VerfGBbg, Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Ablehnungsgesuche - Willkürverbot - Rechtliches Gehör - Gesetzlicher Richter - Rechtswegerschöpfung - Subsidiaritätsgrundsatz - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/13
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2013 (Az.: 15 UF 25/10, 15 UF 134/10, 15 UF 168/11, 15 UFH 3/12, 15 WF 203/11, 15 WF 239/11, 15 WF 216/12 und 15 WF 236/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 24. Januar 2014
b e s c h l o s s e n :
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer werden verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 23. August 2012 u. a. vier Richter des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung dieses nachfolgend mehrfach ergänzten Ablehnungsgesuchs verwies er zunächst auf einen früheren Befangenheitsantrag vom 5. Dezember 2011, der bislang keine objektive Würdigung erfahren habe. Der 3. Familiensenat setze ihn nach wie vor emotional unter Druck, um ihn zu prozessualen Zugeständnissen zu nötigen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2011 im Verfahren 15 UF 167/11 sei er vom 3. Senat arglistig getäuscht und so zur Rücknahme seines Rechtsmittels bewegt worden. Die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren 15 UF 168/11 sei mut-, ja sogar schon böswillig gewesen. Auch habe der 3. Senat seinen Eilantrag im Verfahren 15 UFH 3/12 nur verzögert bearbeitet. Die mündliche Verhandlung habe erst am 1. November 2012 und damit unangemessen spät stattgefunden. Sie sei im Übrigen reine Schikane gewesen, um bei ihm Aufwand und Kosten zu verursachen. Die Verfahrensbeteiligten seien lediglich gefragt worden, ob sie einen Anlass für unaufschiebbare Maßnahmen i. S. d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) sähen. Obwohl der Senat die fortschreitende Entfremdung seines Sohnes als kindeswohlgefährdende Tatsache erkannt habe, sei keine unaufschiebbare Maßnahme getroffen, sondern die Sache bis zur Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche vertagt worden.
Darüber hinaus habe der Vorsitzende Richter des 3. Familiensenats versucht, ihn zu kriminalisieren. Dieser habe ihn im Oktober 2011 von zwei Polizisten befragen lassen, nur weil er – der Beschwerdeführer – sich das Haus des abgelehnten Richters von der Straße aus angesehen und eine Person gefragt habe, ob der betreffende Richter dort wohne. Dieses Verhalten (des abgelehnten Richters) rechtfertige ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Ein Richter habe eine gewisse Öffentlichkeit zu dulden. Die Einhaltung der von einem Richter auch außerhalb seines Amtes zu beachtenden Verhaltenspflichten dürften von der Öffentlichkeit – und damit auch von ihm, dem Beschwerdeführer – jederzeit überprüft werden. Ohnehin seien die „Privatdomizile“ der Richter quasi halböffentlich, da sie ihren Dienst auch dort verrichten würden. Der Bürger habe ein Recht zu wissen, wohin seine Akten zeitweise auf Reisen gingen. Zudem dürfe sich jeder Bürger Gedanken über geeignete Orte für angemeldete Demonstrationen mit Mitbetroffenen und Interessierten machen. Gleichwohl habe der Vorsitzende Richter das Geschehen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wenig später angezeigt und sich dabei überdies einer unangemessenen Wortwahl („herumschnüffeln“) bedient. Der Richter habe geschrieben, dass er sich zutiefst beunruhigt fühle, und damit eine die Fähigkeit zur objektiven Entscheidungsfindung ausschließende emotionale Befangenheit dargelegt. Ein harmloses unbedachtes Erscheinen habe überzogene paranoide Vorstellungen und Handlungen ausgelöst. So einen „Aufriss“ zu veranstalten, sei schlicht lächerlich und zeige deutlich die voreingenommene persönliche Einstellung des abgelehnten Richters.
Schließlich erstreckte der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch auf einen an das Oberlandesgericht abgeordneten und dem 3. Familiensenat zugewiesenen Richter. Dieser habe im August 2012 ein von ihm gestelltes Ablehnungsgesuch gegen einen anderen Richter am Amtsgericht pauschal als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zudem entscheide der 3. Familiensenat über Beschwerden gegen Entscheidungen, die der abgelehnte Richter als Familienrichter am Amtsgericht treffe. Schon deshalb könne er bezügliche eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter des 3. Familiensenats nicht unbefangen sein.
Mit verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 13. Februar 2013 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche zurück. Sie seien unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 5. Dezember 2011 beziehe, das bereits Gegenstand der Beschlüsse vom 26. April 2012 gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Anordnung der Beiziehung eines Sachverständigengutachtens und die Vorwürfe der Protokollfälschung, des Prozessbetrugs und der arglistigen Täuschung. Der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen sein Vorbringen und meine, dieses hätte bisher keine objektive Würdigung gefunden. Damit trage er aber keine neuen Tatsachen für eine Befangenheit vor. Unzulässig sei das Ablehnungsgesuch auch, soweit es den an das Oberlandesgericht abgeordneten Richter betreffe. Der pauschale Hinweis, der 3. Familiensenat sei der Beschwerdesenat für das Familiengericht, an dem der abgelehnte Richter zuvor tätig gewesen sei, stelle keine Mitteilung eines Ablehnungsgrundes dar. Auch die Ablehnung früherer Befangenheitsanträge durch den abgelehnten Richter könne dessen Befangenheit nicht begründen.
Im Übrigen seien die Ablehnungsgesuche unbegründet. Die vom Beschwerdeführer angeführten Verfügungen, Zwischenentscheidungen und Entscheidungen rechtfertigten kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter. Auf die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung komme es dabei grundsätzlich nicht an, weil die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme, dass die Entscheidungen der Richter auf Willkür beruhten. Auch eine willkürliche Verfahrensverzögerung lasse sich angesichts der jeweils zeitnah herbeigeführten Entscheidungen über die zahlreichen Gesuche des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Die an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtete Mitteilung des Vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer habe sein privates Wohnhaus angesehen und Nachbarn befragt, rechtfertige ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das eigene unangemessene Verhalten des Beschwerdeführers könne keinen Ablehnungsgrund begründen. Die Reaktion des abgelehnten Richters sei als angemessen einzuschätzen. Darauf, dass der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine Gefährdungsanalyse veranlasst habe, könne der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch ebenfalls nicht stützen.
Mit seiner am 15. April 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires gerichtliches Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angegriffene Beschluss sei aus mehreren Gründen willkürlich. Seine Anträge, die abgelehnten Richter zu den Vorgängen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2011 unter Eid zu vernehmen, würden weiterhin beharrlich ignoriert. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, eine willkürliche Verfahrensverzögerung sei nicht zu erkennen, entbehre jeder Realität und sei Willkür in reinster Form. Die weitere Behauptung, die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Entscheidungen der abgelehnten Richter auf Willkür beruhten, sei pauschal und substanzlos. Auf seine einzelnen Willkürvorwürfe gehe die Beschlussbegründung überhaupt nicht ein. Nicht nachvollziehbar und willkürlich sei ferner die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den an das Oberlandesgericht abgeordneten Richter. Soweit in dem Beschluss schließlich angenommen werde, dass die Reaktion des Vorsitzenden Richters keine Besorgnis der Befangenheit begründe, zeuge dies von absoluter Willkür und einem bedenklichen Demokratie- und Freiheitsverständnis. Wenn ein Richter ein Problem mit seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit habe, sollte er einen anderen Beruf ergreifen. Der abgelehnte Richter äußere unverhohlen persönliche Sorge und völlig unbegründete Angstzustände. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Richter bei seinen Entscheidungen von der persönlichen Involvierung und nicht von objektiven Gesichtspunkten leiten lasse.
Die willkürlich erfolgte Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche verletze zugleich sein Recht auf den gesetzlichen Richter.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer u. a. im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf ein Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 7. Juni 2013 in dem – eine andere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffenden - Verfahren VfGBbg 73/12 sowie auf die Ablehnung seines Antrags auf Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Verfassungsbeschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Vizepräsidentin Nitsche führt der Beschwerdeführer weiter aus, ein von ihr im Dezember 2009 durchgeführter Erörterungstermin in dem (abgeschlossenen) Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 29/09 habe bei ihm den Eindruck entstehen lassen, dass die Richterin von einer „ideologisch überhöhten Mutterrolle und ihrer eigenen Biographie motiviert“ sei. Deshalb und wegen ihrer früheren Tätigkeit als Familienrichterin sei zu vermuten, dass sie einen übermäßigen und für ihn nachteiligen Einfluss auf familienrechtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichts habe.
B.
I.
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer sind offensichtlich unzulässig. Sie entbehren jeder Substanz und sind zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche ist eine Stellungnahme der abgelehnten Richter entbehrlich; diese sind bei der Entscheidung über die offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche auch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 – VfGBbg 73/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ferner etwa BVerfGK 8, 59, 60). Zur weiteren Begründung kann auf den Beschluss vom 16. August 2013 im Verfahren VfGBbg 73/12 und die Beschlüsse vom 20. September 2013 in den Verfahren VfGBbg 62/12 und VfGBbg 64/12 (veröffentlicht jeweils unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen werden. Die dort angeführten Gründe gelten entsprechend auch im vorliegenden Verfahren.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
a. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich bereits aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) bzw. aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer über die formale Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muss (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) geltend gemacht, dann gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist. Der Beschwerdeführer rügt hier der Sache nach eine Gehörsverletzung, hat aber keine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO erhoben.
Zwar benennt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, er macht vielmehr eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires gerichtliches Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter geltend. Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht ein Beschwerdeführer benennt, sondern welches er objektiv der Sache nach rügt. Ergibt sich aus seinem Vorbringen (auch) die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, dann bedarf es zur Erschöpfung des Rechtsweges der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 – VfGBbg 43/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2008 – 1 BvR 27/08 -, juris; Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 1468/11 -, juris; Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer zweifelsfrei auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So trägt er in der Beschwerdeschrift mehrfach vor, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses pauschal und substanzlos sei, weil sie nicht auf die von ihm vorgetragenen Willkürvorwürfe eingehe. Sein Antrag auf Vernehmung der abgelehnten Richter sei ebenso ignoriert worden wie sein Hinweis darauf, dass diese in ihren dienstlichen Stellungnahmen die erheblichen Vorwürfe noch nicht einmal abgestritten hätten. Damit behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Verpflichtung der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157). Dass der Beschwerdeführer dies nach seiner Rechtsauffassung als Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. gegen des Grundsatz des fairen Verfahrens betrachtet, ändert nichts daran, dass objektiv - jedenfalls auch - eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gerügt wird.
Die unterbliebene Erhebung der statthaften Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Februar 2013 – VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011, a. a. O.).
b. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht entsprechend dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg seine Beschwerdebefugnis dargetan hat. Sein Vortrag lässt nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) oder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 18. November 2013.
Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beschränkt sich die Kontrolle des Verfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für die Auslegung der §§ 42 ff ZPO bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2001 – VfGBbg 58/10 –, vom 16. September 2011 – VfGBbg 60/10 – und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 36/11 -, jeweils www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).
Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Sie muss Ausdruck einer Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet und damit sachlich unhaltbar erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 – VfGBbg 61/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).
Dies ist hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses nicht der Fall. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes lassen weder eine willkürliche Interpretation der zivilprozessualen Vorschriften (§§ 42 ff ZPO) noch sonst sachfremde Erwägungen erkennen. Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine willkürliche Rechtsschutzverweigerung oder Verfahrensverzögerung, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnte, nicht feststellbar sei. Auch die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichtes sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es hat die Ablehnungsgesuche für unzulässig gehalten, soweit der Beschwerdeführer Gesichtspunkte wiederhole, die bereits Gegenstand zurückgewiesener Ablehnungsgesuche gewesen seien. Hinsichtlich des an das Oberlandesgericht abgeordneten Richters wird im Beschluss darauf hingewiesen, dass es an der erforderlichen Mitteilung eines Ablehnungsgrundes fehle und allein die Zurückweisung früherer Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers nicht die Besorgnis der Befangenheit begründe. Schließlich hat das Oberlandesgericht angenommen, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter des 3. Familiensenats nicht auf das eigene unangemessen Verhalten des Beschwerdeführers gestützt werden könne. Die vorgenannten Ausführungen sind nicht nur nicht willkürlich, sondern ersichtlich zutreffend (vgl. etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO Kommentar, 30. Auflage, § 42 Rn. 6, 15 und 29).
Unter diesen Umständen fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der angegriffene Beschluss den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt oder die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter verkennt.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |