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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 157/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 3
- VwGO, § 80 Abs. 7; VwGO, § 123
Schlagworte: - Unanfechtbarkeit
- Gemeindegebietsreform
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 157/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 157/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Gemeinde Speichrow,
vertreten durch das Amt Lieberose,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4,
15868 Lieberose,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier: Antrag der Gemeinde Speichrow (Amt Lieberose) auf Änderung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 21. August 2003 über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 24. Oktober 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 21. August 2003 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e :

I.

Das Landesverfassungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin, einer amtsangehörigen Gemeinde, am 21. August 2003 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der dem Land Brandenburg und der Gemeinde Schwielochsee Wohlverhaltensgebote aufgegeben worden sind. Der Antrag, die Gemeindegebietsreform im Bereich der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, wurde zurückgewiesen.
Durch am 24. Oktober 2003 eingegangenen Antrag vom 22. Oktober 2003 beantragt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. §§ 80 Abs. 7, 123 VwGO mit dem Hinweis, daß ihr bei Inkrafttreten des Gesetzes „überhaupt keine (geordnete) Amtsverwaltung“ zur Verfügung stehe und in dem neuen Amt „Lieberose/Oberspreewald“ mangels eines Vorsitzenden nicht einmal der Amtsausschuß einberufen werden könne,

den Beschluß des Verfassungsgerichtes vom 21.8.2003 zu ändern und dem mit Schriftsatz vom 28.5.2003 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu entsprechen.

II.

Der Antrag vom 22. Oktober 2003 bleibt ohne Erfolg. Es verbleibt bei der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 21. August 2003.

Dabei kann dahinstehen, ob nicht in der hier zugrundliegenden Verfahrenskonstellation als speziellerer Rechtsbehelf allein der Widerspruch nach § 30 Abs. 3 VerfGGBbg - der nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch für einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit kommunalen Verfassungsbeschwerden anwendbar ist (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - VfGBbg 9/93 EA) - statthaft und für diesen Fall der Antrag vom 22. Oktober 2003 in einen solchen Widerspruch umzudeuten ist:

a) Bei der Entscheidung über den Widerspruch findet eine erneute Sachprüfung statt (Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32, Rn. 241). Es kommt darauf an, ob nach den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch anderweitig zu befinden ist (Berkemann, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32, Rn. 268, 288). Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin geltend macht, daß im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache keine geeignete Amtsverwaltung zur Verfügung stehe, hat sich das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 21. August 2003 auf den Standpunkt gestellt, daß es auch im Hinblick auf Ungeklärtheiten im Zusammenhang mit einer Zusammenführung der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu einem Amt "Lieberose/Oberspreewald" keiner vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung bedürfe. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg auf Artikel 97, 98 LV berufen könne. Soweit dies in Betracht komme und sie damit Erfolg habe, müsse gegebenenfalls die Amtsstruktur entsprechend geändert werden. Bei dieser Einschätzung verbleibt es. Die Frage, in welcher Weise der Antragstellerin bei Erhalt ihrer Selbständigkeit als amtsangehörige Gemeinde eine Verwaltung zur Seite zu stellen ist, muß der Prüfung und gegebenenfalls Regelung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch die von der Antragstellerin befürchteten Schwierigkeiten bei der Konstituierung des Amtes "Lieberose/Oberspreewald" geben keinen hinreichenden Anlaß zu einer Änderung der Entscheidung vom 21. August 2003. Das Landesverfassungsgericht hielt und hält solche Schwierigkeiten für überwindbar. Der Amtsausschuß kann, solange kein Vorsitzender gewählt ist, in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 1 Amtsordnung i.V.m. § 42 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg im Wege der Kommunalaufsicht einberufen werden.

b) Ein Antrag auf Änderung der Entscheidung vom 21. August 2003 könnte, seine Statthaftigkeit unterstellt, ebenfalls keinen Erfolg haben. Ein solcher Antrag setzt voraus, daß sich nachträglich, d.h. nach der Erstentscheidung, die tatsächlichen Verhältnisse geändert oder neue Erkenntnisse ergeben haben oder ein Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, bereits zuvor vorhandene Umstände geltend zu machen. An alledem fehlt es hier. Nach der Entscheidung vom 21. August 2003 hat sich tatsächlich und rechtlich nichts Neues ergeben. Das Landesverfassungsgericht bleibt nach Überprüfung bei seiner Entscheidung vom 21. August 2003. Sie wird aufrechterhalten.


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder