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VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art 7; LV, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- EMRK, Art. 6 Abs. 1
- GrCH, Art. 47
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
- BbgBestG, § 33 Abs. 2
- VwGO, § 124a Abs. 2 Nr. 1
Schlagworte: - unzulässige Verfassungsbeschwerde
- materielle Subsidiarität
- Geltendmachung des Grundrechtsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren
- Begründungsanforderungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte W., T.
E. & Coll,

 

wegen            Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom      18. Juni 2015 (OVG 12 N 99.14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 24. März 2017

durch die Verfassungsrichter Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer begehrt die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau. Er wendet sich nur gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht), mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht jedoch gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus.

 

I.

Der Beschwerdeführer beantragte im Juli 2013 beim Bürgermeister der Gemeinde M. die Umbettung der Urne seiner auf dem dortigen Friedhof in G. seit dem Jahre 2011 bestatteten Ehefrau zum Friedhof P.. Er habe in P. seinen Wohnsitz und ihm sei die Grabpflege in dem 50 km entfernten G. aufgrund einer Erkrankung, die seine Verrentung zur Folge gehabt habe, unzumutbar geworden. Gegen den die Umbettung ablehnenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus.

 

Zur Begründung führte das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 aus, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) für die Rechtfertigung einer Störung der Totenruhe erforderliche wichtige Grund sei nicht gegeben. Ein solcher liege nur vor, wenn das geltend gemachte Interesse an einer Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Totenruhe, die Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts sei, überwiege. Dem Schutz der Totenruhe komme im Konflikt mit Rechten der Angehörigen regelmäßig Vorrang zu, so dass ganz besondere Gründe vorliegen müssten, um eine Umbettung beanspruchen zu können. Dies könne der Fall sein, wenn die Umbettung die Würde eines Verstorbenen besser wahre und seinem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen besser Rechnung trage. Unter Würdigung des Vortrages der Verfahrensbeteiligten und unter Berücksichtigung diverser von dem Beschwerdeführer vorgelegter Stellungnahmen und eidesstattlicher Versicherungen Dritter sei aber schon der wirkliche oder ein mutmaßlicher Wille der Verstorbenen, nicht in G., sondern in P. bestattet zu sein, ebenso wenig feststellbar wie ihr Wille, nötigenfalls sogar im Wege der Umbettung in P. beerdigt zu werden.

 

In der Sphäre des Beschwerdeführers liegende Umstände stellten von vornherein keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. So mache die gesundheitliche Beeinträchtigung die ihm als Berechtigten der Ausübung der Totenfürsorge zustehende Grabpflege weder unmöglich noch unzumutbar. Sein Wunsch, neben seiner Frau in einer Doppelgrabstätte beerdigt zu werden, stelle keinen wichtigen Grund dar, da sich die Vorstellungen des überlebenden Ehegatten zu seinem Begräbnis jederzeit ändern könnten. Lasse man hier bei jeder Änderung eine Umbettung zu, bestehe die Gefahr, dass der Schutz der Totenruhe leerlaufe.

 

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juni 2015 ab. Nach dem maßgeblichen Zulassungsvorbringen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG für die begehrte Umbettung liege nicht vor, sei der Beschwerdeführer nicht mit zulassungsrechtlich relevanten Einwänden entgegengetreten.

 

Die gegen die erstinstanzliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgetragenen Gründe - hier der Frage, ob sich ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille der verstorbenen Ehefrau, auf dem Friedhof in P. bestattet zu werden, feststellen lasse - griffen nicht durch, da das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheide. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lägen insoweit nur vor, wenn das Verwaltungsgericht für entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder seine Würdigung auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhe, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründeten. Das Verwaltungsgericht habe aber weder die von dem Beschwerdeführer vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen oder seinen sonstigen Vortrag unberücksichtigt gelassen, noch die Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Verstorbenen überstrapaziert, sondern sich eingehend mit den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

 

Ebenso wenig werde die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer sei es möglich, das Grab seiner Ehefrau zu besuchen und die Grabpflege durchzuführen, wirksam angegriffen.

 

Das Verwaltungsgericht habe auch den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ehegattenzusammenführung nicht unberücksichtigt gelassen. Den Gründen, aus denen es diesen nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG anerkannt habe, trete der Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr zutreffend darauf verwiesen, dass erst nach der Beisetzung entwickelte Vorstellungen über die Wahl der Grabstätte für sich genommen keinen wichtigen Grund darstellten, da anderenfalls der Schutz der Totenruhe im Ergebnis ins Leere liefe.

 

Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe weder seine richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO noch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht liege insbesondere nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die von dem Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen anders bewertet habe, als dieser es selbst für richtig erachte. Hierin liege keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Mit einer abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände müsse ein gewissenhafter Prozessbeteiligter stets rechnen. Daher sei es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Beweisantrag zur Klärung des Willens seiner verstorbenen Ehefrau zu stellen. Dass er dies versäumt habe, könne nicht mit der erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge kompensiert werden. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme schon von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ließen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der bloße Hinweis, die schriftsätzlich benannten Zeugen hätten näher befragt werden können, genüge hierfür nicht, da er nicht erkennen lasse, zu welchen tatsächlichen Umständen ein weitergehender Aufklärungsbedarf bestanden habe.

 

Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge, die er mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie mit den bereits vorgetragenen Verfahrensmängeln begründete, wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2015 zurück, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern allein die rechtliche Würdigung angriffen werde.

 

II.

Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 10 Landesverfassung (LV) i. V. m.  Art. 7 LV, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 52 Abs. 3 LV und Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, der wortgleichen Grundrechte des Grundgesetzes (GG) - Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG - sowie des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH).

 

Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verletze sein in Art. 10 LV i. V. m. Art. 7 LV geschütztes Recht auf Totenfürsorge, da weder sein Gesundheitszustand noch der Wille seiner Ehefrau im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG angemessen berücksichtigt worden seien. Aus der Erklärung der Verstorbenen, immer bei ihrem Ehemann sein zu wollen, habe geschlossen werden müssen, dass diese dort begraben sein wolle, wo auch immer der Hinterbliebene später lebe. Nur so werde den Vorgaben des Grundrechts auf Totenfürsorge Rechnung getragen. Demgegenüber sei die Forderung des Verwaltungsgerichts, der Wille der Verstorbenen müsse sich auch auf die Umbettung selbst und nicht lediglich auf den Bestattungsort beziehen, lebensfremd, da ein solcher Wille ganz regelmäßig von einem Hinterbliebenen nicht nachgewiesen werden könne. Auch werde er an der Pflege des Grabes gehindert, da er dieses krankheitsbedingt nicht erreichen könne; der Sohn der Verstorbenen aber nehme sich der Grabpflege nicht mehr an. Daher werde das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verletzt, die ein Recht auf eine würdevolle Grabpflege habe. Weiter sei sein Wunsch auf Ehegattenzusammenführung unberücksichtigt geblieben, was das Grundrecht auf Ehe und Familie aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 6 Abs. 1 GG verletze. Bei der Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Persönlichkeitsrechten der Verstorbenen und des Beschwerdeführers seien schließlich die aktuellen Entwicklungen im Bestattungsrecht auf nationaler wie europäischer Ebene zu berücksichtigen, die von Lockerungstendenzen gekennzeichnet seien.

 

Das Oberverwaltungsgericht habe auch das Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verletzt. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nicht zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gewertet habe. Das Verwaltungsgericht sei aber dazu verpflichtet gewesen, eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte abzugeben. Dass die Frage der Ermittlung eines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens aufgrund von Äußerungen Dritter maßgebliche Bedeutung bei der Prüfung der Voraussetzungen der Umbettung einer Urne habe, sei offensichtlich, und das Gericht sei somit zwingend gehalten gewesen, zu diesem entscheidungserheblichen Punkt Hinweise zu erteilen. Erst ein derartiger Hinweis aber hätte es ihm ermöglicht zu erkennen, dass weitere Beweisanträge zu stellen gewesen seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes. Daher seien auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GrCH verletzt. Durch die Zurückweisung des Zulassungsantrages sei ihm schließlich der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV entzogen und gleichfalls Art. 47 GrCh verletzt worden. Die Nichtberücksichtigung des Wunsches nach einer Ehegattenzusammenführung verletze sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

I.

Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 10 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird, bereits wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig, da sie nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf, da das Recht des Beschwerdeführers, als nächster Angehöriger der verstorbenen Ehefrau über deren Leichnam und letzte Ruhestätte zu bestimmen, einen engen Bezug zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 - 1 BvR 1380/11, Rn. 15) und zum Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aufweist. Unter verfassungsrechtlicher Sicht kann dabei nicht außer Betracht bleiben, dass das geltende Bestattungsrecht bereits jetzt zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung differenziert und insofern unterschiedliche Regelungen vorsieht. So regelt § 32 Abs. 1 S. 1 BbgBestG, dass die Ruhezeit bei Erdbestattungen 20 Jahre, bei Urnenbestattungen hingegen nur 15 Jahre beträgt. In § 33 Abs. 2 S. 3 BbgBestG wird festgelegt, dass die Ausgrabung und Umbettung von Leichen (nicht die von Urnen) im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig ist. Diese aufgrund der Bestattungsart sachlich gerechtfertigte Differenzierung in Verbindung mit einem möglicherweise geänderten Verständnis vom würdevollen Umgang mit den sterblichen Überresten naher Angehöriger kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus Auswirkungen auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit  der Umbettung feuerbestatteter Leichname haben, insbesondere was die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 BbgBestG betrifft.

 

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da und soweit der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 i. V. m. Art. 7 LV sowie aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LV und seine hieraus abgeleiteten Rechte auf Totenfürsorge und auf „Ehegattenzusammenführung“ verweist. Der Grund­satz der materiellen Subsidiarität besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hin­aus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mög­lich­keiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvör­derst durch die Fachgerichte zu gewähren (Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, m. w. Nachw.). Dies gilt insbesondere, wenn erst später mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene ver­fassungsrechtliche Implikationen im fachgerichtlichen Verfahren nicht problematisiert werden und ist gerade im Verfahren der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

 

a. Der behauptete Grundrechtsverstoß muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde in allen nach Lage der Sache in Betracht kommenden fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sein (BVerfGE 70, 180, 186; BVerfGK 10, 234, 242 f). Wenn das einfache Verfahrensrecht rechtliche Darlegungen verlangt, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt worden. Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG NVwZ 2000, 1163, 1164). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung das ihm Zumutbare zu tun, um eine Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht zu erwirken und ist gehalten, Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

 

Sofern bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, hat der Beschwerdeführer hierzu vorzutragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (BVerfGE 112, 50, 62; BVerfGK 10, 234, 242 f; vgl. auch BVerfGE 71, 305, 336; E 74, 69, 74 f; E 74, 102, 114).

 

b. Vorliegend strebt der Beschwerdeführer zentral eine Auslegung des § 33 Abs. 2 BbgBestG an, die angesichts der hierzu einschlägigen fachgerichtlichen Judikatur ohne eingehende verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist oder erreicht werden könnte. Seinem im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung unterbreiteten Vortrag, die „Ehegattenzusammenführung“ und die Ermöglichung der Ausübung der Totenfürsorge stellten wichtige Gründe im Sinne des § 33 Abs. 2 BbgBestG dar, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher „irritierend“, steht eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Judikatur gegenüber, nach der erst nachträglich entwickelte Vorstellungen zu einer (gemeinsamen) Grabstelle den Wunsch nach einer Umbettung grundsätzlich nicht zu tragen vermögen, da andernfalls der Schutz der Totenruhe leerliefe (OVG NW NVwZ-RR 2010, 281, Juris Rn. 36 - 38; OVG NW NWVBl 2008, 471, Juris Rn. 36; OVG NW NWVBl 1992, 261, Juris Rn. 27; BayVGH BayVBl 2012, 279, Juris Rn. 6; NdsOVG NdsVBl 2007, 108, Juris Rn. 7; VG Stade, Urt. v. 3. September 2008 - 1 A 1560/07, Juris Rn. 15; VG Karlsruhe NVwZ-RR 2006, 297, Juris Rn. 24 f; vgl. auch OVG Sachsen LKV 2014, 551 ff; OVG NW NVwZ 2007, 217 ff, Juris).

 

Der Beschwerdeführer hätte daher, um dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Rechnung zu tragen, in seinem Zulassungsantrag jedenfalls umrisshaft vortragen müssen, dass das bisherige, herrschende Verständnis von den an eine Umbettung zu stellenden Voraussetzungen Grundrechten des überlebenden Ehegatten nicht angemessen Rechnung trägt und daher einer Korrektur bedürfe; welche - im Zweifel eher geringen - Anforderungen im Einzelnen an einen solchen Vortrag zu stellen sind, kann offen bleiben.

 

c. Der Beschwerdeführer hat aber das insoweit im Zentrum seiner Verfassungsbeschwerde stehende Ehegattengrundrecht des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LV und sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 10 LV weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Rahmen des Berufungszulassungsantrages hinreichend geltend gemacht.

 

Das Verwaltungsgericht hat sich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt, dass der Wunsch des Klägers, nunmehr neben seiner Frau in einer Doppelgrabstelle beerdigt werden zu können, nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 33 Abs. 2 BbgBestG führe, da ein solcher, erst nach der Beisetzung entwickelter Wunsch eine Umbettung ebenso wenig rechtfertigen könne wie ein Wohnortwechsel des Angehörigen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass der Schutz der Totenruhe leerlaufe.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hätte es für den Beschwerdeführer nahe gelegen, seine von ihm nun erstmals mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im Berufungszulassungsverfahren vorzutragen und zu untersetzen. Dies hat er unterlassen. Die Zulassungsschrift enthält keine diesbezüglichen Ausführungen, ein Grundrecht  wird weder ausdrücklich noch konkludent genannt. Der Beschwerdeführer hat lediglich darauf hingewiesen, der Wunsch der Ehegattenzusammenführung stelle einen wichtigen Grund „im Sinne der Bestattungsgesetze“ dar. Hiermit hat er auf eine Verletzung gerade des einfachen Rechts abgestellt. Seine Bemerkung, bei einer Umbettung sei nicht nur die Würde der Toten zu berücksichtigen, erfährt keine weitere Konkretisierung und wird auch nicht mit potentiell verletzten Grundrechten des Beschwerdeführers selbst untersetzt. Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Rechtsverstoß im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung damit ausschließlich unter Hinweis auf Normen des einfachen Rechts - hier des § 33 Abs. 2 BbgBestG - begründet. Eine - wenigstens umrisshafte - verfassungsrechtliche Herleitung der erst im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche  fehlt dagegen vollständig. Auch im Rahmen seiner Anhörungsrüge argumentiert der Beschwerdeführer lediglich auf einfach-rechtlicher Grundlage, wenn er wiederholt ausführt, die Ehegattenzusammenführung stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 33 Abs. 2 BbgBestG dar; im Übrigen führt er hier lediglich aus, die Totenruhe stelle die Fortsetzung der Menschenwürde dar und schlage sich in der zu gewährleistenden Grabpflege nieder, die vorliegend nicht gegeben sei.

 

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV auf den gesetzlichen Richter, aus Art. 52 Abs. 3 LV auf Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV auf ein faires Verfahren behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde seine Beschwerdebefugnis im Sinne der Möglichkeit, durch den angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten verletzt zu sein, nicht auf. Eine § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit dieser auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21, m. w. Nachw.). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht, die sich zwar mit dem Inhalt der Zulassungsentscheidung befasst, jedoch nicht erkennen lässt, inwiefern diese Grundrechte der Landesverfassung verletzen könnte.

 

a. Dies gilt zunächst ohne weiteres mit Blick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß, den der Beschwerdeführer in der Nichtberücksichtigung seines Wunsches nach Ehegattenzusammenführung sieht.

 

Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -).

 

Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers nicht im vorgenannten Sinne außer Acht gelassen, es hat diesen vielmehr zur Kenntnis genommen, jedoch ausgeführt, er sei unsubstantiiert und daher nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des  § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Grundrecht aus Art. 52 Abs. 3 LV schützt aber nicht vor einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -).

 

b. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, wird von dem Beschwerdeführer keiner eigenständigen Begründung zugeführt, wenn er lediglich vorträgt, dieser liege in der Nichtzulassung der Berufung. Ein derartiger Verstoß ist aber selbst dann nicht erkennbar, wenn im Rahmen der behaupteten Verletzung der Grundrechte aus Art. 10 und aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 sowie aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV unterbreiteter Vortrag des Beschwerdeführers, soweit er nicht, wie dargestellt, von vornherein wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität ausgeschlossen ist, hier fruchtbar gemacht wird.

 

Dabei obliegen bloße Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen und die hierauf beruhende rechtliche Bewertung den Fachgerichten und sind keiner Überprüfung durch das Verfassungsgericht in der Art eines Rechtsmittelgerichts zugänglich (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung daraufhin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt (Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -), und ist darauf beschränkt festzustellen, ob die Entscheidung als willkürlich zu charakterisieren ist oder ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht. Die Möglichkeit einer willkürlichen oder offensichtlichen Unhaltbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters, die nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (BVerfGE 82, 286, 299; BVerfGK 12, 139, 143 f; BVerfGK 20, 164, 167 f, m. w. Nachw.), legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Er hat insbesondere nicht ansatzweise ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe die Bedeutung dieses Grundrechts grundlegend verkannt, indem es die an die Zulassung der Berufung zu stellenden Anforderungen überspannt hätte (vgl. BVerfG NVwZ 2001, 552; RhPfVerfGH NVwZ-RR 2005, 218).

 

aa. Das Oberverwaltungsgericht führt zunächst aus, die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Bestattungswillen der Verstorbenen erhobenen Einwände griffen nicht durch, da das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheide. Dem hier gefundenen Ergebnis müsse der Antragsteller des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht lediglich seine eigene, für ihn günstige Auffassung der erstinstanzlichen Würdigung entgegenstellen, sondern dartun, dass das Ausgangsgericht  hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder seine Würdigung etwa auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhe, die ernstliche Richtigkeitszweifel begründeten. Derartige Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zeige der Zulassungsantrag nicht auf.

 

Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts wird mit der Verfassungsbeschwerde lediglich entgegen gehalten, die Verwaltungsgerichte hätten an die Ermittlung des Willens der Verstorbenen „zu hohe Anforderungen gestellt“ und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Erklärungen nicht angemessen gewürdigt. Hiermit wird aber letztlich eine bloße Negierung der - ausführlichen und gründlichen - Bewertung des Verwaltungsgerichts vorgenommen und schon keine schlüssige Gegenargumentation unterbreitet, die die getroffene Tatsachenfeststellung erschüttern könnte (zu diesem Maßstab der Überprüfung gerichtlicher Sachverhaltsermittlung und -würdigung vgl. BVerfG NVwZ 2000, 1163, 1164; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b, m. w. Nachw.). Die auf Basis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichgerichtete Argumentation des Oberverwaltungsgerichts kann bereits aus diesem Grunde nicht als willkürlich oder als Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV gewertet werden.

 

bb. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der hieraus folgenden mangelnden Grabpflege. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grabpflege sei ihm möglich und zumutbar, nicht entgegengetreten. Mit der Verfassungsbeschwerde aber wird dieser Vorhalt - abermals - lediglich in Abrede gestellt, nicht hingegen durch substantiierten Vortrag entkräftet. Es bleibt vielmehr sowohl offen, aufgrund welcher schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und inwiefern es dem Beschwerdeführer unmöglich sein soll, die in Rede stehende Fahrtstrecke von 50 km zu bewältigen, als auch, warum es ihm nicht zumutbar ist, die Grabpflege zu leisten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der (professionellen) Hilfe Dritter.

 

cc. Die  - vom Verwaltungsgericht ergänzend gegebene - Begründung, selbst im Falle der Feststellbarkeit eines Willens der Verstorbenen in Bezug auf ihren primären Bestattungsort lasse ein solcher nicht ohne weiteres auch auf ihren gleichgerichteten Willen zu einer Umbettung schließen, hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich nicht zugrunde gelegt. Eine Grundrechtsverletzung scheidet daher von vornherein aus.

 

dd. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist, an den genannten Maßstäben gemessen, auch insoweit nicht aus Gründen der Landesverfassung zu beanstanden, als er sich im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu den an die richterliche Hinweispflicht im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO und den an die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen verhält.

 

Bereits nach einfachem Recht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist es nicht geboten, dass das Gericht vorab bekannt gibt, wie es die erhobenen Tatsachen zu würdigen gedenkt und zu welchem Ergebnis es gelangen will (Kopp/Schenke, a. a. O., § 86 Rn. 23); ein Verfassungsverstoß scheidet demnach unter diesem Gesichtspunkt von vornherein aus (vgl. BVerfGE 66, 116, 146 f; E 67, 90, 95 f; E 74, 1, 5). Eine - hierüber hinaus gehende - allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht, nach der die Gerichte gehalten wären, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass einer Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung sie ihrer Entscheidung zugrunde legen werden, ergibt sich im Übrigen auch aus der Landesverfassung nicht. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV bleibt vielmehr hinter der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen des einfachen Rechts zurück (Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 46/12 -, zu § 139 ZPO, m. w. Nachw.; vgl. auch VerfGH Bayern, Beschl. v. 25. August 2015 - Vf. 48-VI-14 -).

 

Die Gerichte sind bereits nach einfachem Recht nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten der Beweiserhebung nachzugehen, wenn sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, sich ihnen die Notwendigkeit weiterer Aufklärung also nicht aufdrängen muss (vgl. nur Kopp/Schenke, a. a. O., § 86 Rn. 12). Dass eine Zeugeneinvernehmung über die bereits in den Prozess eingeführten Erklärungen hinausgehende Erkenntnisse erbracht hätte, ist aber auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden. Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend vom Bestehen einer die Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung treffenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) aus, die vorliegend zumutbar durch Stellung eines Beweisantrages hätte wahrgenommen werden können. Kommt ein Beteiligter seiner Verpflichtung zu umfassendem Vortrag des Sachverhalts nicht nach, so hat dies aber eine Verringerung der Aufklärungspflicht des Fachgerichts zur Folge (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 16/07 -) und erhöht diese nicht etwa.

 

c. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV geltend macht und diesen aus einer vermeintlichen Verletzung der soeben (b. dd.) dargestellten gerichtlichen Hinweispflichten herleitet, kann schon auf das dort Gesagte verwiesen werden, ohne dass es darauf ankäme, dass sich dieser Vorwurf nur auf das - nicht den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildende - Urteil des Verwaltungsgerichts bezieht und ohne dass entschieden werden müsste, ob vorliegend überhaupt der Schutzbereich des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV eröffnet ist oder ob nicht vielmehr (allein) Art. 52 Abs. 3 LV als spezielles Grundrecht betroffen ist.

 

3. Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sind weder die nach dem Grundgesetz gewährten Grundrechte oder die nach der EMRK oder der GrCH bestehenden Rechte; diese ist gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg ausschließlich auf in der Landesverfassung selbst gewährleistete Grundrechte zu stützen (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Becker Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt