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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10 (8/10 EA) -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 10 i.V.m. Rechtsstaatsprinzip; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 S. 1
- VerfGGBbg, § 49 Abs. 2
- StGB, § 235
Schlagworte: - Subsidiarität
- Kindeswohl
- Verfahren
- Sachverständigengutachten
- Verfahrensdauer
- effektiver Rechtsschutz
- rechtliches Gehör
- Prozesskostenhilfe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10 (8/10 EA) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/10 (8/10 EA)




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

        H.,

 

Beschwerdeführer,

 

 

   B.

 

Äußerungsberechtigte,

 

 

 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.

 

 

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 17. Juni 2009 – 7 F 13/09 – sowie die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2009 und 25. Januar 2010 – 10 UF 103/09 -

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Schmidt

 

am 25. Februar  2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

 

2. Der Antrag der Äußerungsberechtigten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird  - auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: VfGBbg 8/10 EA) - zurückgewiesen.

 

 

Gründe:

 

A.

 

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier im Jahre 2005 und 2007 nichtehelich geborener Kinder. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter gaben für beide Kinder eine Sorgeerklärung ab und lebten zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt in B.-G. Nach Auseinandersetzungen zog die Kindesmutter um die Jahreswende 2008/2009 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit den Kindern zu ihren Eltern nach B. (U.) und erwirkte am 20. Januar 2009 vor dem Amtsgericht Prenzlau im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein. Nach Verlegung des Verkündungstermins um fünf Tage übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2009 die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem angegriffenen, dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss zurück. Zuvor hatte es die Kindeseltern, die Kinder und deren Verfahrenspflegerin angehört und Stellungnahmen der beteiligten Jugendämter, der Verfahrenspflegerin, der Familienhelferin, der Kindertagesstätte sowie der eines der Kinder betreuenden Frühförderstelle eingeholt. Eine gemeinsame elterliche Sorge komme nicht in Betracht, weil die Eltern nicht in der Lage seien, sachlich miteinander umzugehen und sich über die Belange der Kinder auszutauschen und zu kooperieren. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter werde von den beteiligten Jugendämtern und der Verfahrenspflegerin empfohlen. Sie entspreche auch am besten dem Wohl der Kinder, da der Kontinuitätsgrundsatz ein Verbleiben der Kinder bei der Mutter gebiete. Zwar seien beide Elternteile gleichermaßen zur Förderung der Kinder befähigt. Beide verfügten über ausreichende, kindgerechte Wohnverhältnisse, beide seien beruflich gebunden, könnten aber für die Betreuung der Kinder auf ihre jeweiligen Familien zurückgreifen. Die von dem Beschwerdeführer eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kindesmutter und die behauptete Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter seien ausgeräumt. Der Wille bzw. ein Vorrang eines Elternteils im Hinblick auf die Bindungen der Kinder sei aufgrund ihres geringen Alters nicht feststellbar. Ob der Beschwerdeführer weniger erziehungsfähig und bindungstolerant sei als die Kindesmutter, bei der Anzeichen für eine eingeschränkte Bindungstoleranz oder Defizite in der Erziehungsfähigkeit nicht festzustellen seien, könne dahinstehen. Letztlich gebe der Kontinuitätsgrundsatz den Ausschlag, nachdem sich die Kinder seit Ende 2008 in ihrer Umgebung in Brüssow eingelebt hätten und durch ihre Mutter und Großeltern über feste Strukturen verfügten. Der Verlust der früher gewohnten Umgebung in B.-G. sei aufgrund des Altes der Kinder von geringerem Gewicht.

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Januar 2010 die Fort­setzung des Verfahrens, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Beschwerdegericht kein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein­geholt habe. Mit Beschluss vom 25. Januar 2010, dem Beschwerdeführer zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2010, wies das Brandenburgische Oberlandegericht die Anhörungsrüge zurück.

 

Der Beschwerdeführer hat unter dem 2. April 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2010 zurückgewiesen (VfGBbg 8/10 EA).

 

Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte dadurch verletzt, dass die Gerichte durch eine überlange Verfahrensdauer, insbesondere die Überschreitung der Fristen zur Urteilsverkündung und die Anwendung der Verfahrensordnung alten Rechts, die Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes ermöglicht und damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten verhindert hätten. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Recht auf Familie, die Menschenwürde, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsfreiheit und den Anspruch auf das rechtliche Gehör vor, weil er durch die Gerichte mit dem Verlust des Sorgerechts dafür bestraft worden sei, dass die Kindesmutter jeden Kontakt zwischen ihm und den Kindern nach der Entführung unterbunden habe. Dies habe ein faires Verfahren vereitelt. Mit der Entscheidung ohne Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens hätten die Gerichte das Recht auf Familie, die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Grundrechtswidrigkeit des § 235 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der lediglich die Kindesentziehung in das Ausland unter Strafe stelle, während eine Kindesentführung bei noch bestehendem gemeinsamen Sorgerecht über eine größere Entfernung im Inland keinen Rückführungsanspruch auslöse. In diesem Zusammenhang begehrt er eine Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ob die Regeln zur Kindesentführung im Inland, insbesondere § 235 StGB, mit der EU-Menschenrechtscharta und europäischem Recht vereinbar sei.

 

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Prenzlau - 7 F 13/09 (Bran­denburgisches Oberlandesgericht 10 UF 103/09) -  sind beigezogen worden.

 

Die Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie beantragt Verfahrenskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

I.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2010 wendet. Dieser ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft. Im Anhörungsrügeverfahren ist rechtliches Gehör nicht versagt worden. Durch den Beschluss besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausschließlich die Ausgangsentscheidung anzugreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehenden Grundrechtsverletzungen hin überprüfen lassen (Beschluss vom 15. April 2010 – VfGBbg 5/10 –, www.verfas­sungs­ge­richt.­­­­brandenburg.de).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 235 StGB zur Überprüfung stellt. § 45 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) beschränkt die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts auf behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt Brandenburgs. Soweit der Beschwerdeführer die (bundesrechtliche) Norm als solche und nicht deren Anwendung durch ein Landesgericht angreift, ist das Verfassungsgericht deshalb zu einer Überprüfung nicht berufen.

 

c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde weiterhin, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung (LV) eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sieht die Europäische Menschenrechtskonvention zudem nicht vor.

 

d) Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unzulässig, das in der von ihm angeführten Vorschrift des Art. 5 Grundgesetz (GG) kodifiziert ist. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden, den Anforderungen des § 46 VerfGGBbg entsprechenden Begründung, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen aus dem genannten Grundrecht folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwiefern dadurch die Meinungsfreiheit betroffen ist.

 

e) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe wegen der eigenmächtigen Wegnahme der Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt den Kontinuitätsgrundsatz nicht als entscheidendes Merkmal für die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter zur Anwendung bringen dürfen. Das Verhalten eines Eltern­teils, den Aufenthalt des Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorge­berechtigten Elternteil zu verändern, ist zwar ein gewichtiger Aspekt zur Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 -, FamRZ 2009, 189). Weil aber die vorläufige Sorgerechtsentscheidung regelmäßig bereits aus faktischen Gründen zugunsten desjenigen Elternteils ausfällt, der das Kind anlässlich einer Trennung eigenmächtig mitnimmt, muss der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, in die gerichtliche Abwägung Eingang finden und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden.

 

Der Beschwerdeführer kann vorliegend mit dieser Rüge jedoch nicht mehr gehört werden. Denn der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts über eine bloße Rechtsweger­schöp­fung hinaus alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (Beschluss vom 15. April 2010 – VfGBbg 37/09 –, www.verfas­sungs­­ge­richt.­­­brandenburg.de). Dies hat der Be­schwer­de­füh­rer unterlassen. Er hat die Entscheidung des Amtsgerichts Prenzlau vom 20. Januar 2009, die ihrerseits bereits auf den Kontinuitätsgrundsatz und die besonders engen Beziehungen zwischen den sehr jungen, teils noch gestillten Kindern und der Mutter abstellt, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angegriffen. Eine Beschwerde war aber nach § 620 c Zivilprozessordnung (ZPO; in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung) eröffnet. Entscheidungen über die elterliche Sorge im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche, die lediglich  einen Teilbereich der elterlichen Sorge regeln, wie etwa nur  das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 22. Auflage 2001, § 620 d RZ 4).

 

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

 

a) Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 20, 46, 47 VerfGGBbg). Zwar ist das Landes­ver­fas­sungsgericht nach Art. 6 Abs. 2 LV zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung am Maßstab der von dem Beschwerdeführer eingangs der Beschwerdeschrift gerügten Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes nicht berufen. Da er aber in seiner Begründung materiell die Verletzung von Garantien rügt, die die Landesverfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz ge­währ­leistet, ist sein Vortrag dahingehend auszulegen, dass er die Verletzung der den zitierten Grundrechtsvorschriften entsprechenden Garantien der Landesverfassung rügen will.

 

b) Auch der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 14. Dezember 2009 die weitere Beschwerde nach § 621 e ZPO (in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung) nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war nach § 26 Ziffer 9 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung) nicht eröffnet, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Parteien vor dem 1. Januar 2010 zugestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat das Anhörungsrügeverfahren nach § 29 a Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG; in Kraft bis zum 31. August 2009) durchgeführt.

 

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrund­­rechten im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, www.verfassungs­gericht.­branden­burg.­de) sind erfüllt: Ein Bundesgericht war mit dem Antrag auf Abänderung des Sorgerechts nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative zu der Ver­fassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung. Die als verletzt gerügten landes­ver­fas­sungsrechtlich verbürgten Rechte auf Erziehung der Kinder, Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht sowie das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet das Grundgesetz inhaltsgleich. Die Anwendung der Vorschriften des Grundgesetzes führte zum selben Ergebnis.

 

 

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde danach zulässig ist, ist sie indes unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Prenzlau vom 17. Juni 2009 sowie des Bran­denburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2009 halten einer verfassungsgerichtlichen Prüfung stand. Grund­sätzlich unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg engen Grenzen. Dieses übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus. Die Gestaltung des Verfahrens, die Fest­stellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen sind im einzelnen Fall vielmehr Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt, wobei die Intensität der Prüfung davon abhängt, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 -, FamRZ 2009, 189).

 

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Be­schwer­de­führer nicht in seinem Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV.

 

a) Träger dieses Grundrechts sind die Eltern, also zunächst beide leiblichen Eltern eines Kindes gemeinsam, auch dann, wenn diese nicht verheiratet sind (BVerfGE 92, 158, 177). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und eine soziale Beziehung jedes Elternteils zu dem Kind voraus. Sie hat sich am Kindeswohl auszurichten, denn das inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Freiheitsrecht des Art. 27 Abs. 2 LV auf Pflege und Erziehung der Kinder dient in erster Linie ihrem Wohl (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 – www.verfas­sungs­gericht.bran­den­burg.­­de) und ist damit wesentlich ein Recht auch in ihrem Interesse. Fehlt ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern, können die einzelnen elterlichen Befugnisse weitgehend einem Elternteil allein zugewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –, NJW 2010, 3008). Dafür sind Regeln zu schaffen, die den Eltern für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 27 Abs. 2 LV auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich auch in diesem Fall die Wahrnehmung des Elternrechts und der Elternverantwortung am Kindeswohl ausrichtet. In Ausgestaltung dieses Grundsätze bestimmt § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass einem Elternteil auf Antrag allein die elterliche Sorge insgesamt oder teilweise zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Nach diesen Maßgaben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 27 Abs. 2 LV vereinbar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht grundlegend verkannt oder gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es hat unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Janaur 2011 – 6 UF 106/10 -, zitiert nach www.juris.de) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätze (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 20098 – 1 BvR 142/09 –, FamRZ 2009, 1389) ausführlich begründet, warum eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter vorzugswürdig ist. Es hat die Erziehungseignung beider Eltern, ihre Bindungstoleranz sowie ihre jeweiligen Möglichkeiten, die Kinder zu fördern, gegenübergestellt und nach Anhörung aller Beteiligter unter ausschlaggebender Berücksichtigung des Kontinuitätsgrundsatzes entschieden. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Denn die Abwägung hat sich am Kindeswohl, nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren.

 

b) Seine Feststellungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht auch auf der Grundlage eines in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verfahrens getroffen. Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts; das gerichtliche Verfahren muss deshalb in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09 –, FamRZ 2010, 1622, 1623). Es muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass die fachgerichtliche Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen worden ist, begegnet keinen Bedenken. Fachgerichte sind nicht verfassungsrechtlich gehalten, stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Familienverfahren (vgl. zur hier maßgeblichen Rechtslage: § 12 FGG i.d.F. bis zum 31. August 2009) muss es dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Sieht es von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07 – EuGRZ 2008, 79). Das Fachgericht wird eine Konkordanz der Grundrechtspositionen von Eltern und Kind jedoch nur erreichen können, wenn es sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigt und auf die Belange des Kindes eingeht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09 -, a.a.O).

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat schriftliche Stellungnahmen der von ihm bestellten Verfahrenspflegerin, einer Diplom-Rehabilitations- und -sozialpädagogin, die die Kinder zuvor bei dem Beschwerdeführer sowie der Kindesmutter beobachtet hatte, sowie der Jugendämter der Stadt B.-G. sowie des Landkreises U. eingeholt. Letzterer waren Berichte des die Familienhilfe für die Kindesmutter gewährleistenden Vereins „M.“, der beide Kinder betreuenden Kindertagesstätte sowie ein Förderbericht der das ältere Kind betreuenden Frühförderstelle beigefügt. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Kindesmutter, die Verfahrenspflegerin sowie die Kinder persönlich angehört. Diese Erkenntnisquellen boten dem Oberlandesgericht eine zuverlässige Grundlage für die Ausfüllung der vorgenannten Maßstäbe. Es hat sich auf Grundlage der eingeholten Informationen mit den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten bei beiden Elternteilen befasst. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorerkrankungen der Kindesmutter hat es aufgrund von ärztlichen Stellungnahmen als nicht entscheidungsrelevant beurteilt. Es hat die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen wegen Kindeswohlgefährdung, des Vorwurfes, sie vernachlässige den Haushalt, sowie des Umstandes, dass sie Familienhilfe in Anspruch nimmt, gewürdigt. Schließlich hat es festgestellt, beide Elternteile seien gleichermaßen um die Förderung der Kinder bemüht, auch soweit es das gesundheitliche Wohlergehen angehe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens versprach vor dieser umfassenden Würdigung nicht zwingend Erkenntnisse, die zu einer anderen Entscheidung des Senats hätten führen können. Insbesondere hat das Gericht aufgrund der breiten Informationsgrundlage Feststellungen zur Eignung beider Eltern zur Erziehung der Kinder treffen können, es konnte sich davon überzeugen, dass die Kindesmutter eine stabile und verlässliche Betreuungsperson und auch bindungstolerant ist, das heißt in der Lage ist, den Kindern ausreichenden Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu ermöglichen. Das Gericht ist dabei auch den Hinweisen des Beschwerdeführers auf mögliche Defizite der Kindesmutter nachgegangen und hat diese ausgeräumt. Dass es nicht abschließend geklärt hat, ob der Beschwerdeführer möglicherweise weniger bindungstolerant und weniger erziehungsgeeignet ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da bei gleicher Eignung der Eltern jedenfalls der Kontinuitätsgrundsatz als entscheidendes Kriterium herangezogen werden kann. Auch dass zu der Frage, wer das bessere Erziehungskonzept verfolgt, kein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, unterliegt verfassungsrechtlich keinen Bedenken, da auf Seiten beider Eltern Anhaltspunkte für konkrete Konzepte und damit auch für einen Vorrang des Beschwerdeführers vor der Kindesmutter insoweit nicht zu erkennen sind.

 

c) Der Beschwerdeführer ist auch in seinem Recht aus Art. 27 Abs. 2 LV nicht dadurch verletzt, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht infolge des durch die Prozessdauer bedingten Zeitablaufes eine Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes bejaht hat. Ob ein Elternteil, dem das gemeinsame Sorgerecht durch die Übertragung auf den anderen Elternteil gem. § 1671 BGB entzogen wird, überhaupt in seinen Grundrechten dadurch verletzt sein kann, dass infolge der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens der Kontinuitätsgrundsatz zum Tragen kommt, wenn diese Übertragung dem Kindeswohl dient, kann dahinstehen. Vorliegend ist  der einem gerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen immanente Zeitablauf aber nicht entscheidungs­erheb­lich geworden, weil bereits das Familiengericht Prenzlau in seiner einstweilige Anordnung vom 20. Januar 2009 den Kontinuitätsgrundsatz zugunsten der Kindesmutter zur Anwendung gebracht hat.  Es stellte - unter Bezugnahme auch auf die Stellungnahme des beteiligten Jugendamtes – bereits für die Bestimmung des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts darauf ab, dass aufgrund des Alters der Kinder, der langen Stillbeziehung und des Umfanges der Versorgung durch die Mutter noch im gemeinsamen Haushalt besonders enge Beziehungen der Kinder zur Kindesmutter bestanden. Unabhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens führte somit der Kontinuitätsgrundsatz bereits zu einem Vorrang der Kindesmutter.

 

2. Der Beschwerdeführer ist auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) nicht verletzt. Zwar kann im Einzelfall eine unangemessen lange Verfahrensdauer in Grundrechte eingreifen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls, insbesondere auch der Natur des Verfahrens und der Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (Beschluss vom 18. Februar 2010 – VfGBbg 47/09-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 BvR 547/06 –, a.a.O.). Gerade in familienrechtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung, welche Verfahrendsauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)-Entscheidung führt, zumal sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen unterscheidet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 BvR 547/06 – FamRZ 2008, 2258). Weder die Gesamtver­fahrensdauer von 12 Monaten bis zum Abschluss der zweiten Instanz noch die Verfahrensführung der Gerichte geben allerdings zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass. Dass das Verfahren nicht unter Berücksichtigung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geführt worden ist, ist nicht zu beanstanden, nachdem dieses Gesetz gemäß Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  erst auf Verfahren zur Anwendung kommt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 2009 eingeleitet worden sind. Das streitgegenständliche Verfahren wurde aber bereits am 13. Januar 2009 begonnen. Auch die Verfahrensführung durch das Familiengericht Prenzlau und das Brandenburgische Oberlandesgericht geben zu Beanstandungen keinen Anlass. So fand die erste Anhörung der Kindeseltern vor dem Familiengericht sechs Tage nach Antragseingang statt, die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung wurde einen Tag später verkündet. Zugleich ordnete das Familiengericht Stellungnahmen der beteiligten Jugendämter sowie des sozialpsychiatrischen Dienstes an. Unmittelbar nach Eingang der letzten Stellungnahme am 13. Mai 2009 bestimmte das Familiengericht einen weiteren Anhörungstermin auf den 29. Mai 2009, der Verkündungstermin wurde auf den 12. Juni 2009 anberaumt. Dass dieser aus dienstlichen Gründen um fünf Tage verlegt wurde, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren. Auch das vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Eingang der Beschwerde am 16. Juli 2009 und der Beschwerdebegründung am 18. August 2009 initiierte Beschwerdeverfahren wurde zeitnah zum 1. November 2009 terminiert, wobei in dem Zeitraum bis zum Termin weitere aktualisierte Stellungnahmen eingeholt und eine Verfahrenspflegerin bestellt wurde, die zudem Gelegenheit erhielt, die Kinder in Anwesenheit der jeweiligen Elternpartei zu beobachten. 

 

3. Aus dem gleichen Grund kann der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 10 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht durchdringen.

 

4. Auch soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) dadurch verletzt sieht, dass das Beschwerdegericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Soweit das Grundrecht im kontradiktorisch ausgestalten Zivilprozess die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge gebietet, kann dies auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn im Rahmen der Amtsermittlung hat das Gericht selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die von ihm für geeignet gehaltenen Beweise zu erheben. Der Umfang der Ermittlungen und der Beweisaufnahme richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen der entscheidungserheblichen Normen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht für sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Letzteres ist der Fall. Das Beschwerdegericht hat von einer weiteren Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts abgesehen, weil es dies zur Beurteilung des Kindeswohls im Sinne des § 1671 BGB nicht für erforderlich hielt. Erhebliche Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestanden, wie gezeigt, nicht. Der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann deshalb, zumal sachfremde Erwägungen nicht erkennbar sind, im Rahmen des Art. 52 Abs. 3 LV von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

 

5. Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch eine Verletzung der vom Beschwerdeführer ohne weitere Substantiierung als verletzt gerügten Art. 7 LV (Menschenwürde) und Art. 12 LV (Gleichheit) nicht ersichtlich. 

 

 

C.

Der Antrag der Äußerungsberechtigen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Zwar kann auch die nach § 49 Abs. 2 VerfGGBbg äußerungsberechtigte Partei im Verfahren der Verfassungsbeschwerde des vormaligen Gegners Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Allerdings ist nicht jedem Äußerungsberechtigten im Sinne des § 49 Abs. 2 VerfGGBbg Prozesskostenhilfe bereits dann zu bewilligen, wenn er bedürftig ist und die Verteidigung seiner Rechtsstellung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr kommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn eine Stellungnahme zu den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen aus der Sicht eines vernünftigen Äußerungsberechtigten angezeigt ist. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers zu erwarten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 92, 122, 126). Die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter vom 29. Juni 2010 enthält allerdings keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers; sie geht insbesondere auf die Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Kontinuitätsprinzips trotz Eigenmächtigkeit der Äußerungsberechtigten und eines möglicherweise überlangen Gerichtsverfahrens nicht ein, zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhält sie sich ebenfalls nicht. Prozesskostenhilfe war deshalb nicht zu bewilligen.

 

 

D.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfecht­bar.

Postier Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Möller Nietsche
   
Schmidt