VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 29 Abs. 1; LV, Art. 29 Abs. 3; LV, Art. 30 Abs. 4 - BbgSchulG, § 50 |
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Schlagworte: | - Schulrecht - Beschwerdebefugnis - rechtliches Gehör - Willkür - freie Entfaltung der Persönlichkeit - Recht auf Bildung - Subsidiarität - Vorabentscheidung - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - NVwZ 2001, 912 - LVerfGE 10, 151 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/98

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S. S., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts F. vom 24. August 1998 und gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 1998 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 25. Februar 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin begehrte im Wege des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die Aufnahme in ein Gymnasium der Stadt F.. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das den Beschluß des Verwaltungsgerichts F. bestätigt hat (Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung). I. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Schuljahr 1997/98 die 6. Klasse der Grundschule. Das Halbjahreszeugnis wies einen Notendurchschnitt von 2,0 auf. Im Grundschulgutachten der Klassenkonferenz vom 23. Februar 1998 wurde ihr bescheinigt, grundsätzlich für den Besuch des Gymnasiums geeignet zu sein. Ihre Fähigkeiten und Leistungen wurden u. a. dahingehend eingeschätzt, daß sie teilweise Schwierigkeiten habe, Zusammenhänge selbständig zu erfassen und richtig umzusetzen. Ihre Neigungen wurden im musischen Bereich gesehen. Im März 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme in die städtischen Gymnasien I (Karl-Liebknecht-Gymnasium) und II (Otto-Brenner-Gymnasium) der Stadt F. als Erst- bzw. Zweitwunsch. Die Schulleiter beider Gymnasien teilten ihr unter dem 30. April 1998 bzw. dem 6. Mai 1998 mit, daß sie sie nicht in ihre Schulen aufnehmen könnten. Beide Schulleiter begründeten ihre Entscheidung damit, daß sich mehr Schüler beworben hätten als Plätze vorhanden seien. Sie hätten die vorhandenen Plätze mit Schülern besetzt, die für den Besuch des Gymnasiums besser geeignet seien als die Beschwerdeführerin. Der Schulleiter des Gymnasiums I stufte die Beschwerdeführerin aufgrund des Grundschulgutachtens in die Gruppe “bedingt geeignet” ein, der Schulleiter des Gymnasiums II in die Gruppe “geeignet III”. Das Staatliche Schulamt für die Stadt F. teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 1998 die Bescheide der beiden Gymnasien mit und nannte ihr gleichzeitig mehrere Schulen mit freien Plätzen - darunter auch eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -. Da sich die Beschwerdeführerin bei keiner der Schulen anmeldete, wies das Schulamt sie der wohnortnächsten Schule - einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe - zu. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F. als Schulträger hatte am 20. März 1997 beschlossen, die Zügigkeit des Gymnasiums I in den Eingangsklassen von vier auf drei Klassen zu reduzieren. Die Widersprüche der Beschwerdeführerin wies das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1998 zurück. Zur Begründung verwies das Schulamt auf die durch die Stadt F. mit Beschluß vom 22. Januar 1998 erfolgte Festlegung der Kapazitäten für das Schuljahr 1998/99 auf drei Klassen zu je 26 Schülern im Gymnasium I und drei Klassen zu je 24 Schülern im Gymnasium II. Das von den Gymnasien wegen der beschränkten Kapazität durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden, da die aufgenommenen Schüler für den Besuch des Gymnasiums besser geeignet seien als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht F., über die noch nicht entschieden ist. Sie stellte dort am 10. Juli 1998 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Schulleiter der Gymnasien I und II zu verpflichten, sie zum Schuljahr 1998/99 in die 7. Klasse aufzunehmen. Sie begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß zumindest am Gymnasium I die Kapazität für eine weitere Klasse der Jahrgangsstufe 7 vorhanden sei. Der Beschluß des Schulträgers, die Zügigkeit im Gymnasium I zum Schuljahr 1997/98 von vier auf drei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 zu reduzieren, sei erfolgt, um Plätze frei zu halten, die im Rahmen eines deutsch-polnischen Schulprojektes ab der Jahrgangsstufe 11 für die Aufnahme polnischer Schüler benötigt würden. Das Verwaltungsgericht F. hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 24. August 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß die räumlichen Kapazitäten beider Gymnasien erschöpft seien; mehr Schüler als die vom Schulträger festgesetzte Anzahl könnten nicht aufgenommen werden. Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob es die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung der Zügigkeit von vier auf drei Klassen der Jahrgangsstufe 7 im Gymnasium I zum Schuljahr 1997/98 prüfen müsse. Die Ablehnung der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Es sei - nach Einsicht in sämtliche Grundschulgutachten - nicht zu beanstanden, daß die Schulleiter der Ansicht gewesen seien, andere Schüler seien zum Besuch des Gymnasiums besser geeignet als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erfülle trotz ihrer einseitigen 60%igen Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche von 6 Dioptrien nicht die Voraussetzungen eines Härtefalls. Gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts F. hat die Beschwerdeführerin am 29. August 1998 die Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg beantragt. Zur Begründung führte sie aus, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtsprobleme unbeachtet lasse und zudem rechtsfehlerhaft sei. Sie rügte, daß das Verwaltungsgericht F. offen gelassen habe, ob es die Kapazitätsfestsetzung des Schulträgers nachprüfen müsse. Die Kapazitätsfestsetzung auf jeweils drei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 für beide Gymnasien unterliege der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Weiter rügte sie, daß das Verwaltungsgericht nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 127 i. v. m. Art. 6 Abs. 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin werde gegenüber polnischen Schülern diskriminiert, die ohne Aufnahmeverfahren in das Gymnasium I aufgenommen würden. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe zugewiesen worden sei. Weiter sei der Beschluß willkürlich, weil er einem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt in einem früheren Verfahren widerspreche, der im Jahr 1995 die Kapazität des Gymnasiums I bei der vierzügigen Jahrgangsstufe 7 als ausgeschöpft ansah. Schließlich stünde der verwaltungsgerichtliche Beschluß im Widerspruch zu Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts. Nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist hat die Beschwerdeführerin ergänzend geltend gemacht, daß die Entscheidung, die Kapazität des Gymnasiums I zu reduzieren, ausschließlich politisch motiviert sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch Beschluß vom 2. Oktober 1998 zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lägen nicht vor oder seien nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt worden. Daß das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Stadt F., die Gymnasien I und II im Schuljahr 1998/99 in der Jahrgangsstufe 7 dreizügig zu führen, nicht überprüft habe, begründe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Jedenfalls bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Gymnasium I zum Schuljahr 1998/99 über ungenutzte Räumlichkeiten oder unterbeschäftigte Lehrkräfte verfüge. Bereits zum Schuljahr 1997/98 sei die Jahrgangsstufe 7 in beiden Gymnasien dreizügig ausgestaltet gewesen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Herstellung der Vierzügigkeit führe zu einer Änderung der Schulen in Form des Ausbaus, hierauf habe sie keinen Anspruch. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber polnischen Schülern komme - auch nach europäischem Recht - nicht in Betracht, da diese erst in der Jahrgangsstufe 11 aufgenommen würden und nicht zu ihr, die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 begehre, in Konkurrenz stünden. Die vorgetragene Abweichung von der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts sowie die Rüge von Verfahrensfehlern erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Mit der am 25. November 1998 erhobenen Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin den Beschluß des Verwaltungsgerichts F. und den des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg an. Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Bildung aus Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art 30 Abs. 4 Landesverfassung (LV), ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LV i. V. m. Art. 12 LV, ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 10 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV und des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 LV. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Verfassungsbeschwerde in erster Linie damit, daß mit Hilfe der zum Schuljahr 1997/98 erfolgten Reduzierung der Anzahl der Eingangsklassen im Gymnasium I Plätze für polnische Schüler freigehalten würden, die im Rahmen eines deutsch-polnischen Schulprojekts ab der Jahrgangsstufe 11 das Gymnasium I besuchen würden. Sie ist der Ansicht, daß diese Kapazitäten derzeit ungenutzt seien und ihr zu Unrecht vorenthalten würden. Sie sieht sich dadurch in ihrem Recht auf Bildung verletzt. Dadurch, daß die Gerichte eine Prüfung der Kapazitäten nicht erwogen hätten, sei ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gericht, rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Auch sei der Beschluß des Verwaltungsgerichts F. in dem Verfahren 3 L 555/98 willkürlich, weil das Verwaltungsgericht F. in dem Verfahren 5 L 182/95 am 9. August 1995 den gleichen Sachverhalt diametral entgegengesetzt entschieden habe. II. Das Staatliche Schulamt für die kreisfreie Stadt F. hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Das Schulamt hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. In der Sache trägt das Schulamt vor, daß die räumlichen Kapazitäten erschöpft seien und daß es nicht unüblich sei, daß die Zügigkeit einer Schule von Jahrgangstufe zu Jahrgangsstufe schwanke, da sich die konkrete Situation an einer Schule von Jahr zu Jahr ändere. Zum Schuljahr 1998/99 bestünde ein erhöhter Raumbedarf, da 6 Klassen von der Jahrgangsstufe 10 in das Kurssystem der Oberstufe wechseln würden. Polnische Schüler, die in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen würden, stünden in keiner Konkurrenz zur Beschwerdeführerin, die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 begehre. B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. I. 1. Die Beschwerdeführerin ist teilweise nicht beschwerdebefugt. a. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Prozeßgrundrechte aus Art. 52 Abs. 3 und 4 LV rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es an der Beschwerdebefugnis fehlt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gericht und auf faires Verfahren ist von vornherein nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Äußerung über entscheidungserhebliche Tatsachen gegeben worden wäre und ihre Argumente vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden wären (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205; BVerfGE 42, 364, 367 f.). Den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlaß einer Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 67, 90, 95). Daß das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg diese Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben könnten, kommt schon nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Auch die angegriffenen Beschlüsse geben hierfür nichts her. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht - im Rahmen seiner Prüfung nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO - ihrer Auffassung zu den vorhandenen Kapazitäten an den Gymnasien nicht g e f o l g t seien. Ebenso scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) von vornherein aus. Weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus den verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen ergibt sich ein Anhalt dafür, daß sich Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht an die Verfahrensordnung gehalten oder die Beschwerdeführerin unfair behandelt hätten. b. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Der Sache nach bezieht sich diese Rüge auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV. Daß die Beschwerdeführerin diese Verfassungsbestimmung nicht ausdrücklich genannt hat, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts unschädlich. Es fehlt ihr indes auch insoweit die Beschwerdebefugnis. Ihr Vortrag läßt nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots erkennen. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts F. betrifft insofern keinen vergleichbaren Sachverhalt: Schon weil in jenem Falle das Gymnasium I zum Schuljahr 1995/96 noch vier Eingangsklassen hatte, waren die räumlichen und personellen Kapazitäten anders gelagert. Auch hiervon abgesehen ist für Willkür nichts ersichtlich. Insbesondere ist die hier ergangene fachgerichtliche Entscheidung nicht in sich widersprüchlich (vgl. hierzu BVerfGE 58, 163, 167 f.; 71, 202, 205). Es ist auch nicht etwa so, daß sie in Ergebnis und Begründung nicht mehr nachvollziehbar wäre. Die Grenze zur Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und es sich um eine krasse Fehlentscheidung handelt. Daß eine andere Kammer des gleichen Gerichts einen ähnlichen Sachverhalt anders entschieden hat, genügt insoweit offensichtlich nicht. c. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 10 LV geltend macht, fehlt ihr die Beschwerdebefugnis. Als Freiheitsrecht ist Art. 10 LV auf den Schutz des einzelnen gegen staatliche Eingriffe konzipiert. Leistungsansprüche und Teilhaberechte, wie sie hier von der Beschwerdeführerin eingefordert werden, sind durch Art. 10 LV nicht gewährleistet. Es geht der Beschwerdeführerin allein um die Teilhabe am gymnasialen Unterricht der Jahrgangsstufe 7. Sie greift lediglich die Verweigerung der Aufnahme in das Gymnasium in ihrem Einzelfall an. Danach ist der Schutzbereich ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 10 LV hier nicht berührt. d. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf Bildung und auf Gleichbehandlung beim Zugang zu den Gymnasien rügt, erscheint eine Verletzung dieser Rechte nicht von vornherein ausgeschlossen. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführerin auch gegenwärtig und unmittelbar. Die Beschwerdeführerin ist somit hinsichtlich dieser Rechte (Art. 29 Abs. 1, 29 Abs. 3 LV [jeweils i. V. m. 30 Abs. 4 LV]) beschwerdebefugt. 2. Die Beschwerdeführerin hat den ihr nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsweg ausgeschöpft (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg [VerfGGBbg]). Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wie er § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zugrunde liegt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen: a. Der Rechtsgrundsatz der Subsidiarität dient ebenso wie das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichten. Danach ist es Sache der Fachgerichte, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt deswegen von einem Beschwerdeführer, daß er - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts in rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - nach Maßgabe dieser Grundsätze - unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 und vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119). b. Ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöpfung des Rechtswegs (im engeren Sinne) kann das Verfassungsgericht allerdings auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, im “Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde”, falls er zunächst darauf verwiesen würde, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). c. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts kommt eine Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg freilich nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts nicht zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). Allerdings kann es im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, bei der auch die Art und Schwere des dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entstehenden Nachteils zu berücksichtigen ist, unter Abwägung auch der weiteren Umstände des Falls geboten erscheinen, durch eine Vorabentscheidung einzugreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120; vgl. BVerfGE 86, 15, 26 f.). So liegen die Dinge hier. Zwar hat die Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit, die Verletzung ihrer Grundrechte in dem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Das Abwarten dieser Entscheidung ist ihr jedoch wegen der Bedeutung des möglicherweise verletzten Grundrechts nicht zuzumuten. Bei der Aufnahme in einen bestimmten Schultyp der Sekundarstufe I handelt es sich um eine entscheidende Weichenstellung für die weitere Ausbildung der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang. Die Zeit, die sie gegebenenfalls in einer Schule verbringt, die nicht über das von ihr gewünschte Bildungsangebot verfügt, ist unwiederbringlich verloren. Unter diesen Umständen ist hier eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor der Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten. 3. Inwieweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegensteht, daß in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren durch die Anwendung von Landesrecht auch - überschneidend - Bundes-Grundrechte berührt sein können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt. II. Die Beschwerdeführerin ist in dem “Recht auf Bildung” und dem Recht auf gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen nicht in verfassungswidriger Weise verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts F. und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg halten der verfassungsgerichtlichen Überprüfung in dieser Hinsicht stand. Beide Gerichte haben in ihren Entscheidungen der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus der Landesverfassung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Dabei ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, eine gerichtliche Entscheidung nach Art eines Rechtsmittelgerichts auf die zutreffende Anwendung des einfachen Rechts hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 1, 82, 85) und sich an die Stelle des Fachgerichts zu setzen. Zu prüfen ist allein, ob im Rahmen der Rechtsanwendung Grundrechte nicht oder nicht hinreichend beachtet worden sind und die Beschwerdeführerin dadurch im Sinne des Art. 6 Abs. 2 LV in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93- 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110). 1. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verstoßen nicht gegen Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 30 Abs. 4 LV. Unabhängig davon, was unter “Jeder hat das Recht auf Bildung” im einzelnen zu verstehen ist, gewährt Art. 29 Abs. 1 LV jedenfalls keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung. Das “Recht auf Bildung” ist auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht losgelöst davon betrachtet werden. Auch die Verknüpfung mit Art. 30 Abs. 4 LV vermag Art. 29 Abs. 1 LV nicht zu einem einklagbaren Grundrecht auf Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung zu verdichten. Art. 30 Abs. 4 LV enthält vielmehr ein Ordnungsprinzip, das bei der Aufnahme von Schülern in weiterführende Schulen zu gelten hat. Die Vorschrift will die Kriterien festlegen, nach denen über die Aufnahme in weiterführende Schulen zu entscheiden ist. Sie gewährt jedoch kein individuelles Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Die Vorschrift dient aber dazu, die Rechtstellung der Schüler zu sichern, die ihre wesentliche Ausprägung in Art. 29 Abs. 3 LV findet (vgl. Benstz/Franke, in: Simon/Franke/Sachs [Hrsg.], Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 6 Rn. 8).2. Auch Art. 29 Abs. 3 LV ist hier nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hat auch nach dieser Vorschrift keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder in einen bestimmten Bildungsgang. Vielmehr stellt Art. 29 Abs. 3 LV allein das Recht auf gleichen Z u g a n g zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen sicher. Recht auf gleichen Zugang zu den vorhandenen Bildungseinrichtungen bedeutet nicht Anspruch auf Schaffung erweiterter Kapazitäten. In diesem Sinne beinhaltet Art. 29 Abs. 3 LV kein individuelles Teilhaberecht in der Ausprägung eines subjektiv-rechtlichen Anspruchs auf Schaffung von Bildungsstätten (Benstz/Franke, a. a. O., § 6 Rn. 14; ähnlich Iwers, Entstehung, Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen der Landesverfassung Brandenburg, 1998, S. 498). Die Verfassungsbestimmung lehnt sich damit an das Grundrechtssystem des Grundgesetzes an, das ebenfalls keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer und die Erweiterung vorhandener Kapazitäten gewährt (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 334 - numerus clausus -). Von daher gibt es auch kein Recht auf eine bestimmte Schulform. Zwar darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden. Daraus läßt sich aber kein Recht der Eltern ableiten, daß der Staat eine bestimmte an ihren Wünschen orientierte Schulform zur Verfügung stellen muß (BVerfGE 45, 400, 415 f.). Grundsätzlich ist der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Schulsystems frei (vgl. BVerfGE 41, 29, 46; 41, 88, 107). Die organisatorische Gliederung der Schulen und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und die Festlegung der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, unterliegen dem staatlichen Gestaltungsbereich (so BVerfGE 34, 165, 182; 45, 400, 415). Es ist das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungswegs zu bestimmen (BVerfGE 34, 165, 182). Gerade vor dem dargelegten bundesrechtlichen Hintergrund gewährleistet Art. 29 Abs. 3 LV nur einen Anspruch auf gleichen Zugang zu den vorhandenen Schulplätzen. Dieser Anspruch ist im vorliegenden Fall - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht verletzt worden. Die vorhandenen 78 Plätze am Gymnasium I und die vorhandenen 72 Plätze am Gymnasium II sind nach den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach für alle Bewerber gleichen objektiven Kriterien vergeben worden. Die Vergabe erfolgte - unter Berücksichtigung des aus der Anmeldung ersichtlichen Elternwunsches und der Neigung der Schüler, wie sie in der Angabe der Wahlpflicht- und Wahlfächer zum Ausdruck kamen - anhand der in den Grundschulgutachten und Halbjahreszeugnissen festgestellten Eignung und Befähigung der Schüler. Eine Überprüfung der Anwendung der §§ 50 ff. Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) im einzelnen ist hier durch das Verfassungsgericht nicht vorzunehmen. Wie dargelegt ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nachzuprüfen. Zu überprüfen ist allein, ob die Beschwerdeführerin ungleich behandelt, d. h. ob sie im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt worden ist. Das ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht F. hat im einzelnen die räumlichen Kapazitäten beider Gymnasien nachgeprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht ein einziger weiterer Schüler aufgenommen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat nach der Prüfung der Kapazitäten ebenfalls festgestellt, daß weder ausreichend Räumlichkeiten vorhanden noch zusätzliche Lehrkräfte am Gymnasium I verfügbar sind, so daß es nicht möglich ist, allein aus den vorhandenen Mitteln heraus eine weitere Klasse einzurichten. Das Verfassungsgericht hat keinen Anlaß, diese tatrichterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Ausschlaggebend kommt es dabei allein darauf an, ob d e r z e i t die Aufnahme weiterer Schüler in die Jahrgangsstufe 7 möglich wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Absicht der Schule anspricht, später - in der Jahrgangsstufe 11 - eine polnische Gastklasse aufzunehmen, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, daß gegenwärtig weder Räume noch Lehrer für eine weitere Klasse der Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung stehen.
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