beanspruchen und ungerechtfertigte Eingriffe in ihrem Rechtsbestand abwehren könne. Die grundrechtlichen Vorschriften garantierten, dass es Hochschulen als solche mit dem besonderen Charakter als Selbstverwaltungseinrichtungen in Brandenburg geben müsse. Den Fortbestand einzelner Hochschulen umfasse das aber nicht. Das Grundrecht wirke institutionell, nicht individuell. Einen Schutz vor Auflösung oder Zusammenlegung biete es nicht. Auch insoweit knüpfe die Gewährleistung an Art. 5 Abs. 3 GG an, auch wenn der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 LV ausdrücklich eine Bestimmung über die Rechtsstellung der Hochschulen beinhalte. Tatsächlich ergebe die Entstehungsgeschichte, dass der Verfassungsgeber über den Gewährleistungsinhalt von Art. 5 Abs. 3 GG keinesfalls habe hinausgehen wollen. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre Autonomie nur im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben und beschränkt auf die für die funktionsgerechte Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umstände. Das sei abhängig von deren Fortbestand und sichere gerade nicht die Aufrechterhaltung der Aufgabenzuweisung selbst. Nichts anderes gelte für Art. 32 Abs. 1 LV, der die Existenz der individuellen Hochschule voraussetze, jedoch nicht garantiere. Eine Initiative, die bereits bestehenden Universitäten ausdrücklich in der Landesverfassung zu verankern, um deren Existenz im Hinblick auf die seinerzeit erwartete Fusion mit dem Land Berlin abzusichern, sei abgelehnt worden. Daraus ergebe sich, dass der Verfassungsgeber den Bestand einzelner Einrichtungen nicht habe garantieren wollen. Im Übrigen gebe es auch weiterhin eine Universität in Cottbus.
c) Schutz gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen sei nur insoweit möglich, als diese die Aufgabenerfüllung, nämlich die Gewährleistung freier Wissenschaft, gefährden könnten. Nur insofern könnten sich die Hochschulen gegen die Auflösung wenden, als dadurch bestimmte Forschungen oder Lehrmeinungen unterdrückt werden sollten oder die Wissenschaftsfreiheit in ähnlicher Weise strukturell gefährdet werde. Dafür gebe es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Zwar verliere die Beschwerdeführerin ihre Rechtspersönlichkeit, doch würden alle wissenschaftlichen Einrichtungen, das gesamte Personal und die Studierenden als integrale Bestandteile in die neue Universität Cottbus-Senftenberg übernommen. Es wechsele lediglich die Grundrechtsträgerschaft, die Freiheit der Wissenschaft bleibe unbeschränkt. Das berühre die institutionelle Garantie nicht. Demzufolge beinhalte das Gesetz weder eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit noch einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin könne allenfalls einen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung des Gesetzgebers haben. Das Willkürverbot sei jedoch nicht verletzt. Soweit dies verfassungsrechtlich durch ein Recht auf Anhörung gesichert werde, habe der Gesetzgeber dem genügt. Wenn teilweise darüber hinausgehend gefordert werde, dass der Gesetzgeber den Sachverhalt vollständig ermitteln und die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme abzuwägen habe, könne offen bleiben, ob solches tatsächlich aus der Wissenschaftsfreiheit folge. Jedenfalls habe der Gesetzgeber diese ihm obliegende Aufgabe erfüllt. Hingegen werde eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gefordert. Ein Prüfungsmaßstab, nach dem die Auflösung einer Einrichtung nur ultima ratio sei, vertrage sich nicht mit der Freiheit des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Wissenschaftsbetriebs. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betreffe nicht nur das Organisationsrecht, sondern auch die Errichtung und den Fortbestand von Einrichtungen.
Die Maßstäbe für kommunale Neugliederungen könnten auf die Neustrukturierung von Hochschulen von vornherein nicht angewendet werden. Die kommunale Selbstverwaltung und die Hochschulselbstverwaltung seien keineswegs vergleichbar. Das ergebe sich bereits aus der gemeindlichen Allzuständigkeit und Ortsgebundenheit. Deswegen würden in Art. 98 LV ausdrücklich besondere verfassungsrechtliche Anforderungen an Gebietsneugliederungen aufgestellt, aus denen sich der Grundsatz relativen Bestandsschutzes kommunaler Gebietskörperschaften ergebe. Schon grundsätzlich lasse sich dies nicht auf die Zusammenführung zweier Hochschulen übertragen. Darüber hinaus führe eine Gebietsänderung zu einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, während das vorliegende Gesetz in den Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV gerade nicht eingreife. Im Übrigen habe das Verfassungsgericht bislang bei kommunalen Neugliederungen auch gar nicht deren Verhältnismäßigkeit geprüft, sondern vielmehr, ob das Ergebnis der Neugliederung zur Zweckerreichung nicht offenkundig ungeeignet, unnötig oder zu den erstrebten Zielen deutlich außer Verhältnis gestanden habe und frei von willkürlichen Erwägungen sei. Daran gehe die Argumentation der Beschwerdeführerin vorbei.
4. Im Übrigen genüge das Verfahren der Gesetzgebung den prozeduralen Erfordernissen. Eine Anhörung der Einrichtungen sei erfolgt. Es sei schon offen, ob der Beschwerdeführerin ein dem Art. 98 Abs. 3 LV vergleichbares Recht auf Anhörung überhaupt zustehen könne. Jedenfalls habe der Gesetzgeber sie einbezogen, und zwar bereits weit im Vorfeld, um ihr ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Position darzulegen. Zu Art. 98 Abs. 3 Satz 3 LV habe das Verfassungsgericht den Zweck der Anhörung darin gesehen, dem Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln und die Gemeinden nicht zum bloßen Objekt gesetzgeberischen Handelns werden zu lassen, jedoch keine näheren Vorgaben zu den Modalitäten der Anhörung gemacht. Insofern sei eine rechtzeitige Information über die beabsichtigten Regelungen einschließlich deren wesentlichen Inhalts und die maßgebliche Begründung ausreichend. Unterstelle man ein Anhörungsrecht aufgrund der Grundrechtsträgerschaft der Beschwerdeführerin, könne nichts anderes gelten. Hier sei die Beschwerdeführerin rechtzeitig informiert gewesen und habe sachlich Stellung nehmen können. So sei sie zunächst entsprechend den Regeln der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung zum Referentenentwurf angehört worden. Dieser habe bereits die Auflösung der beiden bestehenden Einrichtungen vorgesehen. Darüber hinaus seien ihr Präsident und die Vorsitzende des akademischen Senats im Ausschuss angehört worden.
Alle einzelnen Gruppen und Untergliederungen der Beschwerdeführerin anzuhören, verlange Art. 32 Abs. 1 LV hingegen nicht. Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergäben gerade keine Beteiligungsgarantie für alle Mitgliedergruppen. Grundrechtsträgerin sei allein die Beschwerdeführerin, die nach außen durch den Präsidenten vertreten werde. Die Norm selbst verankere lediglich die Gruppenuniversität verfassungsrechtlich. Die Ausgestaltung der Selbstverwaltung müsse durch Gesetz erfolgen. Bei der Beschwerdeführerin sei der Senat das zentrale Hochschulgremium, das nach außen durch die Vorsitzende vertreten werde. Auch diese sei gehört worden.
Die Vorbereitungsfrist für die Ausschussanhörung sei hinreichend gewesen. Der Zeitraum vom 19. November bis zum 5. Dezember 2012 sei zwar kurz, doch sei die konkrete Entwicklung seit Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Landtag am 17. Oktober 2012 bekannt gewesen. Normierte Fristen gebe es zudem nicht. Der Verweis auf bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gehe fehl. Im Übrigen seien die Vertreter der Beschwerdeführerin durch den ihnen zuvor bekannt gegebenen Referentenentwurf mit dem Gesetzesvorhaben vertraut gewesen. Auf die dazu vorhandenen Vorarbeiten habe deshalb aufgebaut werden können und eine Befassung der Gremien sei möglich gewesen. Zudem habe auch nachträglich Gelegenheit bestanden, Stellung zu nehmen, zumal der Entwurf nur wenige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf aufgewiesen habe, der bereits die Auflösung der Brandenburgischen Technischen Universität vorgesehen habe. Soweit im Referentenentwurf noch von einer Holding-Struktur die Rede gewesen sei, habe das gerade nicht die fortbestehende Selbständigkeit der beiden Hochschulen festschreiben sollen. Das Verfahren der Anhörung im Ausschuss habe der üblichen Vorgehensweise entsprochen.
Die von der Beschwerdeführerin angemahnte Ergebnisoffenheit sei kein Kriterium einer verfassungsmäßigen Anhörung im Gesetzgebungsverfahren, denn bereits der Gesetzentwurf manifestiere den politischen Willen der Landesregierung, an dessen Bildung die Hochschulen beteiligt gewesen seien. Es handele sich nicht um ein Verwaltungsverfahren. Vielmehr sei Art. 56 LV maßgeblich und der Gesetzgeber habe politisch zu entscheiden, was er im Einzelnen für richtig halte. Darüber sei ein politischer Diskurs zu führen und keine wägende Sachentscheidung unter Darlegung einzelner Argumente und Begründungen zu treffen. Die Anhörung habe den Abgeordneten umfassende Informationen verschaffen sollen, um eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Deren Offenheit oder Unbefangenheit werde nicht gefordert. Im Übrigen könne nicht übersehen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der Einbindung in den Neustrukturierungsprozess immer wieder verweigert habe.
Der Hinweis auf die Volksinitiative trage gleichfalls nicht. Art. 76, 77 LV ließen entweder eine vollständige Zustimmung oder Ablehnung einer Volksinitiative zu. Tatsächlich habe sich ein differenziertes Bild bei der Behandlung der Initiative im Landtag ergeben und sei inhaltlich auf die Forderungen eingegangen worden. Formelle Mängel der Gesetzesbegründung gebe es nicht. Die Landesverfassung enthalte keine generelle Pflicht zur Begründung von Gesetzentwürfen. Eine solche folge allein aus § 44 Geschäftsordnung des Landtags. Dies führe jedoch nicht zu dem Zwang, ins Einzelne gehende genaue Erläuterungen zu den Vorschriften geben zu müssen. Im Übrigen sei die Begründung des Gesetzentwurfs, zu der auch die Ausschussprotokolle gehörten, nachvollziehbar und vertretbar. Ebenso wenig gebe es eine Pflicht darzulegen, warum andere Reformmöglichkeiten nicht ergriffen worden seien. Es müsse nicht dokumentiert werden, weshalb der Landtag schließlich die getroffene Entscheidung in dieser Weise gefasst habe. Das betreffe auch den Umgang mit dem Konzept der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012.
Weiter sei das Gesetz auch in formell verfassungsmäßiger Weise begründet worden. Die Landesverfassung enthalte keine generelle Pflicht zur Begründung von Gesetzen.
5. Auch materiell seien die Vorschriften verfassungsgemäß. Maßstab sei allein das Willkürverbot unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkungen der Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV. Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Neustrukturierung der Hochschulen basiere auf einer sachlichen Grundlage. Bei den betroffenen Hochschulen habe es über Jahre hinweg Defizite gegeben, die einen erheblichen Handlungsbedarf ausgelöst hätten, um die Attraktivität der Standorte zu sichern. Der Gesetzgeber habe die Fusion als am besten geeignet angesehen, um die Ziele der Reform zu erreichen. So sollten das Studienangebot besser aufeinander abgestimmt und ergänzt, Redundanzen abgebaut und Synergien genutzt werden. Die Kooperation innerhalb einer Hochschule sei einfacher als zwischen zwei selbständigen Einrichtungen. Die vorgegebenen Schwerpunkte beruhten auf dem Bericht der Lausitz-Kommission. Die Errichtung einer neuen Technischen Universität sei sachlich gerechtfertigt. Die Einschätzung, dass die bisherigen Strukturen die Ziele der Programmuniversität nicht oder nur sehr langsam erreichen würden, seien durch den bisherigen Verlauf untermauert. Aus den Stellungnahmen des Wissenschaftsrates, der Hochschulstrukturkommission und der Lausitz - Kommission ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin reformunwillig gewesen sei. Die Einschätzung, dass der verfolgte Zweck nicht in gleicher Weise bei einer freiwilligen Zusammenarbeit beider Hochschulen gefördert werden könne, sei mindestens vertretbar. Zudem gehe es auch nicht darum, die Durchsetzungsmehrheit von Universitätsprofessoren zu verhindern oder die Selbstverwaltung der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Dass der Abbau überlappender Studienangebote lediglich vorgeschoben sei, sei evident unzutreffend.
Der Gesetzgeber sei auch hinreichend informiert gewesen, zumal Ausschussmitglieder sehr frühzeitig über alle relevanten Umstände unterrichtet worden seien und sich auch selbst informiert hätten. Dass die Abgeordneten daraus unterschiedliche Schlüsse gezogen hätten, sei Teil demokratischer Willensbildung. Im Zuge der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens seien die Alternativen geprüft worden. Dabei sei auch das Konzept der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012 bewertet worden. Das sei auch in der Hochschulstrukturkommission geschehen. Die Abgeordneten seien weder falsch noch unvollständig informiert worden. Der Gesetzentwurf behaupte auch nicht, der Fusionsvorschlag beruhe auf Empfehlungen der Kommissionen. Im Gesetzentwurf werde der Befund der beiden Kommissionen dargestellt und zu eigener Bewertung zusammengefasst. Dasselbe gelte hinsichtlich der Ziele der Bologna-Reform sowie der Finanzierung. Der Landeshochschulrat sei einbezogen gewesen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zu dessen förmlicher Beteiligung bestehe nicht. Ebenso wenig müssten Sachverständigengutachten neuerlich wissenschaftsbezogen diskutiert werden. Im Übrigen sei dies aber auch geschehen, wie sich aus den Darstellungen des Vorsitzenden der Lausitz - Kommission im Ausschuss ergebe.
Es liege auch kein evidenter Abwägungsmangel vor. Der Gesetzgeber habe nicht auf ein nicht zukunftsfähiges Modell gesetzt. Die neue Universität sei keine Gesamthochschule. Vielmehr solle die neue Universität Programmuniversität mit deutlich erkennbarem Profil werden, deren Erfolgsaussichten erheblich gesteigert würden, indem sie wissenschafts- und ausbildungsbezogene Studiengänge anbiete und die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Hochschullehrer verbindlich festgeschrieben werde. Insoweit bestehe ein weites Ermessen des Gesetzgebers. Ein Abwehrrecht der Beschwerdeführerin gebe es nicht. Auch die paritätische Beteiligung von Universitäts- und Fachhochschulprofessoren in der Selbstverwaltung sei beanstandungsfrei. In der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass auch Fachhochschulprofessoren Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit seien. Es komme indes nicht auf die Einrichtung an, an der sie tätig seien. Die geänderten Zugangsvoraussetzungen zum Status eines Universitätsprofessors, die die Bedeutung der Habilitation relativierten, dürften nicht vernachlässigt werden. Hinzu kämen Eigenheiten der Gründungsphase und der letztlich zu vernachlässigende Unterschied in der Größe der beiden Teilgruppen, was auch im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Vertretungsorgans beachtlich sei. Im Übrigen seien sowohl vom Ministerium als auch innerhalb des Parlaments Alternativen zu der vorgenommenen Fusion der beiden Einrichtungen geprüft und andere Fusionsbeispiele betrachtet worden. Es gebe insoweit eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum des Gesetzgebers. Das Konzept der Beschwerdeführerin sei hingegen schon mangels Abstimmung mit der HL nicht tragfähig gewesen. Die regionale Verankerung der Einrichtung werde durch die Fusion nicht gefährdet. Der offene Brief der Hochschullehrer habe keinen Anlass zu erneuter wissenschaftsbezogener Abwägung geboten, denn er enthalte keine neuen Aspekte.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
Der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen Art. 1 § 1 Abs. 1, 4, § 8 Abs. 2, 3, §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2-7, § 18 Abs. 2-5, §§ 20, 21 Abs. 3 GNHL richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht selbst durch die genannten Vorschriften betroffen, denn die Vorschriften regeln die konkrete Ausgestaltung der Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin und berühren deren Rechtsstellung nicht. Die Beschwerdeführerin selbst ist durch die Fusion untergegangen.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat das Verfassungsgericht mit Urteil heutigen Datums in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 51/15 festgestellt, dass die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen mit Ausnahme von Art. 1 § 18 Abs. 1 GNHL, der nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle war, mit der Landesverfassung vereinbar sind. Damit erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen auf, die über den Prüfungsrahmen der abstrakten Normenkontrolle hinausgehen, zumal die hier vorgelegte Begründung nahezu wörtlich derjenigen des Normenkontrollverfahrens entspricht. Demzufolge erweist sich auch Art. 1 § 18 Abs. 1 GNHL, der die Fusionsentscheidung für die Studierendenschaften umsetzt und zu dem spezifische Grundrechtsrügen nicht vorgebracht werden, als verfassungsgemäß.
C.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |