VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 27/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Bundesverfassungsgericht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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Fundstellen: | - LKV 2004, 507 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 27/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/04

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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Z., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte W. u.a., gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 2003 sowie den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01. März 2004 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 24. Juni 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2004 - zugestellt am 19. Mai 2004 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 01. Juni 2004, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht aufgrund der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht am 08. April 2004 unzulässig ist (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg a.E.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift („erhoben ist oder wird“) nicht auf die zeitliche Abfolge der Erhebung von Landes- bzw. Bundesverfassungsbeschwerde an (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 288/03 -). Die Rücknahme der Bundesverfassungsbeschwerde läßt die Zulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde nicht wieder aufleben, da das Wahlrecht des Beschwerdeführers, sich an das Bundes- oder Landesverfassungsgericht zu wenden, verbraucht ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99 und 33/99 EA -, LVerfGE 10, 258). Unbeschadet des Prüfungsmaßstabs des Landesverfassungsgerichts - die Verfassung des Landes Brandenburg - widerspricht es weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts an Zulässigkeitsvoraussetzungen zu knüpfen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen - so insbesondere § 45 Abs. 1 VerfGGBbg a.E. - werden durch das erkennende Gericht auch nicht überspannt. Jedenfalls hätte sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts vom 16. September 1999 - VfGBbg 33/99 und 33/99 EA - im 10. Band der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE) über die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes informieren und sein prozessuales Verhalten darauf einrichten können (vgl. zur Obliegenheit, in der amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidungen zu beachten: BGHZ 5, 275, 278). Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |