VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 213/03 EA -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 3 - VwGO, § 80 Abs. 7; VwGO, § 123 |
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Schlagworte: | - Unanfechtbarkeit - Gemeindegebietsreform |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 213/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 213/03 EA

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Gemeinde Jamlitz, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 24. Oktober 2003 b e s c h l o s s e n : Der Antrag vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, eine auch nach der Gemeindegebietsreform fortbestehende amtsangehörige Gemeinde, wendet sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Zusammenlegung ihres Amtes mit einem anderen. Das Landesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 18. September 2003 verworfen, weil sich die Antragstellerin mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gewissermaßen auf verlorenem Posten befinde; sie könne nicht beanspruchen, daß ihr die bisherige Amtsverwaltung in ihrer bisherigen Form zur Verfügung stehe. Durch am 23. Oktober 2003 eingegangenen Antrag vom 21. Oktober 2003 beantragt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. §§ 80 Abs. 7, 123 VwGO mit dem Hinweis, daß ihr bei Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt keine (geordnete) Amtsverwaltung zur Verfügung stehe und in dem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald mangels eines Vorsitzenden nicht einmal der Amtsausschuß einberufen werden könne,
II. Der Antrag vom 21. Oktober 2003 bleibt ohne Erfolg. Es verbleibt bei der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 18. September 2003. Dabei kann dahinstehen, ob nicht in der hier zugrundliegenden Verfahrenskonstellation als speziellerer Rechtsbehelf allein der Widerspruch nach § 30 Abs. 3 VerfGGBbg - der nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch für einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit kommunalen Verfassungsbeschwerden anwendbar ist (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - VfGBbg 9/93 EA) - statthaft und für diesen Fall der Antrag vom 21. Oktober 2003 in einen solchen Widerspruch umzudeuten ist: a) Bei der Entscheidung über den Widerspruch findet eine erneute Sachprüfung statt (Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32, Rn. 241). Es kommt darauf an, ob nach den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch anderweitig zu befinden ist (Berkemann, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32, Rn. 268, 288). Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin geltend macht, daß im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache keine geeignete Amtsverwaltung zur Verfügung stehe, hat sich das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 auf den Standpunkt gestellt, daß es auch im Hinblick auf etwaige Anlaufschwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Zusammenführung der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu einem Amt "Lieberose/Oberspreewald" keiner vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung bedürfe. Bei dieser Einschätzung verbleibt es. Wenn sich herausstellt, daß für die Antragstellerin keine geeignete Amtsverwaltung zur Verfügung steht, muß ggf. die Amtsstruktur geändert werden; dies ist aber der Prüfung und erforderlichenfalls Regelung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Auch die von der Antragstellerin befürchteten Schwierigkeiten bei der Konstituierung des Amtes "Lieberose/Oberspreewald" geben keinen hinreichenden Anlaß zu einer Änderung der Entscheidung vom 18. September 2003. Das Landesverfassungsgericht hielt und hält solche Schwierigkeiten für überwindbar. Der Amtsausschuß kann, solange kein Vorsitzender gewählt ist, in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 1 Amtsordnung i.V.m. § 42 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg im Wege der Kommunalaufsicht einberufen werden. b) Ein Antrag auf Änderung der Entscheidung vom 18. September 2003 könnte, seine Statthaftigkeit unterstellt, ebenfalls keinen Erfolg haben. Ein solcher Antrag setzt voraus, daß sich nachträglich, d.h. nach der Erstentscheidung, die tatsächlichen Verhältnisse geändert oder neue Erkenntnisse ergeben haben oder ein Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, bereits zuvor vorhandene Umstände geltend zu machen. An alledem fehlt es hier. Nach der Entscheidung vom 18. September 2003 hat sich tatsächlich und rechtlich nichts Neues ergeben. Das Landesverfassungsgericht bleibt nach Überprüfung bei seiner Entscheidung vom 18. September 2003. |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |