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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 16/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 3; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1,
- ZPO, § 114
Schlagworte: Beteiligtenbestellung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 16/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 16/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 (15 WF 149/15); Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2015 (43 F 247/09)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 25. Mai 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

 

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin beantragte unter dem 2. Mai 2016, ihren Sohn, Herrn M., gemäß § 19 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als Beistand für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zuzulassen. Zur Begründung trug sie vor, sie fühle sich altersbedingt - die Beschwerdeführerin gibt ihr Alter mit 82 Jahren an - und mangels Erfahrung außer Stande, das Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu führen. Einen Rechtsanwalt könne sie sich als Rentnerin nicht leisten. Überdies habe ihr Sohn sie bereits in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vertreten und habe auch die Verfassungsbeschwerde verfasst, so dass ihre Unterschrift unter diese nur eine, mit praktischen Verzögerungen wegen des Postlaufs verbundene, reine Formsache sei. Die Zulassung ihres Sohnes, mit dem sie ohnehin jede Verfahrenshandlung abstimme, werde daher das Verfahren beschleunigen und effizienter machen.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, da nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 VerfGGBbg nicht vorliegen.

Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 VerfGGBbg). Das Landesverfassungsgericht kann eine Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen. Ohne besondere Zulassung kann ein Dritter keine Vertreterfunktion wahrnehmen. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 19. November 2010 - VfGBbg 21/10 - und vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 4/10 -).

Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht dargelegt, dass für eine Vertretung durch ihren Sohn subjektiv ein Bedürfnis besteht. Ihr Vortrag enthält weder nähere Ausführungen zu den Gründen, aus denen heraus sie altersbedingt nicht in der Lage wäre, das Verfahren selbst zu führen, noch wird dargelegt, dass es ihr nicht möglich wäre, gegebenenfalls unter Beantragung von Prozesskostenhilfe (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 114 ff Zivilprozessordnung), einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu betrauen. Dass die durch ihren Sohn erfolgende Beratung für sie wegen des Postlaufs mit Verzögerungen verbunden ist, macht ihr die selbständige Führung des Verfahrens nicht unzumutbar und begründet kein subjektives Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg.

Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die beantragte Vertretung sachdienlich wäre; die Beschwerdeführerin trägt hierzu lediglich vor, das Verfahren werde auch für das Verfassungsgericht effizienter, ohne dies weiter auszuführen.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel