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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 169/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 41 Satz 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung
Fundstellen: - GVBl 2004 I, 273 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 169/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 169/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Gosen,
vertreten durch das Amt Spreenhagen,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Hauptstraße 13,
15528 Spreenhagen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Einbeziehung der Gemeinde Gosen (Amt Spreenhagen) in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n:

1. a) Die Einbeziehung der Gemeinde Gosen in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau nach § 23 Abs. 2 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93) verletzt die Gemeinde Gosen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar.
   
  b) Die weitergehende kommunale Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
   
2. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen. 
   
3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin 4/5 der notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.


G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Spreenhagen angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Einbeziehung in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau.

I.

Die Beschwerdeführerin liegt an der Berliner Stadtgrenze unweit der Gemeinden Erkner und Neu Zittau im Landkreis Oder-Spree. Das Amt Spreenhagen erstreckt sich inmitten weitläufiger Wälder von der Beschwerdeführerin aus weit nach Osten (ca. 35 km), besitzt keinen deutlich ausgeprägten Zentralort und ist recht dünn besiedelt (46 Einwohner/km², vgl. dagegen 137 Einwohner/km² durchschnittliche Bevölkerungsdichte im engeren Verflechtungsraum). In den fünf Gemeinden des Amtes Spreenhagen (Gosen, Markgrafpieske, Neu Zittau, Rauen und Spreenhagen) leben ca. 8.000 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 1.200.

Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen zu der beabsichtigten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in eine aus den Gemeinden des Amtes gebildete amtsfreie Gemeinde Spreenhagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 23 des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah weiterhin die Bildung einer amtsfreien Gemeinde Spreenhagen aus den Gemeinden des Amtes einschließlich der Beschwerdeführerin vor. Der Innenausschuß empfahl dem Landtag jedoch, ein aus drei Gemeinden bestehendes Amt Spreenhagen zu erhalten (zuvor fünf Gemeinden). Aus der Beschwerdeführerin (1200 Einwohner) und der Gemeinde Neu Zittau sollte eine neue amtsangehörige Gemeinde gebildet werden. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 23 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 Satz 1 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung vom 24. März 2003 [GVBl I S. 93]), lautet:

§ 23
Verwaltungseinheit Amt Spreenhagen

(1) ...

(2) Aus den Gemeinden Gossen und Neu Zittau wird die neue Gemeinde Gosen-Neu Zittau gebildet.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Einbeziehung in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die durchgeführte Anhörung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 23 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Gosen-Neu Zittau hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte. Ein neues Gesetzgebungsverfahren sei bereits eingeleitet.

B.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 23 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte Eingliederung der 35 km entfernten Gemeinde Markgrafpieske in die Gemeinde Spreenhagen richtet, denn die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdebefugnis insoweit nicht dargelegt. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Mitteilung der Landesregierung, sie strebe die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Landtag ein, der die verfahrensgegenständliche Neugliederungsentscheidung ersetzen solle, läßt das Rechtschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht entfallen, bis eine derartige Neugliederung im Gesetzblatt verkündet ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache selbst Erfolg. Ihre Einbeziehung in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau nach § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV, der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Die Vorschrift erfaßt auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Gosen-Neu Zittau keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt.

Nach den Anhörungsmaterialien zu der örtlichen Neugliederung ging es jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten - und auf ihre Sicht kommt es an - um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die seinerzeit angestrebte amtsfreie Gemeinde Spreenhagen.

In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche Alternativen waren danach also nicht „Gegenstand“ der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes, d.h. der konkrete Neugliederungsvorschlag, stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Einbeziehung der dem Amt Spreenhagen angehörenden Gemeinde Gosen in die Gemeinde Spreenhagen beinhaltet.

In Teil B der Anhörungsmaterialien („Einzelbegründungen für den konkreten Neugliederungsvorschlag“) ist wiederum für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ allein die Einbeziehung in die Gemeinde Spreenhagen genannt. Soweit es dann ganz am Ende des Anhörungsmaterials heißt, daß alternativ auch der Fortbestand des Amtes mit verringerter Zahl amtsangehöriger Gemeinden in Betracht käme, gewinnt dies jedenfalls deshalb keine Bedeutung, weil die Prüfung dieser Variante als abgeschlossen dargestellt und der amtsfreien Gemeinde der Vorrang eingeräumt wird. Allein hinsichtlich einer nachfolgend skizzierten dritten Option zur völligen Neustrukturierung mit Eingliederungen nach Erkner, Grünheide (Mark) und Fürstenwalde/Spree hält der Entwurf - anders als zur vorerwähnten Variante eines Amtserhalts - ausdrücklich fest, daß das Ergebnis der Anhörung diese alternative Lösung einschließe, zumal sie leitbildgerecht sein würde, indem die Zentralorte Erkner und Fürstenwalde/Spree sowie die dann amtsfreie Gemeinde Grünheide (Mark) gestärkt würden.

Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Bildung einer neuen Gemeine mit Neu Zittau statt Einbeziehung in eine amtsfreie Gemeinde Spreenhagen) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen. Davon gehen letztlich auch Landtag und Landesregierung aus, da sie innerhalb eines neuerlichen Gesetzgebungsverfahrens die in Rede stehende Anhörung nochmals durchführen.

Schon aus diesem Grunde erweist sich § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123; vgl. auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f).

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 23 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg in Geltung. Dabei hat das Gericht gesehen, daß der Gesetzgeber - unabhängig davon, wann das Verfassungsgericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die hier verfahrensgegenständliche Norm sowie in vergleichbaren Fällen entschieden hat oder entscheidet (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 2 der Begründung, Allgemeiner Teil) - eine Neuregelung infolge des Landtagsbeschlusses vom 16. Juni 2004 zu einem „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ bereits sehr bald in Kraft zu setzen beabsichtigt und im Hinblick auf die Kürze der Übergangszeit für diese nähere Vollstreckungsanordnungen nicht für erforderlich erachtet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen war.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will