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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 152/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 41 Satz 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung

Fundstellen: - GVBl 2004 I, 273 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 152/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 152/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Rottstock,
vertreten durch das Amt Ziesar,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Mühlentor 15 A,
14793 Ziesar,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Rottstock (Amt Ziesar) in die Gemeinde Gräben

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n:

1. Die Eingliederung der Gemeinde Rottstock in die Gemeinde Gräben nach § 12 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) verletzt die Gemeinde Rottstock in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar.
   
2. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen.
   
3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.


G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Ziesar angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Gemeinde Gräben.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 10 km südlich der Stadt Ziesar im Landkreis Potsdam-Mittelmark. In den 7 Kommunen des Amtes Ziesar leben ca. 8000 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 800. Nächstfolgender Ort an der Bundesstraße 107 ist die 3 km entfernte Gemeinde Görzke (1600 Einwohner), die Gemeinde Gräben (knapp unter 500 Einwohner) findet sich 8 km entfernt abseits größerer Straßen inmitten eines weitläufigen Waldgebietes.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu der beabsichtigten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Görzke für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 12 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah weiterhin die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Görzke vor. Nach der Gesetzesbegründung kam eine Eingliederung nach Gräben, wie es hieß, „nicht in Betracht“ (LT-Drucksache 4/4883, S. 226). Dessenungeachtet wurde der Entwurf im parlamentarischen Verfahren geändert und die Beschwerdeführerin in die Gemeinde Gräben eingegliedert. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 12 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 12
Verwaltungseinheit Amt Ziesar

Die Gemeinde Rottstock wird in die Gemeinde Gräben eingegliedert.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 6. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Gräben sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 12 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Gräben hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte. Ein neues Gesetzgebungsverfahren sei bereits eingeleitet.

B.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Mitteilung der Landesregierung, sie strebe die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Landtag ein, der die verfahrensgegenständliche Neugliederungsentscheidung ersetzen solle, läßt das Rechtschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht entfallen, bis eine derartige Neugliederung im Gesetzblatt verkündet ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache Erfolg. Ihre Eingliederung in die Gemeinde Gräben nach § 12 des 4. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV, der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Die Vorschrift erfaßt auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Gräben geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Gräben keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt.

Nach den Anhörungsmaterialien zu der örtlichen Neugliederung ging es jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten - und auf ihre Sicht kommt es an - allein um die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Görzke.

In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche Alternativen waren danach also nicht „Gegenstand“ der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes, d.h. der konkrete Neugliederungsvorschlag, stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Eingliederung der dem Amt Ziesar angehörenden Gemeinde Rottstock in die Gemeinde Görzke beinhaltet.

In Teil B der Anhörungsmaterialien („Einzelbegründungen für den konkreten Neugliederungsvorschlag“) ist wiederum für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ allein die Eingliederung in die Gemeinde Görzke genannt. Soweit es dann ganz am Ende des Anhörungsmaterials heißt, daß auch für die Gemeinden Rottstock und Gräben ein Zusammenschluß in Betracht käme, gewinnt das jedenfalls deshalb keine Bedeutung, weil diese Variante sogleich abgewehrt und wieder verworfen wird. Der Entwurf hält fest, daß zwischen beiden einwohnerschwachen Gemeinden keinerlei deutliche Verflechtungen bestünden, die eine solche Lösung nahelegten; daher bleibe für beide Gemeinden nur die Eingliederung in eine andere Gemeinde.

Ob daneben auch die Anhörung zur Eingliederung nach Gräben fehlerhaft ist, weil schon in der Bekanntmachung der Bevölkerungsanhörung keinerlei Hinweis auf mögliche Alternativen zu finden ist und die Bekanntmachung deshalb der ihr zugedachten „Anstoßfunktion“ nicht genügt, kann dahinstehen.

Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung statt nach Görzke nach Gräben) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen. Davon gehen letztlich auch Landtag und Landesregierung aus, da sie innerhalb eines neuerlichen Gesetzgebungsverfahrens die in Rede stehende Anhörung nochmals durchführen.

Schon aus diesem Grund erweist sich § 12 des 4. GemGebRefGBbg in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f).

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 12 des 4. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 12 des 4. GemGebRefGBbg in Geltung. Dabei hat das Gericht gesehen, daß der Gesetzgeber - unabhängig davon, wann das Verfassungsgericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die hier verfahrensgegenständliche Norm sowie in vergleichbaren Fällen entschieden hat oder entscheidet (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 2 der Begründung, Allgemeiner Teil) - eine Neuregelung infolge des Landtagsbeschlusses vom 16. Juni 2004 zu einem „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ bereits sehr bald in Kraft zu setzen beabsichtigt und im Hinblick auf die Kürze der Übergangszeit für diese nähere Vollstreckungsanordnungen nicht für erforderlich erachtet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will