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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 50/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - unzureichende Begründung der Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 50/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     R.                                                             

 

 

Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin

                            F.

 

 

Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,

 

                                       Äußerungsberechtigter,

 

wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. September 2011, Az. 3 Wx 38/10

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­­­­fas­sungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Par­tikel und Schmidt

am 25. Mai 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin ist eines von drei gemeinsamen Kindern ihrer Eltern, die sich in einem im Jahre 1996 gemein­schaft­lich errich­­te­ten Testament gegenseitig als Erben ihres gesamten Nach­­lasses eingesetzt und bestimmt hatten, dass ihre Kinder den Letzt­versterbenden beerben sollten. Neben weiteren insbe­son­­dere Grund­stücke betreffende Teilungsanordnungen ver­füg­ten sie, dass der Sohn, dem das Wohngrundstück zuge­dacht war, drei Jahre nach dem Tode des Letzt­­­ver­ster­ben­den jeweils 25.000,- DM an seine Geschwister zah­len sollte.

Nachdem zunächst der Vater der Beschwerdeführerin verstorben war und seine Ehefrau das Erbe angenommen hatte, errichtete diese im Jahre 2006 ein handschriftliches Testament, mit dem das Testament aus dem Jahre 1996 aufgehoben werden sollte. Die Grundstücke, auf die sich das Testament aus dem Jahre 1996 bezog, waren bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre Kin­der - das Wohngrundstück auf den Sohn - über­tra­gen wor­den.

Die Mutter der Beschwerdeführerin (Erblasserin) verstarb im Juli 2007. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester beantrag­ten im August 2007 jeweils die Erteilung eines Teil-Erbscheins des Inhalts, dass sie aufgrund gewillkürter Erb­folge zu je einem Drittel die Erblasserin beerbt haben. Das Nach­lass­ge­richt, das Amtsge­richt Neuruppin, unterrichtete den Bruder der Beschwer­de­füh­re­rin über diesen Antrag mit Verfügung vom 5. Sep­­­tem­ber 2007 und wies in einem Zusatz darauf hin, dass das Testa­­­ment aus dem Jahre 2006 nicht wirksam sei, da die Erb­las­serin nach dem Tode ihres Mannes nicht mehr berech­tigt gewesen sei, das gemein­schaft­liche Testament aus dem Jahre 1996 zu ändern (Az. 31 VI 181/07). Die Verfügung vom 5. September 2007 nebst Zusatz wurde dem Anwalt des Bruders der Beschwerdeführe­rin am 14. September 2007 zugesandt. Der Bruder der Beschwer­de­­füh­­re­­rin äußerte gegen­über dem Nachlassgericht seine Auf­fas­sung, die Ände­rung des gemein­­schaftlichen Testa­ments durch das Testa­ment der Erblas­serin aus dem Jahre 2006 sei wirksam gewe­sen, da sie Vollerbin ihres Ehemannes gewesen sei. Mit Schrei­ben vom 12. Okto­­ber 2007 teilte das Nach­lass­ge­richt unter Hin­weis auf §§ 2267, 2270 und 2271 Abs. 2 BGB mit, dass das gemein­­schaftliche Testament aus dem Jahre 1996 mit Blick auf die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusser­ben wech­sel­­be­züg­liche Verfügungen ent­halte, welche die Erblasserin infolge der Annahme der Erb­schaft nach dem Tode ihres Ehe­man­nes nicht mehr habe abändern kön­nen.

Am 4. Dezember 2007 schlug der Bruder der Beschwerdeführerin  dem Nachlassgericht gegenüber die ihm angefallene Erbschaft aus testamentarischer und geset­z­li­cher Erbfolge aus. Seine Kin­­­der schlugen die Erbschaft im Mai 2008 ebenfalls aus.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf Ertei­lung von Teil-Erbscheinen zu je einem Drittel zurück. Deren Bruder und seine Kin­der hät­ten die Erbschaft wirksam aus­ge­schla­gen. Infolge der Erbaus­schlagung seien die Beschwerde­füh­re­rin und ihre Schwe­ster Erben zu je ein Halb gewor­den.

Gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2008 legten die Beschwer­de­füh­­­­rerin und ihre Schwester Beschwerde ein (Az. des Beschwer­de­­­gerichts Landgericht Neuruppin 5 T 342/08) und verfolgten ihren ursprünglichen Erbscheinserteilungsantrag u.a. mit der Begrü­­­ndung weiter, ihr Bruder habe die sechswöchige Frist zur Erb­­­­aus­schlagung nach § 1944 Abs. 1 BGB nicht ein­ge­hal­ten, da er bereits aufgrund des Hinweises des Nachlass­ge­richts vom 5. Sep­­­­tember 2007 zuverlässig davon Kenntnis erhal­ten habe, wegen der Unwirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1996 Erbe geworden zu sein.

Das Beschwerdegericht fragte mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 beim Verfahrensbevollmächtigten des Bruders der Beschwer­de­führerin an, wann ihm das Schreiben des Nach­lass­ge­richts vom 12. Oktober 2007 zugegangen sei. Dieser teilte darauf­hin mit, der Zugang sei am 24. Oktober 2007 erfolgt.

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde der Beschwer­de­füh­re­rin und ihrer Schwester mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 zurück. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Erbschaft bin­nen der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB aus­ge­schlagen. Die für den Beginn des Fristenlaufs maßgebliche Kenntnis, mit Blick auf die Unwirk­­samkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 auf­grund des Testaments aus dem Jahre 1996 Erbe geworden zu sein, habe der Bruder der Beschwer­­deführerin erst durch das gericht­liche Schreiben an seinen Ver­fah­rens­be­­voll­mäch­tigten vom 12. Okto­­­­ber 2007 ent­­hal­ten. Die Kennt­nis seines Ver­­fah­­rens­be­voll­mäch­­tigten müsse der Bruder der Beschwer­­defüh­re­rin sich zurech­­­nen lassen. Da der Ver­fah­rens­­be­voll­mäch­­tigte diese Kennt­­­­nis aber erst mit Zugang des Schrei­bens vom 12. Oktober 2007 am 24. Oktober 2007 erhalten habe, sei die Aus­­schla­gungs­frist am 4. Dezember 2007 noch nicht abge­­lau­fen gewe­sen; das Gericht habe keine Veran­las­sung, an dem vom Ver­fah­rens­be­voll­mäch­­tigten als einem Organ der Rechts­­­pflege mit­ge­­teil­­ten Zugangs­­­datum zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester wandten sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 3 Wx 38/10), für welches die Schwester der Beschwerdeführerin die Bewil­­­­­­­­­ligung von Prozesskostenhilfe beantragte.

Mit den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück­wei­­­sendem Beschluss vom 4. Mai 2011 bestätigte das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­­­­richt (Oberlandesgericht) die Annahme der Vor­­instanzen, der Bruder der Beschwer­de­füh­rerin habe die Erb­schaft wirksam ausgeschlagen. Für den Beginn der Aus­schla­gungs­frist des § 1944 Abs. 1 BGB sei auf den Zugang des gericht­­li­chen Schreiben vom 12. Oktober 2007 abzustellen, weil erst die­ses die für die Unwirk­samkeit des Testaments aus dem Jahre 2006 maßgebliche Vor­schrift des § 2271 Abs. 2 BGB in Bezug genommen habe. Es sei nicht aus­ge­schlos­­sen, dass der Ver­fah­rens­­­be­voll­­mäch­tig­­te des Bruders der Beschwerdefüh­re­rin das gericht­liche Schreiben vom 12. Oktober 2007 erst am 24. Okto­ber 2007 erhalten habe. Da es for­m­los versandt worden sei, habe es eine andere Mög­­­lich­keit, den Sach­verhalt bezüglich des Zugangs­­­datums auf­­­zu­klä­ren, als die Aus­kunft des Ver­fah­rens­­bevollmächtigten ein­zuholen, nicht gege­ben. Die Nichtfest­stell­­­­­­barkeit eines frü­he­ren Zugangs gehe zu Lasten der Beschwer­­­­­­­­deführerin und ihrer Schwe­­ster. Die gegen den Beschluss vom 4. Mai 2011 erhobene Gegen­vor­stel­­lung der Schwe­ster der Beschwerdeführerin wies das Ober­lan­des­ge­richt durch Beschluss vom 11. Juli 2011 mit der weitergehenden Begründung zurück, es komme für die Kenntnis über den Beru­fungs­grund im Sinne von § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Per­son des Erben an, vorliegend also auf den Bruder der Beschwer­deführerin und nicht auf dessen Verfah­rens­­be­voll­mäch­­tig­­t­en. Es könne dahin­stehen, ob eine andere Bewer­­­­­tung gerecht­­fer­­tigt sei, wenn die Voll­macht (auch) die Rege­­­lung des Erb­­falls umfasse, weil der Bru­der der Beschwerde­füh­rerin seinem Ver­fah­rensbevoll­mäch­­tig­ten nur eine herkömm­liche Prozessvollmacht erteilt habe.

Mit Beschluss vom 5. September 2011 wies das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer Schwe­ster gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. Okto­ber 2010 zurück, wobei es zur Begründung zunächst auf seine Beschlüsse vom 4. Mai und 11. Juli 2011 Bezug nahm. Ergänzend führte es aus, auch bei Unterstellung eines früheren Zugangs des gerichtlichen Hinweises vom 12. Oktober 2007 beim Ver­fah­rens­­bevollmächtigten des Bruders der Beschwerdeführerin könne die Verfristung der Erbausschlagung nicht festge­stellt werden, weil es nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Kenntnis von der Unwirk­­sam­keit des Testaments aus dem Jahre 2006 in der Person des Bruders ankomme.

 

B.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 7. Oktober 2011, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 habe ihre Rechte aus Art. 14, 19 Abs. 4, 103 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Auffassung des Ober­lan­des­ge­richts, Versäumnisse bei der Beur­­­­­­teilung der Sach- und Rechts­­­­lage hinsichtlich der Testa­ments­­­­wirksamkeit durch seinen Ver­fahrensbevollmächtigten könn­ten ihrem Bruder nicht zugerechnet werden, wider­spreche der „stän­­­­­digen Rechtspre­ch­ung“ und würde zum Verlust ihrer ver­fas­sungs­mäßig garantierten Grund­rechte, d.h. ihrer Rechte aus dem gemein­schaftlichen Testament ihrer Eltern, führen. Die von ihrem Bru­der erteilte Voll­macht habe auch die Regelung des Erb­­­­falls und damit die Klä­rung der Frage, ob ihr Bruder die Erb­­­folge aus dem gemein­schaftlichen Testament seiner Eltern anneh­­­men wollte, wenn das spätere Testament sei­ner Mutter unwirksam sein sollte, umfasst. Der im Schrift­satz vom 17. Sep­­­tember dok­u­­­men­tierte Rechtsirrtum des Verfah­rens­bevoll­mäch­tig­­ten ihres Bruders, das Test­ament aus dem Jahre 2006 sei wirk­­sam, könne nicht dergestalt zu ihren Lasten gehen, dass sie ihren test­­­a­­men­tarisch verfügten Anspruch auf eine Aus­gleichs­­­zahlung in Höhe von 25.000 DM verliere.

Für einen erst am 24. Oktober 2007 erfolgten Zugang des gericht­­­­­­­­­­lichen Schreibens vom 12. Oktober 2007 gebe es kei­ner­lei Hin­weise wie etwa Verwendung einer falschen Adresse durch das Gericht oder Rücklauf des Schreibens an das Gericht. Der Ver­­­­­­­­­­­fah­renbevollmächtigte ihres Bruders habe insoweit nichts erklärt oder glaubhaft gemacht. Der den Zugang als am 24. Okto­­­ber 2007 vollzogen mitteilende Schriftsatz an das Beschwer­­­­­­­­degericht vom 23. Oktober 2010 sei ihr nie zugestellt wor­­­­­­den. Die hierin begründete Verletzung ihres Grundrechts auf recht­­­­liches Gehör sei vor dem Oberlandesgericht gerügt worden, dort aber unbeachtet geblieben.

Die Anwendung von § 270 Satz 2 ZPO auf gerichtliche Hinweis­schreiben sei eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Jedenfalls die analoge Anwendung sei geboten, wenn - wie vorliegend - nicht erklärbare Post­lauf­­­zeiten behauptet werden, die Dritte um ihre Rechte bringen kön­nen. Danach hätte im Sinne einer Umkeh­­rung der Beweislast ihr Bruder glaubhaft machen oder beweisen müssen, dass das gerichtliche Schreiben vom 12. Okto­ber 2007 später als am zweiten Werk­tag nach der Aufgabe zur Post bei seinem Verfahrensbe­voll­mäch­­­tigten eingegangen sei.

Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Voraussetzungen einer Anhö­rungs­­rüge hätten nicht vorgelegen, weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entschei­dungs­er­heb­li­cher Weise verletzt habe; für die Entscheidung des Ober­lan­des­ge­­richt sei die Gehörsverletzung (Nichtbekanntgabe des Schrift­­­­­­­­­­­­­­satzes vom 23. Oktober 2010 an sie) ausweislich des Beschlus­­­­­­­ses vom 5. September 2011 nicht ursächlich gewesen. Im Übri­­­­­­­­gen widerspreche dieser sowohl Art. 14 Abs. 1 GG als auch Art. 41 LV.

Der Äußerungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

 

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und gemäß § 21 Satz 1 Ver­­­­­­­­­fassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.

 

I.

Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Bezug­nahme auf Art. 103, 19 Abs. 4 GG die Verletzung ihrer Rechte auf rechtliches Gehör und der Rechtsschutzgarantie durch den Beschluss des Ober­landesgerichts vom 5. September 2011 rügt, ist die Ver­fas­sungs­be­­­schwerde unzulässig, weil sie ent­­­­­gegen Art. 6 Abs. 2 LV und § 45 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg nicht die Verletzung von ihr durch die Ver­­fas­sung des Landes Bran­­­­­­­denburg gewährleisteter Grundrechte geltend macht (Beschluss vom 20. Ja­nu­ar 2012 – VfGBbg 67/11 -, www.verfassungs­gericht.branden­burg.de).

Ferner genügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gerügten Ver­­­­­­­letzung des Rechts auf recht­li­ches Gehör nicht dem aus     § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg resultierenden Erfordernis der Begrü­­­n­dung ihrer Beschwerdebefugnis (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Es ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht die Mög­­­lichkeit einer Grund­­­­­­­­­rechtsverletzung. Sie ­trägt selbst vor, das Ober­­­­­­­­­­lan­des­­­gericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör in sei­nem Beschluss vom 5. Sep­tem­ber 2011 nicht in ent­schei­­­­­dungs­er­heb­li­cher Weise ver­letzt. Es könne ausgeschlossen werden, dass es zu einer ande­ren Ent­scheidung gelangt wäre, hätte sie in Bezug auf das Schrei­ben vom 23. Oktober 2010 rechtliches Gehör erhal­ten. Denn gerade die Mög­lichkeit, dass es bei Gewäh­­­­­rung recht­­­lichen Gehörs zu einer anderen, dem Beschwer­­de­füh­rer gün­sti­­geren Sach­entschei­dung gekommen wäre, ist Voraus­set­­zung für eine Ver­letzung des Grundrechts auf recht­liches Gehör (Beschluss vom 18. März 2010 – VfgBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Lieber/Iwers/Ernst, Kom­­men­tar zur LV, Art. 52 Anm. 4; zum Bun­desrecht: BVerfGE 89, 381, 392 f.). Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht, wie es   § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verlangt, vor Erhebung der Ver­fas­sungs­­beschwerde den Rechtsweg erschöpft; sie hat die Ver­let­zung ihres Rechts auf recht­­liches Gehör durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 nicht zum Gegen­stand einer Gehörsrüge nach § 29 a FGG gemacht. Auch insoweit ist ihre Ver­fas­sungs­be­schwerde unzu­läs­sig.

Zur Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 6 Abs. 1 LV bzw. Art. 19 Abs. 4 GG) führt die Beschwer­de­füh­­rerin ent­ge­gen dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nichts aus. Ferner unterfallen Akte der Recht­­­­­sprechung grundsätzlich nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV, weil diese Bestimmung Rechts­­schutz durch den Richter und nicht gegen den Richter bezweckt (Lieber/ Iwers/Ernst, aaO, Art. 6 Anm. 1. unter Bezug­nahme auf BVerfGE 11, 263, 265). Sofern die Beschwer­de­führerin die Ver­let­zung der Rechtsschutzgarantie im Zusam­­men­hang mit der Ver­let­zung ihres Rechts auf rechtliches Gehör hat gel­­­­tend machen wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bun­­­­­­­­des­ver­­­­fas­sungsgericht mit der Plenarentscheidung vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924 ff.) die Garantie gericht­lichen Recht­s­­­­­­­­­­­­­­schutzes gegen die (erstmalige) Verletzung von Ver­fah­ren­s­­­­­­­­­grund­­rechten (ins­­besondere das Recht auf recht­li­ches Gehör) durch ein Gericht im allgemeinen Justiz­ge­wäh­rungs­an­spruch verortet hat und Akte der Rechtsprechung, der zivil­­ge­richt­lichen zumal, wei­terhin nicht der öffent­lichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zuordnet. Um dieser Ent­schei­dung Rechnung zu tragen und Rechtsschutz gegen gerichtliche Ver­­­letzungen des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewähr­lei­sten, hat der Gesetz­ge­ber für Gerichts­­ver­fah­ren die Gehör­s­­­rüge etab­liert (etwa § 321 a ZPO, § 29 a FGG bzw. § 44 FamFG), welche die Beschwer­de­führerin mit auf Blick auf den Beschluss des Ober­lan­­des­ge­richts vom 5. Sep­tem­ber 2011 nicht erho­­ben hatte (s.o.).

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit die Beschwer­­­deführerin eine Verletzung ihres Eigentums- und/oder Erb­­­­­­­rechts rügt. Insoweit hat sie zwar auf den Hinweis des Gerichts vom 12. Oktober 2011 durch Nennung von Art. 41 LV die Verletzung eines durch die Verfassung des Landes Bran­den­burg gewährten Grundrechts geltend gemacht. Jedoch lässt ihr Vor­­­­­­­trag auch hinsichtlich ihrer Rechte aus Art. 41 LV eine dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ent­­sprechende Möglichkeit einer Grundrechts­­ver­let­zung im Sinne der Beschwerdebefugnis nicht erken­­nen.

Als durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Sep­tem­ber 2011 verletzte Eigentumsposition sieht die Beschwer­de­füh­re­rin offenbar den im Testament aus dem Jahre 1996 verfügten Aus­­­­­­­gleichs­an­spruch gegen ihren Bruder in Höhe von 25.000,- DM an. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es sich um ein Ver­mächt­nis nach den §§ 1939, 2147 BGB, das der Beschwerdefüh­re­rin gegen ihren Bruder als testamentarischen Miterben ein For­­­­­­­derungsrecht nach § 2174 BGB verschafft. Ein derartiges auf Zah­­­­­­lung von Geld gerich­tetes Forderungsrecht ist zwar ein von dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 41 LV geschütztes pri­va­­t­es vermögens­wer­tes Recht. Nicht nachvollziehbar ist indes, inwie­fern die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, die­ses Recht infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Sep­­­tember 2011 nicht mehr geltend machen kann, die genannte Ent­­­­scheidung also in ihr Eigentumsrecht eingreift.

Das Oberlandesgericht hat mit dem Beschluss vom 6. September 2011 die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Beschwer­­­­­­­de­­­­führerin und ihrer Schwester jeweils ein sie als Erben zu je ein Drit­­tel ausweisender Erbschein nicht zu ertei­len sei, weil sie – wegen der Erbausschlagung ihres Bruders - Erben zu je ein Halb seien, damit aber keine Aussage, geschweige denn eine Ent­­­­schei­dung über die Existenz des Aus­gleichs­­­­­­­anspruchs der Beschwer­­­­­deführerin gegen ihren Bruder in Höhe von 25.000,- DM getroffen.

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Partikel
   
Schmidt