VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 50/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - unzureichende Begründung der Beschwerdebefugnis | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 50/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 50/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
R.
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
F.
Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,
Äußerungsberechtigter,
wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. September 2011, Az. 3 Wx 38/10
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Partikel und Schmidt
am 25. Mai 2012
b e s c h l o s s e n:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin ist eines von drei gemeinsamen Kindern ihrer Eltern, die sich in einem im Jahre 1996 gemeinschaftlich errichteten Testament gegenseitig als Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt und bestimmt hatten, dass ihre Kinder den Letztversterbenden beerben sollten. Neben weiteren insbesondere Grundstücke betreffende Teilungsanordnungen verfügten sie, dass der Sohn, dem das Wohngrundstück zugedacht war, drei Jahre nach dem Tode des Letztversterbenden jeweils 25.000,- DM an seine Geschwister zahlen sollte.
Nachdem zunächst der Vater der Beschwerdeführerin verstorben war und seine Ehefrau das Erbe angenommen hatte, errichtete diese im Jahre 2006 ein handschriftliches Testament, mit dem das Testament aus dem Jahre 1996 aufgehoben werden sollte. Die Grundstücke, auf die sich das Testament aus dem Jahre 1996 bezog, waren bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre Kinder - das Wohngrundstück auf den Sohn - übertragen worden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin (Erblasserin) verstarb im Juli 2007. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester beantragten im August 2007 jeweils die Erteilung eines Teil-Erbscheins des Inhalts, dass sie aufgrund gewillkürter Erbfolge zu je einem Drittel die Erblasserin beerbt haben. Das Nachlassgericht, das Amtsgericht Neuruppin, unterrichtete den Bruder der Beschwerdeführerin über diesen Antrag mit Verfügung vom 5. September 2007 und wies in einem Zusatz darauf hin, dass das Testament aus dem Jahre 2006 nicht wirksam sei, da die Erblasserin nach dem Tode ihres Mannes nicht mehr berechtigt gewesen sei, das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1996 zu ändern (Az. 31 VI 181/07). Die Verfügung vom 5. September 2007 nebst Zusatz wurde dem Anwalt des Bruders der Beschwerdeführerin am 14. September 2007 zugesandt. Der Bruder der Beschwerdeführerin äußerte gegenüber dem Nachlassgericht seine Auffassung, die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Testament der Erblasserin aus dem Jahre 2006 sei wirksam gewesen, da sie Vollerbin ihres Ehemannes gewesen sei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 teilte das Nachlassgericht unter Hinweis auf §§ 2267, 2270 und 2271 Abs. 2 BGB mit, dass das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1996 mit Blick auf die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben wechselbezügliche Verfügungen enthalte, welche die Erblasserin infolge der Annahme der Erbschaft nach dem Tode ihres Ehemannes nicht mehr habe abändern können.
Am 4. Dezember 2007 schlug der Bruder der Beschwerdeführerin dem Nachlassgericht gegenüber die ihm angefallene Erbschaft aus testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge aus. Seine Kinder schlugen die Erbschaft im Mai 2008 ebenfalls aus.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf Erteilung von Teil-Erbscheinen zu je einem Drittel zurück. Deren Bruder und seine Kinder hätten die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Infolge der Erbausschlagung seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Erben zu je ein Halb geworden.
Gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2008 legten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Beschwerde ein (Az. des Beschwerdegerichts Landgericht Neuruppin 5 T 342/08) und verfolgten ihren ursprünglichen Erbscheinserteilungsantrag u.a. mit der Begründung weiter, ihr Bruder habe die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung nach § 1944 Abs. 1 BGB nicht eingehalten, da er bereits aufgrund des Hinweises des Nachlassgerichts vom 5. September 2007 zuverlässig davon Kenntnis erhalten habe, wegen der Unwirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1996 Erbe geworden zu sein.
Das Beschwerdegericht fragte mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 beim Verfahrensbevollmächtigten des Bruders der Beschwerdeführerin an, wann ihm das Schreiben des Nachlassgerichts vom 12. Oktober 2007 zugegangen sei. Dieser teilte daraufhin mit, der Zugang sei am 24. Oktober 2007 erfolgt.
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 zurück. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Erbschaft binnen der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Die für den Beginn des Fristenlaufs maßgebliche Kenntnis, mit Blick auf die Unwirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1996 Erbe geworden zu sein, habe der Bruder der Beschwerdeführerin erst durch das gerichtliche Schreiben an seinen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Oktober 2007 enthalten. Die Kenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten müsse der Bruder der Beschwerdeführerin sich zurechnen lassen. Da der Verfahrensbevollmächtigte diese Kenntnis aber erst mit Zugang des Schreibens vom 12. Oktober 2007 am 24. Oktober 2007 erhalten habe, sei die Ausschlagungsfrist am 4. Dezember 2007 noch nicht abgelaufen gewesen; das Gericht habe keine Veranlassung, an dem vom Verfahrensbevollmächtigten als einem Organ der Rechtspflege mitgeteilten Zugangsdatum zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester wandten sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 3 Wx 38/10), für welches die Schwester der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.
Mit den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisendem Beschluss vom 4. Mai 2011 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) die Annahme der Vorinstanzen, der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Für den Beginn der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB sei auf den Zugang des gerichtlichen Schreiben vom 12. Oktober 2007 abzustellen, weil erst dieses die für die Unwirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 maßgebliche Vorschrift des § 2271 Abs. 2 BGB in Bezug genommen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Bruders der Beschwerdeführerin das gerichtliche Schreiben vom 12. Oktober 2007 erst am 24. Oktober 2007 erhalten habe. Da es formlos versandt worden sei, habe es eine andere Möglichkeit, den Sachverhalt bezüglich des Zugangsdatums aufzuklären, als die Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten einzuholen, nicht gegeben. Die Nichtfeststellbarkeit eines früheren Zugangs gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester. Die gegen den Beschluss vom 4. Mai 2011 erhobene Gegenvorstellung der Schwester der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 11. Juli 2011 mit der weitergehenden Begründung zurück, es komme für die Kenntnis über den Berufungsgrund im Sinne von § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Person des Erben an, vorliegend also auf den Bruder der Beschwerdeführerin und nicht auf dessen Verfahrensbevollmächtigten. Es könne dahinstehen, ob eine andere Bewertung gerechtfertigt sei, wenn die Vollmacht (auch) die Regelung des Erbfalls umfasse, weil der Bruder der Beschwerdeführerin seinem Verfahrensbevollmächtigten nur eine herkömmliche Prozessvollmacht erteilt habe.
Mit Beschluss vom 5. September 2011 wies das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. Oktober 2010 zurück, wobei es zur Begründung zunächst auf seine Beschlüsse vom 4. Mai und 11. Juli 2011 Bezug nahm. Ergänzend führte es aus, auch bei Unterstellung eines früheren Zugangs des gerichtlichen Hinweises vom 12. Oktober 2007 beim Verfahrensbevollmächtigten des Bruders der Beschwerdeführerin könne die Verfristung der Erbausschlagung nicht festgestellt werden, weil es nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 in der Person des Bruders ankomme.
B.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 7. Oktober 2011, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 habe ihre Rechte aus Art. 14, 19 Abs. 4, 103 Grundgesetz (GG) verletzt.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, Versäumnisse bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Testamentswirksamkeit durch seinen Verfahrensbevollmächtigten könnten ihrem Bruder nicht zugerechnet werden, widerspreche der „ständigen Rechtsprechung“ und würde zum Verlust ihrer verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, d.h. ihrer Rechte aus dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern, führen. Die von ihrem Bruder erteilte Vollmacht habe auch die Regelung des Erbfalls und damit die Klärung der Frage, ob ihr Bruder die Erbfolge aus dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern annehmen wollte, wenn das spätere Testament seiner Mutter unwirksam sein sollte, umfasst. Der im Schriftsatz vom 17. September dokumentierte Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten ihres Bruders, das Testament aus dem Jahre 2006 sei wirksam, könne nicht dergestalt zu ihren Lasten gehen, dass sie ihren testamentarisch verfügten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 DM verliere.
Für einen erst am 24. Oktober 2007 erfolgten Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 12. Oktober 2007 gebe es keinerlei Hinweise wie etwa Verwendung einer falschen Adresse durch das Gericht oder Rücklauf des Schreibens an das Gericht. Der Verfahrenbevollmächtigte ihres Bruders habe insoweit nichts erklärt oder glaubhaft gemacht. Der den Zugang als am 24. Oktober 2007 vollzogen mitteilende Schriftsatz an das Beschwerdegericht vom 23. Oktober 2010 sei ihr nie zugestellt worden. Die hierin begründete Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sei vor dem Oberlandesgericht gerügt worden, dort aber unbeachtet geblieben.
Die Anwendung von § 270 Satz 2 ZPO auf gerichtliche Hinweisschreiben sei eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Jedenfalls die analoge Anwendung sei geboten, wenn - wie vorliegend - nicht erklärbare Postlaufzeiten behauptet werden, die Dritte um ihre Rechte bringen können. Danach hätte im Sinne einer Umkehrung der Beweislast ihr Bruder glaubhaft machen oder beweisen müssen, dass das gerichtliche Schreiben vom 12. Oktober 2007 später als am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post bei seinem Verfahrensbevollmächtigten eingegangen sei.
Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge hätten nicht vorgelegen, weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe; für die Entscheidung des Oberlandesgericht sei die Gehörsverletzung (Nichtbekanntgabe des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2010 an sie) ausweislich des Beschlusses vom 5. September 2011 nicht ursächlich gewesen. Im Übrigen widerspreche dieser sowohl Art. 14 Abs. 1 GG als auch Art. 41 LV.
Der Äußerungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.
I.
Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 103, 19 Abs. 4 GG die Verletzung ihrer Rechte auf rechtliches Gehör und der Rechtsschutzgarantie durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie entgegen Art. 6 Abs. 2 LV und § 45 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg nicht die Verletzung von ihr durch die Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteter Grundrechte geltend macht (Beschluss vom 20. Januar 2012 – VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Ferner genügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht dem aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg resultierenden Erfordernis der Begründung ihrer Beschwerdebefugnis (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Es ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Sie trägt selbst vor, das Oberlandesgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 5. September 2011 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es könne ausgeschlossen werden, dass es zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, hätte sie in Bezug auf das Schreiben vom 23. Oktober 2010 rechtliches Gehör erhalten. Denn gerade die Möglichkeit, dass es bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Sachentscheidung gekommen wäre, ist Voraussetzung für eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Beschluss vom 18. März 2010 – VfgBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur LV, Art. 52 Anm. 4; zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 381, 392 f.). Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht, wie es § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verlangt, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpft; sie hat die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 nicht zum Gegenstand einer Gehörsrüge nach § 29 a FGG gemacht. Auch insoweit ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Zur Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 6 Abs. 1 LV bzw. Art. 19 Abs. 4 GG) führt die Beschwerdeführerin entgegen dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nichts aus. Ferner unterfallen Akte der Rechtsprechung grundsätzlich nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV, weil diese Bestimmung Rechtsschutz durch den Richter und nicht gegen den Richter bezweckt (Lieber/ Iwers/Ernst, aaO, Art. 6 Anm. 1. unter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 263, 265). Sofern die Beschwerdeführerin die Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zusammenhang mit der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör hat geltend machen wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924 ff.) die Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die (erstmalige) Verletzung von Verfahrensgrundrechten (insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör) durch ein Gericht im allgemeinen Justizgewährungsanspruch verortet hat und Akte der Rechtsprechung, der zivilgerichtlichen zumal, weiterhin nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zuordnet. Um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen und Rechtsschutz gegen gerichtliche Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für Gerichtsverfahren die Gehörsrüge etabliert (etwa § 321 a ZPO, § 29 a FGG bzw. § 44 FamFG), welche die Beschwerdeführerin mit auf Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 nicht erhoben hatte (s.o.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentums- und/oder Erbrechts rügt. Insoweit hat sie zwar auf den Hinweis des Gerichts vom 12. Oktober 2011 durch Nennung von Art. 41 LV die Verletzung eines durch die Verfassung des Landes Brandenburg gewährten Grundrechts geltend gemacht. Jedoch lässt ihr Vortrag auch hinsichtlich ihrer Rechte aus Art. 41 LV eine dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechende Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung im Sinne der Beschwerdebefugnis nicht erkennen.
Als durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 verletzte Eigentumsposition sieht die Beschwerdeführerin offenbar den im Testament aus dem Jahre 1996 verfügten Ausgleichsanspruch gegen ihren Bruder in Höhe von 25.000,- DM an. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es sich um ein Vermächtnis nach den §§ 1939, 2147 BGB, das der Beschwerdeführerin gegen ihren Bruder als testamentarischen Miterben ein Forderungsrecht nach § 2174 BGB verschafft. Ein derartiges auf Zahlung von Geld gerichtetes Forderungsrecht ist zwar ein von dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 41 LV geschütztes privates vermögenswertes Recht. Nicht nachvollziehbar ist indes, inwiefern die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, dieses Recht infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 nicht mehr geltend machen kann, die genannte Entscheidung also in ihr Eigentumsrecht eingreift.
Das Oberlandesgericht hat mit dem Beschluss vom 6. September 2011 die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester jeweils ein sie als Erben zu je ein Drittel ausweisender Erbschein nicht zu erteilen sei, weil sie – wegen der Erbausschlagung ihres Bruders - Erben zu je ein Halb seien, damit aber keine Aussage, geschweige denn eine Entscheidung über die Existenz des Ausgleichsanspruchs der Beschwerdeführerin gegen ihren Bruder in Höhe von 25.000,- DM getroffen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Möller | Partikel |
Schmidt | |