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VerfGBbg, Urteil vom 24. April 2012 - VfGBbg 47/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2; LV, Art. 12; LV, Art. 13; LV, Art. 36; LV, Art 37
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
- VwGO, § 113 Abs. 5 S. 2; VwGO, § 121
Schlagworte: - Religionsfreiheit
- religionsverfassungsrechtliche Grundsätze
- religiös-weltanschauliche Neutralität
- Parität von Religionsgemeinschaften
- strikte Gleichbehandlung
- Anspruch auf Förderung
- derivatives Teilhaberecht
- Vorbehalt des Gesetzes
- Subsidiarität
- Bescheidungsurteil
amtlicher Leitsatz: 1. Das Land Brandenburg hat sich in seiner Verfassung zur positiven Religionspflege bekannt und das Religionsverfassungsrecht des Bundes übernommen.

2. Die Gebote religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften sind Bestandteile der Verfassung des Landes Brandenburg.

3. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf christliche Glaubensgemeinschaften beschränkt.

4. Die religionsverfassungsrechtlichen Grundsätze lassen die finanzielle Förderung von Religions- und Glaubensgemeinschaften zu. Sie führen bei der Förderung einer Religionsgemeinschaft zu einem derivativen Teilhaberecht einer konkurrierenden Glaubensgemeinschaft.

5. Der Staat ist berechtigt, vom Haushaltsgesetzgeber für Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Mittel unter den Gemeinschaften zu verteilen.

6. Die finanzielle Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften findet in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

7. Das Gebot strikter Gleichbehandlung gilt bei finanziellen Förderungen nicht zwischen einer Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen Verein.

8. Bei der Verteilung von Fördermitteln zwischen einer öffentlich-rechtlich und einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft kann nach deren Größe, Bedeutung und Verbreitungsgrad differenziert werden. Auch bei rechtlicher Verschiedenheit der Voraussetzungen der Mitgliedschaften muss auf die Einbeziehung dieser Kriterien nicht gänzlich verzichtet werden.
Fundstellen: - NVwZ-RR 2012, Heft 15, S. 577 ff.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 24. April 2012 - VfGBbg 47/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/11




IM NAMEN DES VOLKES

U r t e i l

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

 

des eingetragenen Vereins G.,
vertreten durch den Vorstand,

 

 

                                  Beschwerdeführers,

 

Verfahrensbevollmächtigter:     Rechtsanwalt L.

 

 

 

   Landesregierung Brandenburg,
   vertreten durch das Ministerium der Justiz,
   Heinrich-Mann- Allee 107,
   14473 Potsdam,

 

 Äußerungsberechtigte zu 1),

 

 

   Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
   vertreten durch den Präsidenten,
   Hardenbergstr. 31,
   10623 Berlin,

 

        Äußerungsberechtigter zu 2),     

 

 

gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2008 – 12 K 2462/05 und 12 K 2019/06 - und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2011 – OVG 10 N 72.08 und OVG 10 N 73.08 - 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Partikel und Schmidt

 

 

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2012

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

2. Der Wert des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 372.686,-- € festgesetzt.

 

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die finanzielle Förderung des Beschwerdeführers durch das Land Brandenburg in den Haushaltsjahren 2000 bis 2004.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist eine der an unterschiedliche Traditionen anknüpfenden jüdischen Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg. Im Jahr 1991 gründete sich zunächst die „J. … Land Brandenburg“, heute „Landesverband …“ (Landesverband). Dieser ist ein organisatorischer Zusammenschluss mehrerer selbständiger jüdischer Gemeinden, Mitglied im Zentralrat der Juden und hat den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts inne. Der Landesverband hatte nach eigenen Angaben im Jahr 2000 über 700 Mitglieder, in 2001 944 Mitglieder, in 2002 996 Mitglieder, in 2003 1.097 Mitglieder und in 2004 1.217 Mitglieder. Seit seiner Gründung wird der Landesverband vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg durch jährliche Zuwendungen unterstützt, die zwischen 80.000,-- DM (1991) und 300.000 bis 400.000,-- DM (1992 bis 2000) betrugen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 1999 gegründet und ist seit dem 23. März 1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Er sieht sich strenger als der Landesverband orthodoxen jüdischen Traditionen verpflichtet und versteht sich als Nachfolger des „Preußischen Landesverbandes Gesetzestreuer Synagogengemeinden Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (Halberstädter Verband). Der Wirkungskreis der Gemeinde ist auf das Gebiet der Stadt A. beschränkt. Die Zahl der Mitglieder betrug nach eigenen Angaben im Jahr 2000 60, im Jahr 2001 92, im Jahr 2002 121, im Jahr 2003 145 und im Jahr 2004 265.

 

In den Haushaltsplänen des Landes Brandenburg standen für die Jahre 2000 bis 2004 im Einzelplan des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur jeweils unter Kapitel 06 810 Haushaltsmittel mit der Zweckbestimmung „Ausgaben für Kultur und Kirchen“ bereit, darin enthalten waren unter Titelgruppe 80 (Kirchen, Religionsgemeinschaften, jüdische Kultur) Titel 68580 „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden“. Diese beliefen sich im Haushaltsjahr 2000 auf 350.000,-- DM, im Haushaltsjahr 2001 auf 450.000,-- DM und in den Haushaltsjahren 2002 bis 2004 auf jeweils 179.000 €.

 

Der Beschwerdeführer und der Landesverband stellten für das Haushaltsjahr 2000 mehrere Anträge auf finanzielle Unterstützung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Anträge des Beschwerdeführers erreichten im Haushaltsjahr 2000 ein Gesamtvolumen von 752.714,-- DM und in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 ein Volumen von insgesamt 1.648.665,-- €. Die im Haushaltsplan zugunsten der jüdischen Kultusgemeinden bereit gestellten Förderbeträge wurden für das Jahr 2000 insgesamt dem Landesverband bewilligt. Auf die Klage des Beschwerdeführers hob das Verwaltungsgericht Potsdam den den Landesverband begünstigenden Bescheid auf. Im Berufungsverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 10. Mai 2005 (1 A 744/03) das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Neubescheidung des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die ausschließliche Förderung nur einer jüdischen Religionsgemeinschaft sei ermessensfehlerhaft, weil sie in Anbetracht der verschiedenen Ausprägungen innerhalb der jüdischen Glaubensgemeinschaft dem vom  Ministerium selbst zugrunde gelegten Förderzweck der Wiederherstellung jüdischen Lebens im Land Brandenburg widerspreche. Die Verteilung der Fördermittel habe nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Als ermessensgerecht sei dabei jede Entscheidung anzusehen, in der sich die unterschiedliche Größe bzw. Bedeutung der beiden im Land Brandenburg im streitgegenständlichen Zeitraum existenten Glaubensrichtungen angemessen – nicht notwendig schematisch – widerspiegele. Daraufhin bewilligte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Beschwerdeführer Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2000 in Höhe von 15.000,-- € (Bescheid vom 6. Oktober 2005) und für die Haushaltsjahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt 85.330,62 € (Bescheid vom 5. September 2006). Eine Bewilligung könne nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Insoweit sei eine Auswahlentscheidung zwischen den betroffenen Gemeinden zu treffen, die die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Mai 2005 berücksichtige. Eine gewichtige Bedeutung komme dabei dem Mitgliederverhältnis zu. Weitere Parameter zur Bestimmung der angemessenen Mittelverteilung seien der Organisations- und Verteilungsgrad. Danach sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Stadt A. konzentriert gewesen sei, während der Landesverband an sieben verschiedenen Orten in Brandenburg Ortsgemeinden unterhalten habe. Dieser habe zudem eine deutlich höhere Bestandsdauer und sei Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Anderseits sei zu erwägen, dass die Mitgliederentwicklung des Beschwerdeführers auf die durch den unterschiedlichen Umfang staatlicher Förderung ungünstigeren Startbedingungen zurückzuführen sein könnte. Es werde deshalb davon abgesehen, wegen des unterschiedlichen Organisations- und Verbreitungsgrades von dem ermittelten Mitgliederverhältnis zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweichen. Dabei sei es angemessen, nicht das Volumen der tatsächlich an den Landesverband geleisteten Zuschüsse zu Grunde zu legen, sondern den zunächst vorgesehenen Förderumfang. Dieser betrage jährlich 150.000,-- €.

 

Tatsächlich erhielt der Landesverband im streitgegenständlichen Zeitraum eine Förderung in Höhe von etwa 371.000,-- €, davon in 2000 300.000,-- DM, in 2001  83.000,-- DM,  in 2002  500,-- €, in 2003 22.280,-- €  und in 2004 153.003,20 €.

 

II.

Die gegen die Bescheide vom 6. Oktober 2005 und 5. September 2006 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klagen wurden mit den angegriffenen Urteilen vom 14. Juli 2008 abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Förderanträge auf der Grundlage der jeweiligen Gesetze über die Feststellung des Haushaltsplans für das Land Brandenburg. Die Grenzen des Ermessens ergäben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität. Die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgenommene Abstufung der staatlichen Zuschüsse im Verhältnis 10:1, die sich an der unterschiedlichen Bedeutung der Gemeinden anknüpfend an ihre Mitgliederzahl orientiert habe, bewege sich aber im Rahmen zulässiger Ermessensausübung.

 

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufungen gegen die Urteile vom 14. Juli 2008 lehnte des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit den ebenfalls angegriffenen Beschlüssen vom 8. Juli 2011 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen. Staatsleistungen im Sinne des Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) stünden dem Beschwerdeführer nicht zu. Die Ermessensentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stelle der angefochtene Bescheid nicht allein auf das rechnerisch ermittelte Verhältnis der Mitgliederzahlen ab, sondern berücksichtige in einer Gesamtschau zusätzlich den Verbreitungsgrad und den unterschiedlichen Rechtsstatus der jüdischen Gemeinden. Soweit der Beschwerdeführer rüge, das Ministerium sei von unzutreffenden Mitgliederzahlen beider Religionsgemeinschaften ausgegangen, fehle es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Staat dürfe über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht entscheiden. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer nicht vor, in welcher Höhe die Angaben des Landesverbandes zu korrigieren seien. Der Forderung des Beschwerdeführers nach einer Grundförderung stehe das Neutralitätsgebot entgegen, das  dem Staat verbiete, den vom religiösen Verständnis der jeweiligen Glaubensgemeinschaft abhängigen Grundbedarf zu definieren. Im Übrigen komme der staatlichen Förderung nur ergänzender Charakter zu. Weitere Zulassungsgründe, insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz zwischen der angegriffenen Entscheidung und obergerichtlicher Rechtsprechung seien nicht ausreichend dargelegt. Verfahrensmängel lägen nicht vor.

 

III.

Der Beschwerdeführer hat am 14. September 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), Art. 12 Abs. 1 und 2 LV sowie dem aus Art. 12 Abs. 1 LV und Art. 13 Abs. 1 LV folgenden staatskirchenrechtlichen Grundsatz der Parität und der staatlichen Neutralität. Die Verteilung der Fördermittel verstoße gegen die von Art. 13 Abs. 1 LV gewährleistete äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten, sowie gegen die Freiheit der Religionsausübung. Die materielle Ausstattung einer Religionsgesellschaft sei von hoher Bedeutung für die Freiheit der Religionsausübung. Mit der gewährten Förderung von ca. 1.666,-- € monatlich für die Jahre 2000 bis 2004 sei er nicht nennenswert in der Lage, die ihm von Art. 13 Abs. 1 LV gewährleistete Glaubensfreiheit praktisch umzusetzen. Dafür sei es erforderlich, einen angemessenen Raum zur gemeinsamen Religionsausübung anmieten, einen Rabbiner beschäftigen, Seelsorge und Religionslehre betreiben, religiöse und soziale Betreuung anbieten, einen jüdischen Friedhof unterhalten sowie Integrationsarbeit für die aus der früheren Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) zugewanderten Juden anbieten zu können. Zwar sei die staatliche Finanzierung dieser Kernaufgaben von Religionsgemeinschaften nicht grundrechtlich geboten, es bestehe aber ein Teilhabeanspruch, sobald sich der Landesgesetzgeber zu einer Förderung entschließe. Differenzierungen innerhalb der Förderung seien durch die Grundsätze der Parität und der Chancengleichheit begrenzt und nur zulässig, soweit sie durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgemeinschaften bedingt seien. Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz komme es dabei nicht an. Die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen versäumten es, die zu Grunde gelegten Differenzierungskriterien der Größe und Verbreitung einer Religionsgemeinschaft an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben zu bewerten. Die Zuwendungen an den konkurrierenden Landesverband in Höhe von ca. 15.766,-- € monatlich fördere zudem dessen Attraktivität gegenüber seinem eigenen minimalen religiösen und sozialen Betreuungsangebot. Die Höhe der staatlichen Förderung und ihre Wirkung auf die Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Kernaufgaben freier Religionsausübung würden damit zum staatlichen Lenkungsmittel zugunsten einer bestimmten Glaubensrichtung des Judentums. In der großzügigen staatlichen finanziellen Förderung des Landesverbandes liege zumindest mittelbar und in ihrer Wirkung eine staatliche Identifikation mit dessen Glaubensrichtung.

 

Da durch die fachgerichtlichen Entscheidungen der vorhandene unterschiedliche Verbreitungs- und Bedeutungsstatus faktisch festgeschrieben werde, werde er auch in seiner Chancengleichheit verletzt. Einerseits seien seine Mitgliederzahl und sein auf den Raum A. beschränktes Auftreten die entscheidenden Gründe für die Differenzierung, andererseits habe er wegen der geringen Höhe der ihm zugebilligten Förderung tatsächlich keine Möglichkeit zur Akquisition neuer Mitglieder und zur Gründung von Ortsgemeinden außerhalb von A.. Hinzu komme, dass der konkurrierende Landesverband seit seiner Gründung im Jahr 1991 gefördert worden sei, während er in der Aufbauphase seinen Anspruch auf Teilhabe an den staatlichen Fördermitteln dem Grunde nach in einem mehrjährigen Verwaltungsrechtsstreit habe erstreiten müssen.

 

Der Beschwerdeführer beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2011 – OVG 10 N 72.08 , OVG 10 N 73.08 -, die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2008 – 12 K 2462/05, 12 K 2019/06 – und die Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 6. Oktober 2005 und 5. September 2006 – soweit sie die weitergehenden Anträge ablehnen – ihn in seinen Rechten aus Art. 13 und Art. 12 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzen,

 

die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.

 

IV.

Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Die Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Die Ablehnung einer weitergehenden finanziellen Förderung verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Art. 13 Abs. 1 LV gewähre keinen originären Anspruch auf finanzielle Förderung. Weder der Wortlaut, die systematische Stellung, der Regelungszweck noch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm böten einen Anhaltspunkt für finanzielle Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. Vielmehr gewährleiste das Grundrecht der Religionsfreiheit einen geistigen, von staatlichen materiellen Anreizen freien Wettbewerb der Religionen und Weltanschauungen. Gemeinsam mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität und Parität in Religions- und Weltanschauungsangelegenheiten verlange die Verfassung eine grundsätzliche Trennung von staatlicher und religiöser Sphäre, die sich in organisatorischer und vermögensrechtlicher Unabhängigkeit manifestiere. Auch das Gebot der Gleichbehandlung, das sich auf das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität stütze, sei nicht verletzt. Die landesverfassungsrechtliche Garantie reiche nicht weiter als der bundesverfassungsrechtliche Teilhabeanspruch, der Prüfungsgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Aus dem staatskirchenrechtlichen Paritätsgrundsatz ließen sich keine Forderungen nach schematisch gleichen Zuwendungen ableiten. Differenzierungen seien zulässig, die auf tatsächlichen Verschiedenheiten beruhten wie der äußeren Größe und Verbreitung einer Religionsgemeinschaft, dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft und ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Danach sei der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverband nicht ungerechtfertigt benachteiligt worden. Der Landesverband habe wegen seiner größeren Mitgliederzahl bereits höhere Personal-, Raum- und Sachkosten. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer im Vergleich zum Landesverband trotz des Mitgliederverhältnisses von 1:10 und der Existenz von nur einer Gemeinde des Beschwerdeführers gegenüber sieben des Landesverbandes etwa in Höhe eines Viertels gefördert worden. Die höhere staatliche Förderung eröffne dem Landesverband auch keine weitergehenden Möglichkeiten als dem Beschwerdeführer, denn auch jener werde nicht annähernd in dem von ihm beantragten oder in einem bedarfsgerechten Umfang unterstützt. Das Gebot der Neutralität verpflichte nicht zu einer Förderung des Beschwerdeführers entsprechend der Mittelzuwendung an den Landesverband in dessen Gründungsstadium. Eine solche Verpflichtung zur schematischen Gleichbehandlung in verschiedenen Haushaltsjahren widerspräche dem parlamentarischen Budgetrecht. Schließlich sei eine staatliche Förderung zur Akquisition neuer Mitglieder verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Beschwerdeführer könne staatliche Hilfe erst bei einem konkreten Bedarf beanspruchen, nicht aber um einen solchen Bedarf erst zu begründen.

 

V.

Die Verfahrensakten waren beigezogen.

 

B.

     Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

 

 

I.

Sie ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe­schwerde entgegen. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglich­keiten ergriffen hat, um es gar nicht erst zu einem Verfas­sungs­­verstoß kommen zu lassen oder um die Korrektur einer ein­getretenen Verfassungsverletzung zu erwirken (Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 –, NVwZ 2011, 997). Um diesem Grundsatz zu genügen, oblag es dem Beschwerdeführer nicht, Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungs­ge­richts für das Land Brandenburg vom 10. Mai 2005  - 1 A 744/03 – einzulegen. Mit diesem Urteil wurde das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur verpflichtet, die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Zuschüssen aus Haushaltsmitteln für das Haushaltsjahr 2000 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Gründen hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg zur Frage, nach welchen Ermessenskriterien das Ministerium vorgehen darf, festgehalten, dass das Grundgesetz nicht gebiete, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandele; Differenzierungen seien zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt seien. Deshalb sei der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählten die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Entscheidungen, welche die unterschiedliche Größe bzw. Bedeutung der beiden Verbände angemessen - nicht notwendigerweise schematisch – widerspiegelten, seien als ermessensgerecht anzusehen, wobei grundsätzlich an deren Mitgliederzahl angeknüpft werden könne.

 

Die im Rahmen eines solchen Be­scheidungsurteils gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsge­richts­ord­nung (VwGO) zum Ausdruck ge­brach­te Rechtsauffassung des Gerichts nimmt an der Rechtskraft­wir­kung des Urteils nach § 121 VwGO teil. Ein Beteiligter, der trotz des (in seinem Sinne) stattgebenden Bescheidungstenors durch eine für ihn nach­teilige Rechtsauffassung beschwert wird, kann gegen ein solches Urteil Rechtsmittel einlegen (vgl. Bundes­verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Novem­ber 1994 – 3 C 30.93 -, NVwZ 1996, 66 und vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, NJW 1996, 737). Unterlässt er dieses und ist das Rechtsmittel nicht von vornherein ersichtlich aussichtslos (vgl. dazu Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 11/10 [7/10 EA] –, www.verfassungs­ge­richt.bran­den­­burg.de), ist eine Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, sofern er sich mit dieser gegen eine nachfolgende, auf der Rechtsauffassung des Bescheidungsurteils beruhende Entscheidung wendet (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2001 – 2 BvR 1794/99 -, zitiert nach juris). An einem solchen Beruhen fehlt es hier jedoch. Mit der Verfassungsbeschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die von dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur der Aufteilung der Fördermittel zugrunde gelegten Kriterien, insbesondere die Größe und Verbreitung der beiden Religionsgemeinschaften, müssten unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Grundsätze der Neutralität des Staates sowie der Parität der Religionsgemeinschaften ausgelegt werden. Damit wendet er sich nicht gegen die Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe bzw. Bedeutung an sich. Er beanstandet eine rigorose schematische Anwendung des Kriteriums der Mitgliederzahl, welche jedoch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das eine „angemessene“ Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe bzw. Bedeutung als ermessensgerecht angesehen hat, dem Ministerium nicht vorgegeben war.

 

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 6. Oktober 2005 und 5. September 2006, die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2008 sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2011 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Zwar hat er einen teilhaberechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Anträge bei der Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber mit dem Zweck der Förderung jüdischer Kultur zur Verfügung gestellten Mittel. Die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vorgenommene Aufteilung der Zuschüsse auf Grundlage des Haushaltsgesetzes ist verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

 

1. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf staatliche Förderung lässt sich nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 13 LV stützen.

 

a. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 LV ist in Anlehnung an denjenigen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu bestimmen, dessen Formulierungen er aufnimmt. Das in Art. 4 GG niedergelegte Grundrecht auf Religionsfreiheit schützt neben der (individuellen) Freiheit, eine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung zu bilden, zu unterhalten, das eigene Verhalten danach auszurichten und seinen Glauben zu manifestieren (st. Rspr. d. Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 32, 98, 106) auch die (kollektive) Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Vereinigungen zu bilden. Verschiedene Strömungen einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig voneinander zu organisieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 123, 148, 177). Diesen den Religionsgemeinschaften zukommenden Grundrechtsschutz hat die Verfassung des Landes Brandenburg erkennbar übernommen. Er umfasst danach - auch nach dem Verfassungsrecht des Landes - das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Dazu zählen über kultische Handlungen und religiöse Erziehung hinaus alle Tätigkeiten, zu denen sich die religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, also auch etwa Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens oder Maßnahmen zur Pflege, Förderung oder Werbung für das jeweilige Bekenntnis (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 1, 21; BVerfGK 9, 371, 377 mwN). 

 

b. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit ist, wie das des Bundes, in erster Linie abwehrrechtlich - zum Schutz vor Eingriffen durch den Staat - strukturiert. Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen Eingriffe, vielmehr begehrt er eine höhere als die ihm zuerkannte finanzielle Förderung. Dass Kultus, Unterricht und religiöses Leben den Einsatz finanzieller Mittel erfordern, ist anerkannt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 1, 21), denn erst ein Mindestmaß an Sachmitteln schafft die Voraussetzung für die Entfaltung der den Religionsgemeinschaften durch Art. 36 Abs. 2 LV garantierten Selbstbestimmung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 100, 120). Der materiellen Ausstattung einer Religionsgemeinschaft kommt daher für die Freiheit der Religionsausübung eine hohe Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 123, 148, 178). Grundrechte bilden im allgemeinen aber trotz der großen Bedeutung finanzieller Ressourcen für ihre Verwirklichung nur ausnahmsweise die Grundlage für positive staatliche Leistungen (vgl. Stern, Staatsrecht Band III/1, 1988, S. 690; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts (HStR) Band IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 91), nämlich etwa dann, wenn sie als Teilhaberecht ausgestaltet sind oder eine Schutzpflicht des Staates für das betroffene Grundrecht begründet wird.

 

c. Aus Art. 4 GG wird zwar eine schutzrechtliche Komponente abgeleitet, von der die begehrte Zuwendung aber nicht umfasst wird. Nach der bundesrechtlichen Gewährleistung obliegt es dem Staat, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 93, 1, 16; 125, 39, 78; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 150). Dies betrifft unter anderem den Religionsunterricht in Schulen, die Anstaltsseelsorge sowie den verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen und dient u. a. positiv der Schaffung von tatsächlichen und rechtlichen Freiräumen zum Bekenntnis und zu religiöser Betätigung in staatlich organisierten Bereichen. Aus diesen grundrechtlichen Schutzpflichten folgen jedoch keine bestimmten Handlungsvorgaben (vgl. BVerfGE 125, 39, 78). Ein Recht auf eine finanzielle staatliche Leistung in einer bestimmten Höhe lässt sich daraus erst recht nicht ableiten. Aus Art. 13 LV lassen sich gegenüber dem Grundgesetz keine weitergehenden Schutzpflichten entnehmen.

 

d. Art. 13 Abs. 1 LV begründet auch keine originären Teilhabeansprüche. Voraussetzung für eine Qualifizierung als Teilhaberecht ist, dass die maßgebliche Grundrechtsbestimmung dem Grundrechtsverpflichteten bestimmte Verhaltensweisen aufgibt (Stern, Staatsrecht, Band III/1, S. 706). Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des Art. 13 LV bieten einen Anhaltspunkt für einen teilhaberechtlichen Gehalt des Grundrechts. Die historische Auslegung bleibt unergiebig; im Verlauf der Verfassungsgebung wurde ein leistungsrechtlicher Charakter des Art. 13 LV nicht diskutiert (vgl. Iwers, Entstehung, Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen der Landesverfassung Brandenburg, 1998, Teil II,  S. 361f.). Ansprüche auf konkrete finanzielle staatliche Leistungen lassen sich daher - wie auch auf grundgesetzlicher Ebene - aus Art. 13 LV nicht begründen (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Losebl. Stand: Februar 2008, Art. 13 Nr. 5 mwN; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 93, 1, 16; 123, 148, 178; BVerwGE 65, 52, 57; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 65f.; ders., HStR Band VII, 3. Aufl. 2009, § 157 Rn. 55; Pagels, Schutz- und förderpflichtrechtliche Aspekte der Religionsfreiheit, 1999, S. 102ff. mwN; 119ff., 123ff.; Robbers, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts (HdbSt­Kirch­R), Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 873, 878; Kokott, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 81; Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Losebl. Stand: 63. Lfg. Okt. 2011, Art. 4 Rn. 108 jew. mwN).

 

2. Art. 37 LV gewährt ebenfalls keinen Anspruch auf konkrete staatliche Leistungen und ist daher nicht verletzt.

 

a. Art. 37 Abs. 1 LV gewährleistet das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemein­schaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen. Die Garantie beschränkt sich jedoch auf die Gewährleistung des Bestandes kirchlicher Vermögenswerte nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität und schafft keinen Anspruch auf dessen Erweiterung (vgl. zu Art. 138 Abs. 2 WRV: BVerfGE 99, 100, 121f.).

 

b. Art. 37 Abs. 2 LV bezieht sich in Anlehnung an Art. 140 GG iVm Art 138 Abs. 1 WRV auf Staatsleistungen an Religions­gemein­schaften, also auf Verbindlichkeiten des Staates, die als Ausgleich für die Säkularisierung des „Kirchenguts“ vor allem in der Reformationszeit sowie durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 eingegangen worden sind (vgl. Ehlers, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 – Art. 138 WRV Rn. 2). Unbeschadet der Frage, ob solche Verbindlichkeiten vor dem Hintergrund mangelnder staatlicher Kontinuität auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Land Brandenburg heute überhaupt noch existieren, kann sich der Beschwerdeführer auf diese Garantie im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht berufen. Zu den Staatsleistungen zählen ausschließlich Geld oder Naturalleistungen, die der Staat im Hinblick auf das Unterhaltsbedürfnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgrund von Rechtspflichten erbringt, die vor dem Jahr 1919 begründet worden sind (Isensee, HdbStKirchR, Band I, S. 1009). Leistungen in diesem Sinne macht der Beschwerdeführer hier aber zu Recht nicht geltend (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urt. v. 10. Mai 2005 – 1 A 744/03 –, LKV 2006, 39, 44).

 

3. Art. 13 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 LV und den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität und Parität ist ebenfalls nicht verletzt.

 

Die Verfassung des Landes Brandenburg begründet ein derivatives Teilhaberecht an Zuwendungen für Religionsgemeinschaften (4.). Die Förderung jüdischer Kultusgemeinden durch das Land Brandenburg ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich (5.); ebenso wie der Umstand, dass die Verteilung unter den verschiedenen Gemeinschaften staatlicherseits vorgenommen und nicht diesen selbst überlassen wurde (6.). Die konkrete Mittelverteilung unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt (7.), gegen sie ist für die Jahre 2000 bis 2004 verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (8.).

 

4. Der Beschwerdeführer hat für die Jahre 2000 bis 2004 dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an der vom Landesgesetzgeber bereitgestellten finanziellen Förderung. Dieser ergibt sich aus der tatsächlichen Förderung des Landesverbandes in diesen Jahren und den Grundsätzen der Neutralität und Parität i. V. m. Art. 13 LV.

 

a. Freiheitsrechte können in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot Ansprüche auf staatliche Leistungen begründen. Die Gewährung von Leistungen an Ausgewählte kann zur Folge haben, dass allen anderen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen, ebenfalls ein Leistungsanspruch zukommt. Dieser ist dann nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seinem Inhalt und Umfang abhängig von dem vorhergehenden staatlichen Handeln (Murswiek, HStR Band IX, § 192 Rn. 12, 73f.).

 

b. Das gilt auch für die Religionsfreiheit (so für das Bundesrecht: v. Campenhausen, HStR Band VII, 3. Aufl. 2009, § 157 Rn. 55). Wenn sich der Staat im Rahmen seines Ermessens zu einer Leistung an Religionsgemeinschaften entschließt, gebietet der Gleichheitssatz eine gleiche Teilhabe anderer Gemeinschaften (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 123, 148, 178; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 4 Rn. 110; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 4 Rn. 82). Dieser schon aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende leistungsrechtliche Aspekt des Art. 13 LV kann allerdings nicht losgelöst von den im 7. Abschnitt der Verfassung des Landes Brandenburg enthaltenen Normen über Kirchen und Religionsgemeinschaften gesehen werden. Indem Kirchen und Religionsgemeinschaften als unabhängig und in ihrer Gewalt unabgeleitet vom Staat anerkannt werden, ergänzen die Art. 36 ff. LV die Religionsfreiheit um eine institutionelle Komponente (vgl. Iwers, aaO, Band II, S. 560). Ohne dass ihnen selbst Grundrechtscharakter zukommt, stellen die Garantien der Art. 36 ff. LV damit praktisch verfassungsbeschwerdefähige Rechtspositionen dar (vgl. zum Bundesrecht: Stern, Staatsrecht, Band IV/2, 2011, S. 1174, m. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Hollerbach, HStR Band VI, 2. Aufl. 2001, § 138 Rn. 145), deren Gewährleistungsinhalt bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 13 LV zu berücksichtigen ist. Aus der Garantie der individuellen Glaubens-, Gewissen- und Bekenntnisfreiheit in Art. 13 LV, dem in Art. 36 Abs. 1 LV niedergelegten Verbot der Staatskirche nebst dem damit einhergehenden Gebot der Trennung von Staat und Kirche sowie schließlich aus dem Verbot der Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen (Art. 12 Abs. 2 LV, Art. 21 Abs. 2 Satz 2 LV) leitet sich aus der Verfassung des Landes Brandenburg das Gebot der Neutralität des Staates ab (LVerfGE 16, 190, 198; zum Bundesrecht: Sacksofsky, VVDStRL 68 [2008] S. 7, 22; v. Campenhausen, HdbStKirchR, Band I, S. 77). Danach darf sich der Staat weder in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einmischen noch mit einer Kirche oder Religion inhaltlich identifizieren (Mückl, HStR Band VII, 3. Aufl. 2009, § 159 Rn. 69-72). Er darf keine Religionsgemeinschaft bevorzugen oder ausgrenzen (Stern, Staatsrecht, Band IV/2, 2011, S. 1218f.) und in religiös-weltanschau­lichen Dingen nicht eingreifen oder Partei nehmen (vgl. v. Campenhausen, HdbStKirchR, Band I, S. 77). Dem Staat obliegt vielmehr die Pflicht, Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsgemein­schaften als gleichrangig, gleichwertig und gleichberechtigt zu behandeln (Paritätsgrundsatz; vgl. insgesamt: v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 370f.; zum Bundesrecht auch BVerfGE 108, 282, 299f.). Diese landesverfassungsrechtlichen Grundsätze sind nicht auf die christlichen Religionsgemeinschaften beschränkt, die der Geber der Weimarer Reichsverfassung noch im Blick hatte. Für eine solche Beschränkung gibt es weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Die positive Religionspflege, zu der die Verfassung des Landes Brandenburg anhält, soll allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zugutekommen.

 

5. Dass Religionsgemeinschaften eine staatliche finanzielle Förderung erhalten dürfen, widerspricht dem Grundsatz der religiös-welt­anschaulichen Neutralität nicht. Zwar können Subventionen eine Abhängigkeit der Religionsgemeinschaften vom Staat herbeiführen. Mit der Kontrolle der Verwendung der grundsätzlich zweckgebunden vergebenen Mittel gewinnt der Staat zusätzlichen Einfluss (Marré, Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart, 1990,  S. 36). Zudem eröffnen sie die Gefahr der Manipulation, denn es gibt keine Garantie dafür, dass Staatszuschüsse dauerhaft fließen, und der Staat kann je nach Wohlverhalten und allgemeiner politischer Stimmung von Jahr zu Jahr finanzielle Zuschüsse bewilligen oder zurückhalten (Kewenig, Das Grundgesetz und die staatliche Förderung der Religionsgemeinschaften, in: Essener Gespräche 6 (1972), S. 9, 31f.). Dies ist aber mit dem Gebot der Trennung von Staat und Kirche in Art. 36 Abs. 1 LV, das die grundsätzliche Säkularität des Staates und seines Rechts verlangt (Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 36 Nr. 1), nicht unvereinbar (vgl. zum Bundesrecht: Robbers, HbdStKirchR, Band I, S. 874).

 

a. Anders als in einem strikten System der Trennung von Staat und Kirche, wie es etwa in Frankreich besteht (abgesehen von drei seiner östlichen Departements; vgl. zum Ganzen: Wick, Die Trennung von Staat und Kirche, 2007), ist nach dem Grundgesetz die religiös-welt­anschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (zum Bundesrecht: BVerfGE 108, 282, 300). Der Staat darf sich danach in Bereichen betätigen, die Berührungspunkte zu Kirche und Religion aufweisen, darf also religiöse Aktivitäten seiner Bürger im staatlichen Bereich zulassen und diese auch fördern. Dies umfasst auch die Vergabe finanzieller Mittel an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 44, 37, 56f.; 123, 148, 178ff.; Mückl, HStR Band VII, § 160 Rn. 55; Renck, DÖV 2002, 56, 64).

 

b. Die verfassungsrechtliche Lage im Land Brandenburg ist insoweit identisch. Zwar war zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung im Jahr 1992 - anders als bei den Beratungen zum Grundgesetz - der Anteil der sich als religiös gebunden Bezeichnenden gegenüber dem der konfessionell Ungebundenen in der Minderheit. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kirchen in Brandenburg keinen volkskirchlichen Charakter mehr besaßen, hat der Verfassungsgeber aber einen die Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffenden Abschnitt in die Verfassung aufgenommen, der seinem wesentlichen Inhalt nach mit den durch Art. 140 in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, soweit sie sich auf die Rechte von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften beziehen, übereinstimmt. Damit sind die wesentlichen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien, aus denen sich das Gebot der Neutralität auf Bundesebene ableitet (Sacksofsky, VVDStRL 68 [2008] S. 7, 22), in die Verfassung des Landes Brandenburg übernommen worden. Staatliche Neutralität ist daher auch im Sinne der Verfassung des Landes Brandenburg nicht mit Indifferenz gleichzusetzen (Mückl, HStR Band VII, § 159 Rn. 71); sie lässt trotz Säkularität und Neutralität Rücksichtnahme auf religiös-kirchliche Sachverhalte zu und gestattet sowohl eine funktionelle Zusammenarbeit (Hollerbach, HStR Band VI, 2. Aufl. 2001, § 138 Rn. 112) als auch die Schaffung günstiger Handlungsmöglichkeiten für Religionsgemeinschaften durch den Staat (Pirson, in: FS Maurer, S. 409, 422).

 

Die staatliche Förderung von Kirchen ist zudem im Sozialstaat geradezu systemadäquat. Eine Reihe von gesellschaftlichen Initiativen, Gruppen und Verbänden werden staatlich gefördert. Würde der Staat religiöse Gemeinschaften von einer im Übrigen stattfindenden Förderung gesellschaftlicher Gruppen ausnehmen, könnte dies sogar den Grundsatz der Neutralität und Gleichbehandlung verletzen (Robbers, HbdStKirchR Band I, S. 888; Mückl, HStR Band VII, § 160 Rn. 55). Jedenfalls besteht kein Grund, religiöse oder weltanschauliche Gruppen von Förderung auszunehmen, solange der Staat sich dabei nicht inhaltlich reglementierend betätigt.

 

6. Die Verteilung der finanziellen Mittel zwischen konkurrierenden Religionsgemeinschaften durch den Staat, der sich grundsätzlich zu einer finanziellen Förderung entschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

a. Das in Art. 36 Abs. 2 LV niedergelegte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird durch die Verteilung von Finanzzuweisungen zwischen den Religionsgemeinschaften nicht berührt. Art. 36 Abs. 2 LV gewährleistet das Recht, innerhalb der Schranken allgemeiner Gesetze die eigenen Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Es garantiert jeder Vereinigung, die die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder verfolgt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 24, 236, 246f.), die Freiheit zur Organisation, Normsetzung und Verwaltung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 1, 20; 72, 278, 289) und damit auch zur Gestaltung ihrer Finanzverhältnisse (BVerwGE 90, 112 – zitiert nach juris Rn. 25). Davon wird aber nur die Verwaltung der bereits vorhandenen bzw. überlassenen Finanzmittel umfasst, nicht jedoch schon die Verteilung der Finanzmittel zwischen den Gruppierungen. Das Recht der Selbstbestimmung steht nicht kollektiv der Gemeinschaft der Religionsgemeinschaften zu, sondern vielmehr dem Individuum bzw. der einzelnen Religionsgesellschaft. Die Verteilung finanzieller Zuschüsse zwischen den Religionsgemeinschaften ist deshalb nicht als Selbstbestimmungsaufgabe, sondern als staatliche Aufgabe zu qualifizieren (BVerwGE 116, 86, 88 – zitiert nach juris Rn. 18; v. Campenhausen, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 2003, S. 67, 76; Weber, LKV 2006, 9, 13).

 

b. Die Qualifizierung der Verteilung von Finanzmitteln zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften als staatliche Aufgabe steht nicht im Widerspruch zum religiös-welt­anschau­lichen Neutralitätsgebot. Zwar kann infolge der staatlichen Verteilungsmaßnahmen der Eindruck einer Bevorzugung bestimmter Religionsgemeinschaften und einer mit dem Neutralitätsgedanken nicht zu vereinbarenden Identifikation mit diesen entstehen. Wenn der Staat Finanzmittel, die grundsätzlich nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen, an verschiedene Religionsgemeinschaften ausschüttet, ist die Festlegung eines Verteilungsmaßstabes aber unumgänglich. Ein Absehen von der staatlichen Verteilung der Finanzmittel – etwa mit der Konsequenz, dass die verschiedenen Religionsgemeinschaften, wie in Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Landesverband der jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 8. Juni 1993 (GV NW 1993, 413) vorgesehen, hinsichtlich der Verteilung der Finanzmittel eine Einigung erzielen müssten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Verfassung hat sich, wie gezeigt, gegen ein striktes und für ein kooperatives System der Neutralität entschieden (vgl. zum Bundesrecht: Kokott, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 6). Es verpflichtet den Staat nicht dazu, gegenüber der Präsenz und dem Wirken der Religionsgemeinschaften sowie den unter den Bürgern manifestierten religiösen Überzeugungen Gleichgültigkeit zu bezeugen (Mückl, HStR Band VII, § 159 Rn. 71). Der neutrale Staat eröffnet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger bekenntnisgebundene Optionen, er selbst soll auch offen sein gegenüber den auf seinem Gebiet vertretenen Religionen und Weltanschauungen. Neutralität bedeutet keinen Neutralismus im Sinne einer Standpunktlosigkeit (Stern, Staatsrecht, Band IV/2, S. 1220). Sie verbietet aber jede Einmischung in die Interna der Religionsgemeinschaften, die gezielte Beeinflussung in eine bestimmte politische, ideologische oder weltanschauliche Richtung und eine Identifikation mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmen Weltanschauung, die den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden könnte (BVerfGE 108, 282, 299f.; BVerwG, Urt. v. 30. November 2011 – 6 C 20.10 –, DVBl. 2012, 240, 242). Das Neutralitätsgebot fordert nicht, dass Staat und Religionsgemeinschaft berührungslos nebeneinander stehen und hindert die öffentliche Hand auch nicht, Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften in gewisser Weise zu bewerten. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn sich staatliche Stellen öffentlich mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auseinandersetzen, und in den Verfahren zur Verleihung des Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Dies ist zulässig, solange die Beurteilung nach weltlichen Kriterien erfolgt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 102, 370, 394; 105, 279, 294). Ebenso setzt die Zusammenarbeit mit konfessionellen Verbänden und freien Trägern, etwa im Schul- und Krankenhauswesen, der Altenpflege, der Sozial- und Entwicklungshilfe oder auch der Anstaltsseelsorge, eine staatliche Auswahl voraus, mit welchem Träger kooperiert wird. Schließlich kommt es auch bei der bundesweit geübten Praxis, Staatsverträge zur Regelung des Verhältnisses des Staates mit jüdischen Religionsgemeinschaften mit nur einer Organisation, statt parallele Verträge mit allen jüdischen Gemeinschaften abzuschließen, zu Auswahlentscheidungen. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage in Brandenburg nicht ausdrücklich beanstandet worden (BVerfGE 123, 148, 181). Entsprechend verstößt die Verteilung der staatlicherseits zur Förderung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Verfügung gestellten Finanzmittel durch die öffentliche Hand selbst, auch wenn dabei eine Auswahlentscheidung getroffen wird, nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot, solange die Verteilung nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen und die Förderung nicht als Mittel innerkirchlicher Einflussnahme oder ideologischer Präferenz eingesetzt wird (v. Campenhausen, HbdStKirchR Band 1, S. 78f.; dagegen Sacksofsky, VVDStRL 68 (2008) S. 7, 24 mit Fn. 90). So darf der Staat unter Umständen eine Besserstellung auf die Religionsgemeinschaft beschränken, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BVerfGE 19, 129, 134).

 

7. Die Ausreichung von Zuwendungen zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften findet in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg für die Jahre 2000 bis 2004 eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Hiervon sind die Fachgerichte zu Recht ausgegangen.

 

a. Auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 1 und 2 Abs. 5 Satz 2 LV verankerte Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip bedurfte diese Zuwendungsgewährung keiner weitergehenden Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Der aus diesen Prinzipien abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem die Verwaltung nur dann zum Tätigwerden berechtigt ist, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes dazu ermächtigt worden ist, gilt in erster Linie im Bereich der Eingriffsverwaltung und ist kein Totalvorbehalt (Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 2 Nr. 5.3). Ob anderweitiges Verwaltungshandeln einer Ermächtigung durch Parlamentsgesetz bedarf, ist nach der durch das Bundesverfassungsgericht für die Ebene des Grundgesetzes entwickelten Rechtsprechung, der sich das Verfassungsgericht für das Landesrecht Brandenburg anschließt, im Einzelfall anhand der Wesentlichkeitstheorie zu beurteilen. Danach hat der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Angelegenheiten im Staat-Bürger-Verhältnis selbst zu regeln (BVerfGE 49, 89, 126), wobei sich die „Wesentlichkeit“ an der Relevanz für die Verwirklichung der Grundrechte zu orientieren hat (BVerfGE 98, 218, 251). Für die Vergabe finanzieller Leistungen genügt grundsätzlich die Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushaltsplan verbunden mit dem Haushaltsgesetz, wenn dadurch die Ermächtigung der Exekutive zur Ausgabe der Höhe und ihrem Zweck nach bestimmt wird (BVerwGE 90, 112, zitiert nach juris, Rn. 40). Nach den genannten Grundsätzen kann es jedoch auch im Bereich der Leistungsverwaltung erforderlich werden, dass der parlamentarische Gesetzgeber die grundlegenden, die Leistungsvergabe strukturierenden Entscheidungen selbst trifft. Das ist bei Maßnahmen der Fall, ohne die der Grundrechtsgebrauch unmöglich ist beziehungsweise beträchtlich erschwert wird oder von denen – wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Pressesubventionen als möglich angesehen hat (vgl. BVerfGE 80, 124, 132) - eine erhebliche Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit ausgeht; ebenso wenn mit der Förderung unmittelbar oder final in die Grundrechtssphäre Dritter eingegriffen wird (BVerwGE 90, 112, zitiert nach juris, Rn. 40).

 

b. Der Gesetzesvorbehalt ist auch für Zuwendungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die den Schutz von Art. 13 LV genießen, auf die genannten Fallgruppen beschränkt. Letztlich kommt einer Vielzahl öffentlicher Subventionen nicht nur Grundrechtsrelevanz zu, sondern sie bilden auch die tatsächliche Voraussetzung für die Grundrechtsverwirklichung. Dies betrifft Bereiche wie die Kunst-,  Kultur-, Sport- oder Wissenschaftsförderung, die - wie die Religionsfreiheit - zumindest teilweise durch eine gewisse Staatsferne charakterisiert sind. Verlangte man ein Parlamentsgesetz, sobald allein aus finanziellen Gründen die Ausübung von Freiheitsgrundrechten nur eingeschränkt möglich wäre, müsste der Gesetzesvorbehalt auf fast alle Bereiche der Leistungsverwaltung und damit in Annäherung an einen  Totalvorbehalt ausgedehnt werden. Dies würde die Flexibilität staatlicher Förderung hemmen und den Staat in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränken. Nach dem Grundsatz der organisatorischen und funktionellen Trennung der Gewalten sollen staatliche Entscheidungen aber möglichst von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (BVerfGE 68, 1, 86). Die Ausübung der Zuteilungskompetenz von Fördermitteln kommt dabei in der Regel der Verwaltung zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. Juli 2002,  - 3 C 54/01 -, DVBl. 2003, 139, 142), die bei ihren Entscheidungen nicht nur an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 12 LV, sondern auch an den besonderen aus den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen folgenden Gleichheitsmaßstab gebunden ist.

 

c. Daher ist die Verteilung der Zuschüsse nicht bereits eine im Sinne des Gesetzesvorbehalts wesentliche Entscheidung, weil sie die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Neutralität des Staates sowie der Parität der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit einen grundrechtlich sensiblen Bereich (in diesem Sinne auch: BVerfGE 123, 148, 180) berührt. Von der ablehnenden Förderentscheidung geht keine unmittelbare Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit des Beschwerdeführers aus. Durch sie wird ihm der Grundrechtsgebrauch auch nicht unmöglich gemacht oder beträchtlich erschwert; Grundrechte am Zuwendungsverhältnis Unbeteiligter werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der wirtschaftlichen Unterstützung durch den Staat für den über nur geringe finanzielle Eigenmittel verfügenden Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung zukommt. Ein Großteil seiner Gemeindeglieder ist aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion zugezogen und wird vermutlich nicht über die materiellen Möglichkeiten verfügen, die Gemeinde in größerem Ausmaß zu unterstützen. Mit einer gesetzlichen Festlegung der Verteilungskriterien ließe sich überdies die Transparenz erhöhen und die Planungssicherheit für die verschiedenen Gemeinden steigern. Die Entscheidung, ob und welche Gemeinden eine staatliche Förderung erhalten und nach welchen Kriterien dies geschieht, ist darüber hinaus auch für die Fortentwicklung und das Verhältnis der Gemeinden untereinander maßgebend, weil sie in einer Konkurrenzsituation nicht nur in Bezug auf die staatlicherseits auszuschüttenden Geldmittel, sondern auch in Bezug auf die Mitgliedschaft von Gläubigen im Land Brandenburg und hierher Zuziehende stehen. All dies begründet einen Gesetzesvorbehalt aber noch nicht (a.A. wohl Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3 Rn. 281ff.). Die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan unter dem weitgefassten Förderzweck des Zuschusses an jüdische Kultusgemeinden begründet selbst keine erhebliche Gefahr für die Ausübung der Religionsfreiheit durch den Beschwerdeführer frei von staatlicher Einflussnahme und begründet daher nicht die Erforderlichkeit der Festlegung konkreter Verteilungsvoraussetzungen durch Gesetz. Der Förderzweck ist offen gefasst und intendiert keine staatliche Einflussnahme auf die freie Betätigung des Glaubens. Da grundrechtlich kein originärer Leistungsanspruch besteht, kann auch allein der Umstand, dass wegen der (teilweisen) Versagung einer Förderung nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Religionsfreiheit in allen für den Beschwerdeführer als notwendig angesehenen Facetten vollumfänglich zu verwirklichen, zu keiner Grundrechtsbeeinträchtigung führen. Der Förderanspruch entsteht – wie bereits dargelegt – erst durch die Förderung des Landesverbandes in Verbindung mit den besonderen Gleichheitsanforderungen der in der Verfassung verbürgten staatskirchenrechtlichen Grundsätze. Die Förderung jüdischen Lebens im Land Brandenburg in den Jahren 2000 bis 2004 wirft damit ausschließlich Fragen der Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Zuwendungsempfängern auf, wie sie auch anderen Subventionsfällen eigen sind. Von dem Gesetzgeber ist deshalb unter keinem der aufgeführten Gesichtspunkte zu verlangen, durch Parlamentsgesetz ins Einzelne gehende Vorgaben für die Verteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel an die jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg aufzustellen.

 

8. Die konkrete Verteilung der durch Haushaltspläne und Haushaltsgesetze für die Jahre 2000 bis 2004 zur Verfügung gestellten Mittel zwischen dem Landesverband und dem Beschwerdeführer genügt verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

a. Die staatliche Verteilung finanzieller Zuwendungen muss insbesondere dem Grundsatz der Parität entsprechen, also die auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bezogene Gleichheit im bekenntnisneutralen Staat (Renck, DÖV 2002, 56, 57) achten und darf nicht zu einer Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften führen. Das Paritätsgebot verlangt hier aber keine schematische Gleichbehandlung der beiden konkurrierenden Religionsgemeinschaften (vgl. grundsätzlich: Stern, Staatsrecht IV/2, S. 1235 f.). Das „Gebot strikter Gleichbehandlung verschiedener Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchführung“ (BVerfGE 108, 282, 298) kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute. Dieses Gebot geht über den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge hinaus, dass nicht jeder sachliche Grund ausreicht, um eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen. Es hat seinen Ursprung in dem Augsburger Reichsabschied vom 25. September 1555, der zum sog. Augsburger Religionsfrieden führte, und bezog sich damals auf die beiden christlichen Großkirchen. Auf die heutige Zeit bezogen kann sich das Gebot der strikten Gleichbehandlung daher nur auf die Religionsgemeinschaft in ihrer Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehen. Außerhalb einer solchen „gestuften“ Parität, also im Verhältnis von Religionsgemeinschaften in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform, greift es nicht. Differenzierungen sind vielmehr in diesen Fällen auch im Bereich finanzieller Förderung erlaubt, wenn sie durch die tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgemeinschaften bedingt, tatsächliche Umstände geboten oder durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 19, 1, 8).

 

b. Dabei kann nicht jeder Unterschied zwischen den Religionsgemeinschaften deren Ungleichbehandlung rechtfertigen. Eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Differenzierungskriterien ergibt sich hier aus den Normen und Grundsätzen des Staatskirchenrechts. Unzulässig ist eine Ungleichbehandlung wegen des Inhalts eines Glaubens oder Bekenntnisses  oder des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft. Andererseits kann eine Differenzierung insbesondere im Hinblick auf die Größe, die soziale Bedeutung und den Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft (BVerfGE 19, 1, 8ff.; BVerwGE 87, 115 – zitiert nach juris Rn. 29; Korioth, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 140 Rn. 32) oder ihre Geschichte, regionale Verbreitung, Organisiertheit, karitatives Engagement, soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung im Einzelfall gerechtfertigt sein (Renck, DÖV 2002, 56, 57; Weber, LKV 2006, 9, 14).

 

c. Die Ermessensentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und die gerichtlichen Entscheidungen, die die Fördermittelbescheide unbeanstandet lassen, überschreiten die aufgezeigten durch das Neutralitätsgebot und den Paritätsgrundsatz vorgegeben Grenzen nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Ungleichbehandlung in den einzelnen Jahren unterschiedlich ausgewirkt hat, weil die dem Landesverband tatsächlich zugewandte Förderung im streitgegenständlichen Zeitraum der Höhe nach erheblich differierte. So erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2002 sogar eine höhere Förderung als der Landesverband, im Jahr 2003 war die Förderung annähernd gleich hoch.

 

Soweit der Landesverband in den Jahren 2000, 2001 und 2004 deutlich höhere Zuschüsse als der Beschwerdeführer erhalten hat, ist dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

 

aa. Die Fördermittelentscheidung orientierte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis an den jeweiligen Mitgliederzahlen und damit an einem sachlichen Kriterium.

 

bb. Das Kriterium ist nicht von vornherein ungeeignet, eine dem Förderzweck entsprechende, am Gleichheitssatz orientierte Verteilung der durch Haushaltspläne und –gesetze vorgesehenen Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden vorzunehmen, weil größeren Gemeinschaften bereits aufgrund ihres größeren Raum- und Personalbedarfs höhere Kosten entstehen. Zwar vermag das Kriterium der Mitgliederstärke nicht zu berücksichtigen, dass jede Religionsgemeinschaft, unabhängig von ihrer Mitgliederzahl, einen gewissen Grundkostenanteil zu tragen hat, wenn sie Räumlichkeiten, Gegenstände für liturgische Handlungen oder Personalkosten für Geistliche oder Seelsorger zu finanzieren hat. Verfassungsrechtlich besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Staates, sich überhaupt an den Kosten der Religionsgemeinschaften zu beteiligen. Ein Anspruch auf eine Grundförderung kann deshalb verfassungsrechtlich auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die öffentliche Hand sich zu einer Verteilung nach – einheitlichen anderen - sachlichen Kriterien entschlossen hat. Auch dass eine Förderung nach Mitgliederzahl eine Bewertung voraussetzt, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, steht einer Verteilung der Fördermittel nach Kopfzahlen nicht entgegen. Zwar können die Kriterien für die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft unterschiedlich sein und insbesondere je nach religiöser Ausrichtung differieren. Wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich allerdings nach inhaltlichen – religiös determinierten - Kriterien und kann staatlicherseits weder bestimmt noch nach­vollzogen werden. Vielmehr gebietet insoweit der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft, solange nicht deutliche Hinweise auf Miss­brauch offen liegen, hinzunehmen. Ein Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Korrektur der Mitgliederzahlen einer konkurrierenden Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihrer Ausrichtung zugrunde gelegten Kriterien besteht bereits nach dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht.

 

cc. Die schematische Anwendung des Kriteriums der Mitgliederzahl stößt zwar an verfassungsrechtliche Grenzen. Die Datenbasis für die Ermittlung der einzelnen Mitgliederzahlen ist unterschiedlich. Während der Beschwerdeführer wegen seiner privatrechtlichen Organisationsform als Mitglieder nur zählen kann, wer ihm als eingetragenen Verein beigetreten ist, kann der konkurrierende Landesverband auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung seine Mitglieder nach jüdischem Recht (der sog. Halacha) mit der Folge bestimmen, dass Mitglieder bereits alle Personen sind, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind und von einer jüdischen Mutter abstammen oder zum Judentum konvertiert sind. Diese unterschiedliche Datenbasis ist aber rechtsformbedingt und daher grundsätzlich hinzunehmen. Sie ist jedenfalls kein Grund, auf das Kriterium der Mitgliederzahl bei der Ermittlung der Bedeutung der Religionsgemeinschaft gänzlich zu verzichten. Das Ministerium hat das Kriterium der Mitgliederzahl nicht schematisch, sondern bewertend angewandt, auch wenn sich das Verhältnis der Mitglieder im errechneten Förderbetrag gegenüber der beabsichtigten Förderung des Landesverbandes maßstabsgetreu widerspiegelt. Die Berechnung der Förderung anhand der Mitgliederzahl ist das Ergebnis eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsvorgangs, der im Rahmen einer Gesamtschau zusätzlich auf den Verbreitungsgrad, insbesondere die Zahl der vorhandenen Ortsgemeinden, und auf den unterschiedlichen Rechtsstatus abstellt. Die Mitgliederzahl – für sich allein betrachtet – sagt über die Intensität des religiösen Lebens ohnehin nichts Hinreichendes aus. Es wurde eine Gesamtbeurteilung von Umständen, die auf Größe, Verbreitung und daraus folgend auf den Mittelbedarf, sowie die soziale Bedeutung schließen lassen können, vorgenommen. Modifikationen des nach der Mitgliederzahl bestehenden Verhältnisses von etwa 1 : 10 zur gegenüber dem Landesverband beabsichtigten Förderung wurden im Hinblick auf den Verbreitungsgrad des Beschwerdeführers im Verhältnis zu dem des Landesverbandes erörtert und untersucht, im Ergebnis aber nicht für erforderlich gehalten, weil der Landesverband sieben Gemeinden, verteilt über das Land Brandenburg, unterhalte und deshalb höhere Kosten als der Beschwerdeführer decken müsse, der in nur einer Gemeinde organisiert sei. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

 

dd. Die angegriffenen Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur berücksichtigten zudem, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Gründungsphase befand, die mit höheren Kosten einhergeht, als die Verwaltung einer etablierten Gemeinde. Dass dieses Argument letztlich nicht zum Tragen gekommen ist, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar und widerspricht dem Neutralitätsgrundsatz nicht. Denn eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, dass also die zu beurteilende Situation vergleichbar ist. Die äußeren Förderbedingungen in der Gründungsphase beider Gemeinschaften weisen aber deutliche Unterschiede auf, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Gründung des Landesverbandes bestand nur eine jüdische Organisation im Land, eine Aufteilung war nicht notwendig. Der Förderzweck war in diesem Zeitraum nur durch die Förderung der zu diesem Zeitpunkt einzig bestehenden Gemeinde zu erreichen. Eine dem Neutralitätsgebot widersprechende staatliche Identifikation mit der durch den Landesverband bestehenden Glaubensrichtung liegt darin nicht. In dem Zeitraum, für den der Beschwerdeführer die Förderung begehrt, bestanden aber insgesamt acht jüdische Gemeinden (davon sieben im Landesverband organisiert), so dass ein Anspruch auf Förderung nur anteilig bestehen konnte. Die Förderung des Beschwerdeführers ist damit bereits durch die Zuwendungen an die anderen jüdischen Gemeinden begrenzt. Eine weitere Beschränkung ergibt sich durch den Haushaltsplan, der eine Gesamtsumme für die Förderung jüdischer Gemeinden ausweist. Es ist grundsätzlich Sache des Haushaltsgesetzgebers zu entscheiden, für welche Bereiche im jeweiligen Jahr Geldmittel zur Verfügung gestellt werden. Der Haushaltsplan stellt zeitlich begrenzt und ausgabenbezogen ein Regierungsprogramm in Gesetzesform dar und spiegelt die Regierungspolitik in Zahlen wider (BVerfGE 79, 311, 328f.). Ansprüche auf Bereitstellung eines bestimmten, höheren Betrages im Haushaltsplan lassen sich nicht begründen.

 

d. Schließlich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine höhere Förderung zu begründen, es müssten ihm zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihn in die Lage zu versetzen, weitere Mitglieder gegenüber dem aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten attraktiveren Landesverband zu werben, und um zu verhindern, dass die bestehenden Unterschiede in Verbreitung und Bedeutungsstatus festgeschrieben würden. Für ein solches Verständnis gibt schon die Formulierung des Förderzwecks – Zuschüsse an jüdische Kultusgemeinden – in den Haushaltsplänen nichts her. Diese spricht weder für einen Anspruch auf Wiederherstellung des jüdischen Lebens in genau der Form und Organisation, die es vor der Vernichtung der jüdischen Gemeinden während der nationalsozialistischen Herrschaft im Gebiet des heutigen Landes Brandenburg gefunden hatte, noch für die Stärkung des Beschwerdeführers bis zu einer Größe wie der des Landesverbandes. Einem solchen Verständnis stünden vielmehr die Grundsätze der Neutralität und der Parität entgegen. Die Religionsfreiheit schützt zwar die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, gibt aber keinen Anspruch auf Förderung zu diesem Zweck durch den Staat. Sinn und Ziel des Paritätsgrundsatzes ist zudem nicht die faktische Angleichung der verschiedenen Religionsgemeinschaften, sondern die Ermöglichung gleicher Chancen (Heckel, HbdStKirchR Band I, S. 601f.). Dass der Staat eine Religionsrichtung bewusst gegenüber einer anderen fördert oder stärkt, wäre überdies mit dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbaren. Danach hat der Staat Religionen und Weltanschauungen als gegeben hinzunehmen und darf sich nicht mit einer Glaubensrichtung identifizieren. Dies täte er aber, verfolgte er das  Ziel, eine gleiche Verbreitung aller jüdischen Gesellschaften zu erreichen, denn dies setzte die Wertung voraus, dass der Beschwerdeführer genauso groß sein müsse, wie der Landesverband.

 

Zwar kann im Einzelfall eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Größe einer Religionsgesellschaft zu einer unzulässigen Verstärkung einer bereits vorhandenen Differenzierung führen (so BVerfGE 19, 1, 10 f.). In dem Fall ging es um die Teilhabe an einer Gebührenbefreiung, die der Natur der Sache nach den Religionsgemeinschaften auf Grund ihrer unterschiedlichen Größe schon in unterschiedlichem Maße zugutekam. Das Bundesverfassungsgericht sah den Größenunterschied als ungeeignet an, einen Ausschluss der kleineren Gemeinschaften von der Gebührenbefreiung zu rechtfertigen. Die Sachlage ist hier nicht vergleichbar. Zum einen ergeben sich allein aus der Natur der Sache keine unterschiedlichen Auswirkungen, die verstärkt werden; die Differenzierung nach der Größe, Bedeutung und Verbreitung erfolgt erst mit der Förderentscheidung. Zum anderen geht es auch nicht um einen völligen Ausschluss. Vielmehr sind - wie bereits unter 8.c.bb dargelegt - die Größe, Bedeutung und Verbreitung der Religionsgemeinschaften geeignete Kriterien für die Verteilung der Fördermittel unter den Gemeinschaften.

 

 

 

C.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er ist danach im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,-- €, festzusetzen.

 

Das Gericht hält die Höhe des vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren begehrten weiteren Zuwendungsbetrages für maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen zwar der Gegenstandswert auf 4.000,-- € festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 59/10 -, www.verfas­sungs­gericht.bran­den­burg.de). Hier bestand jedoch Anlass davon abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wies wegen der Rechtslage und der ausnahmsweise durchgeführten mündlichen Verhandlung einen besonderen Umfang und besondere Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeit auf. Die Bedeutung der Angelegenheit geht auch weit über die einer durchschnittlichen Verfassungsbeschwerde hinaus.

Postier Dielitz
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Möller Partikel
   
Schmidt