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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 200/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 3
- VwGO, § 80 Abs. 7; VwGO, § 123
Schlagworte: - Unanfechtbarkeit
- Begründungserfordernis
- Gemeindegebietsreform
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 200/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 200/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

1. Amt Lieberose,
2. Gemeinde Doberburg,
3. Gemeinde Jessern,
4. Gemeinde Lamsfeld-Groß Liebitz,
5. Gemeinde Leeskow,
6. Gemeinde Ressen-Zaue,
7. Gemeinde Speichrow

zu 2. - 7. vertreten durch den Antragsteller zu 1.,
dieser vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4,
15868 Lieberose,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier: Antrag des Amtes Lieberose und von sechs Gemeinden des Amtes auf Änderung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 18. September 2003 über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Oktober 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag vom 21. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragsteller, ein Amt und sechs amtsangehörige Gemeinden des Amtes, haben sich gegen die Auflösung des Amtes durch den gesetzlichen Zusammenschluß der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu dem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald gewandt. Mit Beschluß vom 18. September 2003 hat das Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verworfen.

Durch am 23. Oktober 2003 eingegangenen Antrag vom 21. Oktober 2003 beantragen die Antragstellerinnen, wiederum gemeinsam, unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. §§ 80 Abs. 7, 123 VwGO mit dem Hinweis, daß ihnen bei Inkrafttreten des Gesetzes „überhaupt keine (geordnete) Amtsverwaltung“ zur Verfügung stehe und die verfassungsgerichtliche Behandlung des Amtes als „nicht wehrfähig“ falsch sei,

den Beschluß des Verfassungsgerichtes vom 18.September 2003 zu ändern und dem mit Schriftsatz vom 17.6.2003 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu entsprechen.

II.

Der Antrag vom 21. Oktober 2003 bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob nicht in der hier zugrundliegenden Verfahrenskonstellation als speziellerer Rechtsbehelf allein der Widerspruch nach § 30 Abs. 3 VerfGGBbg - der nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch für einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit kommunalen Verfassungsbeschwerden anwendbar ist (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - VfGBbg 9/93 EA) - statthaft und für diesen Fall der Antrag vom 21. Oktober 2003 in einen solchen Widerspruch umzudeuten ist:

Ein Widerspruch müßte substantiierte Einwendungen gegen den Beschluß enthalten (Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 234) und ein Antrag auf Änderung würde, seine Statthaftigkeit unterstellt, voraussetzen, daß sich nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse geändert oder neue Erkenntnisse ergeben haben oder ein Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, bereits vorhandene Umstände geltend zu machen. An alledem fehlt es. Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen zu 2. bis 7. verworfen, weil es sich um einen unzulässigen Wiederholungsantrag handelte. Hierauf geht der Antrag vom 21. Oktober 2003 nicht ein. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist ohne Erfolg geblieben, weil nach einer Grundsatzentscheidung des erkennenden Gerichtes ein Amt nicht als Gemeindeverband im Sinne der Landesverfassung anzusehen und das Amt deshalb im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt ist. Dem setzt der Antrag vom 23. Oktober 2003 lediglich entgegen, daß das Amt nach der Amtsordnung als Gemeindeverband anzusehen sei. Das ist unbehelflich. „Gemeindeverband“ im Sinne der Landesverfassung ist aus der Landesverfassung und nicht aus der Amtsordnung zu bestimmen.

Soweit die Antragsteller zu 2. bis 7. auch Einzel-Kommunalverfassungsbeschwerden erhoben und hierzu Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt haben, sind gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Änderungsanträge nicht gestellt worden. Insoweit würde im übrigen gelten, was das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom heutigen Tage zu dem Änderungsantrag der Gemeinde Leeskow ausgeführt hat.


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will