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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 27 Abs. 5
- BGB, § 1632 Abs. 4; BGB, § 1666; BGB, § 1684 Abs. 3; BGB, § 1696
Schlagworte: - Elternrecht
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Kindeswille
- Kindeswohlgefährdung
- Verbleibensanordnung
- Umgangsregelung
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Bundesrechtlich geregeltes Verfahren
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist nur dann mit der Landesverfassung vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LV vorliegen und strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen beachtet werden.

2. Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungsdichte bei familiengerichtlichen Entscheidungen, die die Trennung eines Kindes von seinen Eltern betreffen.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

1. Z.,

 

Beschwerdeführerin zu 1),

 

 

2. des minderjährigen Kindes L.

    

 

                             Beschwerdeführerin zu 2),

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin H.,

                           

 

                             

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. September 2011 (Az.: 42 F 283/10) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2012 und 20. Dezember 2012 (Az.: 15 UF 296/11)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 24. Januar 2014

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. September 2011 (Az.: 42 F 283/10) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2012 (Az.: 15 UF 296/11) verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Landesverfassung.

 

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

 

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

I.

Die im Februar 2001 geborene Beschwerdeführerin zu 2) ist die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) und des äußerungsberechtigten K. Die Eltern haben nach ihrer Trennung im Jahr 2003 eine Vielzahl von familiengerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, die insbesondere das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Beschwerdeführerin zu 2) betrafen.

 

Diese lebte zunächst unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern bei der Beschwerdeführerin zu 1). Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. März 2004 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Anschließend wechselte das Kind in den Haushalt des Kindesvaters.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2006 wurde das Sorgerecht dem Kindesvater übertragen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren übertrug das Brandenburgische Oberlandesgericht nach einer entsprechenden Elternvereinbarung mit Beschluss vom 31. August 2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Schulwahl dem Kindesvater; im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

Im Mai 2008 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) beim Amtsgericht Potsdam die Übertragung des alleinigen Sorgerechts und begründete dies mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Beschwerdeführerin zu 2) durch den Kindesvater und den Großvater väterlicherseits. Nach einer vom Gericht veranlassten Begutachtung des Kindes nahm sie diesen Antrag wieder zurück.

 

Im März 2010 wurde die Beschwerdeführerin zu 2) – zunächst mit dem Einverständnis des Kindesvaters – in einer Pflegefamilie untergebracht, bei der sie bis heute lebt. Umgang mit den Eltern findet seitdem an jedem Wochenende tagsüber statt, und zwar im Wechsel jeweils am Samstag mit dem einen und am Sonntag mit dem anderen Elternteil.

 

Nachdem der Kindesvater sein Einverständnis mit der Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 2) in der Pflegefamilie zurückgezogen hatte, beantragte das zuständige Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung über die Fortsetzung der Inobhutnahme. Das Amtsgericht Potsdam entzog dem Kindesvater daraufhin per einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für die Beschwerdeführerin zu 2) und bestellte das Jugendamt insoweit zum Ergänzungspfleger.

 

Nachfolgend holte das Jugendamt eine Stellungnahme zweier Psychotherapeutinnen zur Situation der Beschwerdeführerin zu 2) ein. Diese vertraten in ihrem Bericht die Ansicht, dass das Kind durch den neutralen und emotional sicheren Ort der Pflegefamilie bei durchgängig und gleich verteilten Kontakten zum mütterlichen und väterlichen Familiensystem in eine gesunde Balance gekommen sei, die es ihm ermögliche, zu einem normalen kindlichen Verhalten zurückzufinden. Das Sorgerecht sollte einer neutralen dritten Partei übertragen werden, die dann peinlich genau auf eine Gleichbehandlung zwischen den zerstrittenen Familiensystemen achten sollte. Im Hinblick auf das elterliche Unvermögen sei aus therapeutischer Sicht die weitere Unterbringung in der Pflegfamilie dringend zu empfehlen.

 

Das Jugendamt schloss sich dieser Einschätzung mit Schreiben an das Familiengericht vom 28. Oktober 2010 an. Das Amtsgericht Potsdam leitete daraufhin ein Verfahren nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein und verwies es sodann an das örtlich zuständige Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

 

Das Amtsgericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin S. zu der Frage ein, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl und dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin zu 2) am besten entspreche. In ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 empfahl die Sachverständige, die Beschwerdeführerin zu 2) vorerst in der Pflegefamilie zu belassen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Ergänzungspfleger zu übertragen. Das Kind befinde sich in einem durch den elterlichen Konflikt verursachten massiven Loyalitätskonflikt, der zur Idealisierung der Mutter bei gleichzeitiger Ablehnung des Vaters führe. Es sei zwar der Wunsch der Beschwerdeführerin zu 2), künftig im Haushalt ihrer Mutter zu leben. Die Ergebnisse der Begutachtung wiesen jedoch auf eine erheblich eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin zu 1) hin, die in der Vergangenheit bereits zu einem das Kindeswohl gefährdenden Verhalten geführt habe. Auch in der Zukunft könne eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 1) nicht ausgeschlossen werden. Zugleich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch eine Rückführung in den väterlichen Haushalt mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden. Während der Fremdunterbringung sei zwar eine positive Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung zu verzeichnen gewesen. Die Beschwerdeführerin zu 2) wolle allerdings ausdrücklich nicht in den Haushalt des Vaters zurückkehren.

 

Das Amtsgericht hörte im Termin vom 22. September 2011 die Beschwerdeführerin zu 2) an. Im Sitzungsprotokoll ist hierzu ausgeführt:

 

„L. erklärte, dass sie sich in der Pflegefamilie sehr wohl fühlt, in ihrer Klasse jedoch lediglich eine Freundin habe. Sie wies darauf hin, dass sie bei ihrer Mutter leben und den Vater weiter besuchen wolle. Übernachtungen sollten jedoch bei ihm nicht stattfinden. Gründe dafür, warum sie eine Übernachtung beim Vater ablehnt, konnte sie auf Nachfrage nicht angeben. L. wurde sodann vor Augen geführt, dass es gegebenenfalls auch zunächst bei der derzeitigen Situation verbleibt, das heißt, dass sie sich weiterhin bei ihrer Pflegefamilie aufhält. Nach diesem Hinweis gab es nach Einschätzung des Gerichts eine Zäsur in dem Gespräch. Nachdem L. zuvor relativ offen und aufgeschlossen wirkte, war dies danach nicht mehr der Fall. Sie wurde sehr einsilbig und antwortet vermehrt durch Nicken bzw. durch Schütteln des Kopfes. Darüber hinaus suchte sie auch keinerlei Blickkontakt mehr, sondern schaute zu Boden. Nachdem ihr eröffnet wurde, dass zukünftig vielleicht auch Übernachtungskontakte bei beiden Eltern stattfinden könnten, erklärte sie, dass sie solche Übernachtungen beim Vater ablehne. Erneut konnte sie Gründe hierfür nicht benennen. Übernachtungen bei der Mutter begrüßte sie hingegen.“

 

Mit hier verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 22. September 2011 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge dem Jugendamt als Ergänzungspfleger. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen komme aus Gründen des Kindeswohls die vom Kind gewünschte Rückkehr in den mütterlichen Haushalt nicht in Betracht. Wegen der fehlenden Bindungstoleranz der Kindesmutter könne dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht übertragen werden. Die Beschwerdeführerin zu 1) fördere die Ablehnung des Kindes gegenüber dem Vater und akzeptiere diesen nicht in seiner Elternrolle. Andererseits sei derzeit auch eine Rückführung in den Haushalt des Kindesvaters nicht möglich. Auch wenn bei diesem keine Einschränkung seiner Bindungstoleranz gegeben sei, lehne das Kind seit längerem eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt vehement ab. Dieser Wille finde seinen Ausdruck in einem konsequenten Abgrenzungsverhalten gegenüber dem Vater, der wiederum mit verstärktem Druck reagiere, was die Ablehnung des Kindes noch verstärke.

 

Gegen diesen Beschluss legten beide Eltern Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin zu 1) verband ihre Beschwerde mit dem Antrag, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Ferner legte sie eine von ihr eingeholte Stellungnahme der Diplom-Psychologin S.-K. vom 20. Juni 2012 vor und beantragte unter Bezugnahme hierauf die Einholung eines „Obergutachtens“.

 

Die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin zu 2) regte im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 an, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Familienhilfe und einer Umgangspflegschaft. In zahlreichen Gesprächen mit dem mittlerweile 11 Jahre alten Kind habe sich dessen Wunsch und Wille manifestiert, bei der Mutter zu leben und mit dem Vater Umgang zu haben. Auch die Beobachtungen der Pflegeeltern würden bestätigen, dass L. zu ihrer Mutter eine innigere Beziehung habe als zu ihrem Vater. Der Kindeswille wirke nicht beeinflusst. Der Wunsch, bei der Mutter zu leben, ziehe sich durch jedes Gespräch mit L. und werde auch von den Pflegeeltern bestätigt.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hörte im Termin vom 21. Juni 2012 die Pflegemutter und die Beschwerdeführerin zu 2) an. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärte die Pflegemutter dabei u. a.:

 

„L. lebt jetzt seit gut zwei Jahren in unserem Haushalt und hat sich nach meinem Dafürhalten gut eingelebt. Es besteht ein herzliches Verhältnis zwischen ihr und mir, aber auch zu meinem Mann. Auch in ihrer sonstigen Umgebung (Schule pp.) hat sie sich gut eingelebt; sie hat Freunde gefunden und nimmt an gemeinsamen Unternehmungen teil.

 

Der Umgang mit den Eltern an jedem Wochenende läuft aus meiner Sicht reibungslos. Absprachen werden eingehalten. L. geht auch gerne zu ihren Eltern, wobei zu bemerken ist, dass sie offenbar lieber zur Mutter geht als zum Vater. Das äußert sich auch in den Telefonaten, die L. regelmäßig mit den Eltern führt; während sie mit der Mutter nicht selten eine dreiviertel Stunde plaudert, so dass ich schon mal scherzhaft meine „das reicht aber jetzt“, ist sie in den Gesprächen mit dem Vater eher kurz angebunden. Die Gespräche dauern selten länger als 10 bis 15 Minuten. Allerdings habe ich nicht den Eindruck, dass das Verhältnis zwischen den beiden gestört ist. Wenn der Vater also zum Beispiel Vorschläge für gemeinsame Unternehmungen macht, reagiert L. darauf durchaus positiv und angetan.

 

(...).

 

L. geht – wie gesagt – nach meinem Eindruck an den Wochenenden gerne zu ihren Eltern und freut sich darauf, wobei sie sich den beiden Eltern gegenüber durchaus unterschiedlich verhält. Während sie die Mutter manchmal geradezu sehnsüchtig erwartet und, wenn die beiden sich treffen, an ihr klammert, ist sie beim Vater eher zurückhaltend.“

 

Zur Anhörung der Beschwerdeführerin zu 2) ist im Sitzungsprotokoll vermerkt:

 

„L. machte auf den Senat einen altersentsprechend entwickelten Eindruck. Die Gesprächsanbahnung mit ihr erwies sich als etwas mühsam; spontan äußerte sie sich nicht, sondern musste gefragt werden. Auf Fragen äußerte sie sehr bestimmt, dass sie in den Haushalt der Mutter wechseln wolle; sie ließ aber auch keinen Zweifel daran, dass sie beide Eltern lieb habe. Bei der Pflegefamilie fühle sie sich soweit wohl; das sei alles in Ordnung. Wenn sie einen Wunsch äußern dürfe, dann sei es der, dass sie gleichwohl in den Haushalt der Mutter wechseln dürfe. Mit L. wurde auch über andere Dinge des täglichen Lebens kurz gesprochen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Dabei erwies sie sich als etwas aufgeschlossener.“

 

 

Mit hier ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 19. Juli 2012 hob das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Kindesvaters den Beschluss des Amtsgerichts auf. Zugleich ordnete es den Verbleib der Beschwerdeführerin zu 2) in der Pflegefamilie an. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wurde zurückgewiesen. Es sei nicht erforderlich, dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitssorge zu entziehen. Zwar lehne das Kind einen Wechsel in den Haushalt des Vaters und sogar jegliche Übernachtung bei ihm strikt ab. Angesichts dieser sehr weitgehenden und außerordentlich verfestigten ablehnenden Haltung würde sich eine Rückführung in den väterlichen Haushalt schädlich auf das Kindeswohl auswirken. Zur Abwendung der Kindeswohlgefahr reiche aber eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als mildere Maßnahme aus.

 

Der Antrag der Kindesmutter sei demgegenüber unbegründet. Der Senat habe mit Beschluss vom 31. August 2006 angeordnet, dass es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht bleibe. Eine Abänderung dieses Beschlusses komme gemäß § 1696 BGB nur in Betracht, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Der Senat verkenne nicht, dass es dem gefestigten Willen des Kindes entspreche, bei seiner Mutter zu leben, und dies auch von der Verfahrensbeiständin befürwortet werde. Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge könne gleichwohl nicht erfolgen, da das Kindeswohl im Haushalt der Beschwerdeführerin zu 1) gefährdet sei. Diese sei nicht in der Lage, den Kindesvater in seiner Elternrolle anzuerkennen und dessen Bindungen zum Kind zu fördern. Zudem beharre die Beschwerdeführerin zu 1), obwohl es belastbare Beweise dafür nicht gebe, nach wie vor darauf, dass der Vater das Kind sexuell missbraucht habe. So habe sie die Fortführung einer Mediation von einem Schuldeingeständnis und einer Entschuldigung des Kindesvaters abhängig gemacht. Im Falle des Wechsels der Beschwerdeführerin zu 2) in den Haushalt der Mutter sei deshalb ein Abbruch der Beziehungen zum Vater zu befürchten. Die Kindesmutter sei auch ohne weiteres bereit, die Beschwerdeführerin zu 2) weiteren Belastungen auszusetzen. So habe sie ihre Tochter kurz vor dem Senatstermin von einer Psychologin zum sexuellen Missbrauch befragen lassen, obwohl die Beschwerdeführerin zu 2) mehrfach zu verstehen gegeben habe, dass sie keine solchen Befragungen mehr wolle. Dementsprechend habe sie sich auch gegenüber der Diplom-Psychologin S.-K. nicht geäußert, sondern nur auf ihre schriftliche Mitteilung an die Sachverständige S. verwiesen. Zudem habe die Kindesmutter im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, weil ihrer Meinung nach nicht aufgeklärt sei, aus welchem Grund ihre Tochter Übernachtungen beim Vater ablehne. Dabei blende sie vollkommen aus, dass die ablehnende Haltung des Kindes ausschließlich, zumindest jedoch in erster Linie, auf dem durch die Eltern verursachten Loyalitätskonflikt beruhe. Diese selektive Wahrnehmung, verbunden mit dem Willen, dem Kindesvater einen sexuellen Missbrauch nachzuweisen, belegten die Erziehungsungeeignetheit der Beschwerdeführerin zu 1).

 

Es bedürfe auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die bisherigen, eher gegen einen sexuellen Missbrauch sprechenden Beweisergebnisse würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) den Vorwurf gegenüber der Sachverständigen S. schriftlich wiederholt habe. Es handle sich hierbei um eine Wiederholung des Vorwurfs aus dem Jahr 2008. Eine Beeinflussung der Beschwerdeführerin zu 2) durch insistierendes Befragen seitens der Kindesmutter könne heute angesichts ihrer ausgeprägten Bindungsintoleranz sowie der Zuspitzung des Elternkonflikts noch weniger als im Jahr 2008 ausgeschlossen werden. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder von Teilen davon auf die Kindesmutter komme nach alledem nicht in Betracht.

 

Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1) wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 zurück, der der Beschwerdeführerin zu 1) nach ihren Angaben am 10. Januar 2013 zugegangen ist.

 

Mit Schriftsatz vom 3. April 2012 hatte die Beschwerdeführerin zu 1) zudem Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf erweiterten Umgang mit ihrer Tochter beantragt (u. a. in jeder geraden Woche von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonnabend 20:00 Uhr). Zur Begründung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe führte die Beschwerdeführerin zu 1) an, das Jugendamt (als damaliger Ergänzungspfleger) habe bisher sowohl Übernachtungen als auch eine Ferienregelung abgelehnt. Es habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Gleichgewicht im Rahmen der Umgänge mit dem Vater beibehalten werden müsse. Erst wenn das Kind bereit sei, auch beim Vater zu übernachten, kämen Übernachtungen bei der Mutter in Betracht. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel lehnte mit Beschluss vom 27. September 2012 (Az.: 42 F 48/12) die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Das Gericht teile uneingeschränkt die Auffassung des Jugendamtes, dass beiden Elternteilen wie bisher in gleichem Umfang Umgang zu gewähren sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 zurück. Der Senat habe sich bereits im Beschwerdeverfahren 15 UF 296/11 ausführlich mit der ganz erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheine die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig.

 

II.

Die Beschwerdeführerin zu 1) hat am Montag, den 11. März 2013 im eigenen Namen und im Namen der Beschwerdeführerin zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben. Zugleich beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der bestimmt werden sollte, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2) unverzüglich und uneingeschränkt in ihrem Haushalt aufhalten könne. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (VfGBbg 4/13 EA) zurückgewiesen.

 

Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. gleichlautenden Landesrechts sowie der Art. 7, 9, 10, 12 und 17 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gerügt.

 

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht umfassend aufgeklärt worden. Insbesondere sei offen geblieben, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu 2) nach wie vor weigere, bei ihrem Vater zu übernachten. Die Entscheidungen würden sich über den festen und seit Jahren gleich bleibenden Willen der Beschwerdeführerin zu 2) hinwegsetzen und diesem Willen keine Bedeutung beimessen. Es wäre geboten gewesen, unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Dauer der bisherigen Trennung von den Eltern zu einer geänderten Aufenthaltsregelung und zu einer Verselbständigung bezüglich der Umgänge zu gelangen. Das eingeholte Gutachten der Sachverständigen S. sei in sich nicht schlüssig und das Ergebnis des Gutachtens nicht mit den Explorationsbefunden in Übereinstimmung zu bringen. Es stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar, dass die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geladen worden sei. Die Gerichte hätten das Gutachten keiner kritischen Prüfung unterzogen und die Einwendungen hiergegen nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführerin zu 1) würden unter Berufung auf das Gutachten eine fehlende Bindungstoleranz gegenüber dem Kindesvater und ein kindeswohlgefährdendes Verhalten unterstellt, ohne dass dies durch konkrete Tatsachen belegt werde. Es handle sich um eine nicht belegbare Unterstellung, dass sie ihre Tochter negativ beeinflusse und es zu einem Beziehungsabbruch zwischen Kind und Vater käme, wenn die Beschwerdeführerin zu 2) in den mütterlichen Haushalt wechselte. Im Übrigen ließe sich die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen Vater und Tochter auch durch mildere Mittel (etwa durch eine Umgangspflegschaft) sicherstellen. Eine Fremdunterbringung, um das Gleichgewicht zwischen den Eltern wieder herzustellen, sei unnötig. Dies ginge auch anders und für das Kind weniger schädigend. Seit der Unterbringung in der Pflegefamilie bestehe Umgang nur an einem Tag in der Woche vom Vormittag bis zum frühen Abend. Übernachtungen würden abgelehnt, weil sich die Beschwerdeführerin zu 2) weigere, auch beim Vater zu übernachten.

 

III.

Der Kindesvater, die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin zu 2), der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Jugendamt), der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie die Direktorin des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Der Kindesvater erklärte mit Schriftsatz vom 2. April 2013, die von der Beschwerdeführerin zu 1) erhobenen unzutreffenden Vorwürfe seien vom Oberlandesgericht geprüft und bewertet worden. Die Kindesmutter sei aus seiner Sicht zur Übernahme der Kindessorge nicht befähigt. Er hätte L. sehr gerne wieder in seinen Haushalt aufgenommen, akzeptiere aber unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ihren weiteren Aufenthalt in der Pflegefamilie.

 

Die familiengerichtlichen Verfahrensakten waren beigezogen.

 

B.

I.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt bereits an einer wirksamen Vollmachtserteilung an die Verfahrensbevollmächtigte. Die von der Beschwerdeführerin zu 1) ausgestellte Vollmacht ist nicht ausreichend. Die minderjährige Beschwerdeführerin zu 2) kann gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich durch ihre Eltern vertreten werden, denen das Sorgerecht vorliegend gemeinsam zusteht. Überdies scheitert die Zulässigkeit des Antrags an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen dem wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) und ihren Eltern, denen die Fachgerichte aus Gründen des Kindeswohls wesentliche Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen haben. Die in einer solchen Situation erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht:   BVerfGE 72, 122, 133 ff und BVerfG, Beschluss vom 14. April 2009 – 1 BvR 467/09 -, juris; ebenso VerfGH Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 38 A/11 -, juris).

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) hat demgegenüber Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - geordneten Verfahren gerügt wird. Die insoweit für eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichts erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f). Insbesondere ist der im vorliegenden Fall berührte Art. 27 Abs. 2 LV eine dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG inhaltsgleiche Norm (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 – VfGBbg 32/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

 

Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht unterliegt engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Verfassungsgericht überprüft aber uneingeschränkt, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts  oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dabei lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Verfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen, sondern hängen insbesondere von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 42, 163, 168; 60, 79, 91; 75, 201, 222).

 

Der vorliegend als verletzt gerügte Art. 27 Abs. 2 LV garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Recht dient auch und in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich die oberste Richtschnur für die elterliche Pflege und Erziehung ihrer Kinder sein muss (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 – und vom 22. November 2007 – VfGBbg 37/06 -, jeweils www.verfassungs-gericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 60, 79, 88).

 

a. Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 27 Abs. 2 LV, der in gleicher Intensität auch das Kind selbst trifft. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist allein unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LV zulässig. Danach dürfen Kinder nur zum Schutz vor körperlicher oder seelischer Vernachlässigung und Misshandlung von ihren Sorgeberechtigten getrennt werden (vgl. Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.). Diese schwerwiegenden Eingriffsvoraussetzungen sind nicht bei jedem Versagen oder jeder Nachlässigkeit der Eltern erfüllt. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in seiner Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79, 91; ferner BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 -, FamRZ 2012, 649).

 

b. Darüber hinaus ist sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen mit der Landesverfassung vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die angenommene Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 79, 89).

 

c. Schließlich ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.). Die Fachgerichte müssen sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Einstellungen und Persönlichkeiten der Eltern würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass die Gerichte möglichst zuverlässig eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können (vgl. BVerfGE 31, 194, 210; 55, 171, 182, BVerfGK 9, 274, 278 f).

 

3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden.

 

a. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben eine Übertragung des gesamten Sorgerechts oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge (insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf die Beschwerdeführerin zu 1) und damit zugleich eine Rückkehr des Kindes in deren Haushalt abgelehnt. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob die gerichtlichen Entscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1) - wie vom Amtsgericht angenommen - auf § 1666 BGB oder - so offenbar die Annahme des Oberlandesgerichts - auf § 1696 BGB zu stützen waren. In beiden Vorschriften ist der potentielle Konflikt zwischen elterlichem Erziehungsrecht und den zu schützenden Rechten des Kindes in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a. a. O.). Dabei hat der Gesetzgeber jeweils dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zugemessen: Voraussetzung der (Teil-)Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Götz, in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Auflage, § 1666 Rn. 8 m. w. N.). Auf der anderen Seite setzt eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus; zudem ist eine kindesschutzrechtliche Maßnahme aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme weggefallen ist (§ 1696 Abs. 2 BGB). Die den angegriffenen Beschlüssen zugrunde liegenden Erwägungen genügen weder zur Begründung einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB noch zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1696 BGB.

 

b. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte den Kindeswillen in dem von Verfassungs wegen gebotenen Maße berücksichtigt haben.

 

aa. Die Beschwerdeführerin zu 2) bekundet seit Jahren den sehr bestimmten und stabilen Willen, bei ihrer Mutter leben zu wollen. Entsprechend klar und unmissverständlich hat sie sich u. a. gegenüber dem Jugendamt, ihrer Verfahrensbeiständin, der Sachverständigen S. und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht geäußert. Die Familiengerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen zwar recht ausführlich auf den ebenso bestimmten Willen der Beschwerdeführerin zu 2) eingegangen, nicht in den Haushalt ihres Vaters zurückzukehren; der gleichzeitige Wunsch, bei der Mutter leben zu wollen, wird in den Entscheidungen demgegenüber nur kurz erwähnt und im Ergebnis für unbeachtlich erklärt. Dies genügt verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Ein wesentlicher Inhalt des Elternrechts nach Art. 27 Abs. 2 LV ist das Ziel, das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (vgl. auch § 1626 Abs. 2 BGB). Dies gebietet es, das Kind im Sorgerechtsverfahren in seiner Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008, a. a. O.; Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, FamRZ 2009, 1389).

 

bb. Den angegriffenen Beschlüssen ist nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte das erhebliche Gewicht der Willensbekundungen der Beschwerdeführerin zu 2) erkannt und ausreichend beachtet haben. Dem Kindeswillen kommt im Sorgerechtsverfahren mit zunehmenden Alter und Einsichtsfähigkeit eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Gerichte müssen der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung tragen. Darüber hinaus wird ein solcher vom Kind kundgetaner Wille in der Regel der Ausdruck für die relativ stärkste Bindung zu einer Person sein. Hat ein Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere Bindung entwickelt, so muss dies im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung berücksichtigte werden (vgl. BVerfGE 55, 171, 184; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008, a. a. O.).

 

Die Beschwerdeführerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits 11 ½ Jahre alt. Es bestehen daher im Grundsatz keine Zweifel daran, dass sie nach Alter und Reife in der Lage war, einen eigenen und selbstbestimmten Willen über den gewünschten künftigen Aufenthalt zu äußern. Auch spricht nichts dafür, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin zu 2), wieder bei ihrer Mutter zu leben, in erheblicher Weise beeinflusst ist und deshalb nicht mehr von einer freien Willensbildung ausgegangen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten könnten, sind von den Fachgerichten nicht angeführt worden. Demgegenüber ist die enge emotionale Bindung zwischen den Beschwerdeführerinnen sowohl von der Pflegemutter als auch von der Verfahrensbeiständin des Kindes mehrfach bestätigt worden. Im Gutachten der Sachverständigen S. wird ebenfalls ausgeführt, der Wunsch der Beschwerdeführerin zu 2), im mütterlichen Haushalt zu leben, korrespondiere mit den Beziehungs- und Bindungsqualitäten. Im Rahmen der psychologischen Untersuchung seien zudem nicht nur der Mutter, sondern auch deren Lebensgefährtin und dem Halbbruder F. ausschließlich positive Gefühle zugeordnet worden (vgl. S. 40 ff und 60 des Gutachtens vom 1. Juli 2011).

 

cc. Unter diesen Umständen konnten sich die Fachgerichte über den nachdrücklich geäußerten Willen der Beschwerdeführerin zu 2) nur hinwegsetzen, wenn und soweit dieser mit ihrem Kindeswohl unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171, 182). Im Grundsatz muss gelten, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen konstant und verständig zum Ausdruck gebrachten Willen nicht geben kann. Deshalb bedurfte es hier einer sorgfältigen Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zu 2) im Falle der Rückkehr zu ihrer Mutter in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. oben 2.a.). Auch hierzu lassen die angegriffenen Entscheidungen keine hinreichenden Erwägungen erkennen.

 

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht begründen die Kindeswohlgefährdung in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführerin zu 1) die erforderliche Bindungstoleranz gegenüber dem Kindesvater fehle. Es sei daher zu befürchten, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu 2) zu ihrem Vater abbreche, wenn sie in den Haushalt ihrer Mutter wechsle. Diese Begründung genügt schon deshalb nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Fachgerichte nicht in den Blick genommen haben, ob mildere und ebenso geeignete Mittel zur Verfügung stehen, um die Kontakte zum Vater bzw. zur väterlichen Familie aufrechtzuerhalten und zu fördern. Hiermit hätten sich die Gerichte angesichts des erheblichen Eingriffs in das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1) und der dargelegten Bedeutung des Kindeswillens aber intensiv auseinandersetzen müssen. Insbesondere wäre die Möglichkeit zu erörtern gewesen, ob nicht anstelle einer Fremdunterbringung des Kindes und dem teilweisen Entzug des Sorgerechts eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 BGB in Betracht kommt. Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber dem (vollständigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11 -, NJW 2012, 151).

 

dd. Soweit im Beschluss des Oberlandesgerichts zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beschwerdeführerin zu 1) generell nicht erziehungsgeeignet sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die entsprechende Feststellung ist weitgehend zusammenhanglos in die Ausführungen zur fehlenden Bindungstoleranz gegenüber der väterliche Familie eingebunden, auch das vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Gutachten der Sachverständigen S. problematisiert die Erziehungsgeeignetheit der Beschwerdeführerin zu 1) allein unter diesem Gesichtspunkt (S. 66 f des Gutachtens).

 

Erkennbar wird allerdings, dass das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin zu 1) vorhält, sie beharre auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater und konfrontiere ihre Tochter immer wieder mit diesem Thema. Damit ist eine generelle Erziehungsungeeignetheit der Beschwerdeführerin zu 1) aber nicht ausreichend dargelegt. Es liegt auf der Hand, dass es für beide Elternteile ausgesprochen schwierig ist, mit diesem nach Aktenlage auf entsprechende Äußerungen der Beschwerdeführerin zu 2) zurückgehenden Vorwurf umzugehen. Unter diesen Umständen hätte es besonders sorgfältiger Erwägungen und Ausführungen bedurft, um aus dem Umgang mit diesem Vorwurf auf eine generelle Erziehungsungeeignetheit der Beschwerdeführerin zu 1) und eine (erhebliche) Kindeswohlgefährdung zu schließen. Dies lässt die Entscheidung des Oberlandesgerichts vermissen. Weshalb die von ihm beispielhaft angeführte Thematisierung des Vorwurfs in einem Mediationsverfahren der Kindeseltern durch die Beschwerdeführerin zu 1) mit einer konkreten Kindeswohlgefährdung verbunden ist, wird im Beschluss vom 19. Juli 2012 nicht ausgeführt. Gewichtiger mag die Kritik des Oberlandesgerichts sein, die Beschwerdeführerin zu 1) habe das Kind während des Beschwerdeverfahrens durch die Diplom-Psychologin S.-K. zum sexuellen Missbrauch befragen lassen. Dabei wäre aber auch zu würdigen gewesen, dass Frau S.-K. das Kind zwar anlässlich eines Hausbesuchs auf das Thema ansprach, seine Weigerung hierüber zu sprechen dann aber offenbar ohne Weiteres respektierte (vgl. S. 36 ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2012).

 

c. Darüber hinaus haben sich weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche für das Kindeswohl nachteiligen Folgen der Verbleib der Beschwerdeführerin zu 2) in der Pflegefamilie haben kann. Eine solche Prüfung wäre aber von Verfassungs wegen geboten gewesen. Ist zu beurteilen, ob eine bestimmte Maßnahme nach §§ 1666, 1696 BGB aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, dann muss auch in den Blick genommen werden, ob diese Maßnahme ihrerseits das Kindeswohl beeinträchtigen kann; die Folgen einer Fremdunterbringung des Kindes dürfen nicht gravierender sein als die Folgen seines Verbleibs bei den Eltern oder einem Elternteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.Februar 2012, a. a. O.).

 

Vorliegend war in diesem Zusammenhang insbesondere zu erörtern, welche Belastungen für die Beschwerdeführerin zu 2) mit der dauerhaften Fremdunterbringung verbunden sind und wie es sich auf ihre weitere Entwicklung auswirkt, dass ihr Wunsch nach einer Rückkehr zur Mutter trotz nachhaltiger Willensbekundung beständig abgelehnt wird. Dies gilt umso mehr, als sich den beigezogenen Verfahrensakten deutliche Anzeichen für eine resignative Verweigerungshaltung des Kindes entnehmen lassen. So hat seine Verfahrensbeiständin im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen, das Kind wirke traurig und fühle sich übergangen, da das Gericht gegen seinen Wunsch entschieden habe. Es erhalte den Eindruck, sich nicht mehr einbringen zu brauchen, da sein Wort nach den bisherigen Erfahrungen keine Bedeutung habe. Die Bitte um ein Treffen habe das Kind zunächst abgelehnt, da dies ja doch keinen Sinn habe. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass es das „Helfersystem“ mittlerweile ablehne. Ebenso erklärte die Vertreterin des Jugendamtes im Termin vom 21. Juni 2012, die beauftragten Psychologinnen hätten zum Ausdruck gebracht, dass das Kind „keine Helfer mehr sehen wolle.“ Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ferner die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 22. September 2011 beschriebene Reaktion der Beschwerdeführerin zu 2) auf den Hinweis des Richters, es könne gegebenenfalls bei der derzeitigen Situation verbleiben. Auch im Protokoll des Oberlandesgerichts ist ausdrücklich vermerkt, es habe sich wie ein roter Faden durch das Gespräch gezogen, dass L. genervt gewirkt habe, „vielleicht auch deshalb, weil sie das Gefühl hat, dass dies ohnehin nichts bringt.“

 

Darauf, dass die psychische Stabilität des Kindes durch die getroffenen Entscheidungen erheblich gefährdet sein kann, deutet schließlich auch sein Schreiben vom 12. Januar 2012 hin (Bl. 319 der beigezogenen Verfahrensakte), in dem es sich u. a. mit zahlreichen negativen Merkmalen und Eigenschaften beschreibt. Nach den Angaben der Pflegemutter im Termin vom 21. Juni 2012 steht dieses Schreiben im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts, dass eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter nicht möglich sei. Ob das Schreiben, wie die Pflegemutter weiter einschätzte, nur Ausdruck eines „Durchhängers“ der Beschwerdeführerin zu 2) gewesen ist und nicht ihre allgemeine Befindlichkeit wiedergibt, kann hier dahinstehen. Es wäre Sache des Oberlandesgerichts gewesen, diese Einschätzung zu überprüfen, zumal die aus dem Schreiben hervorgehenden Selbst- und Identitätszweifel in der familiengerichtlichen Rechtsprechung als typische Folgen einer dauerhaften Fremdunterbringung genannt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 18 UF 125/12 -, juris). Tatsächlich finden aber weder dieses Schreiben noch die weiteren vorgenannten Gesichtspunkte in den angegriffenen Entscheidungen mit einem Wort Erwähnung.   

 

d. Schließlich haben die Fachgerichte auch nicht die Anforderungen beachtet, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Hinsichtlich der Frage, ob es mildere Mittel zur Gewährleistung der Umgangskontakte mit dem Kindesvater gibt, ist dies bereits oben dargelegt worden. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1) ergibt sich aber noch aus weiteren Gesichtspunkten.

 

aa. Die Entscheidungen berücksichtigen nicht den Umstand, dass das Pflegekindverhältnis institutionell auf Zeit angelegt ist (vgl. BVerfGE 79, 61, 60). Die Fremdunterbringung eines Kindes muss grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme darstellen, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gebieten (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, FamRZ 2002, 1393). Auch der Wortlaut des die Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung regelnden § 1632 Abs. 4 BGB („wenn und solange“) fordert flexible Lösungen, die auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 284/84 -, FamRZ 1985, 39). Deshalb muss gerade eine – wie hier – auf unbestimmte Zeit erlassene Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung verbunden sein, die sicherstellt, dass das Kind schrittweise an die Herkunftsfamilie herangeführt und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeführt werden kann. Dies trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der es gebietet, die Auswirkungen einer Verbleibensanordnung durch eine sachgerechte Umgangsregelung zu mildern (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 – 10 UF 94/07 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1Z BR 166/98 -, FamRZ 2000, 633). Daran fehlt es hier.

 

bb. Es ist nicht erkennbar, dass die zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bestehende (und auch nachfolgend beibehaltene) Umgangsregelung geeignet ist, die Beschwerdeführerin zu 2) perspektivisch auf eine Rückführung in den Haushalt eines Elternteils vorzubereiten. Der auf einige Stunden am Wochenende beschränkte Umgang dürfte es dem Kind schon nicht ermöglichen, in ausreichendem Maße Alltagsituationen mit den Eltern zu erleben, worauf auch die gerichtlich bestellte Sachverständige S. hingewiesen hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu 2) mehrfach erklärt, dass sie zumindest intensiveren Umgang mit ihrer Mutter wünsche (z. B. dort auch übernachten möchte), wenn sie nicht in deren Haushalt zurückkehren dürfe. Gleichwohl haben die Fachgerichte – wie aus der beigezogenen Verfahrensakte 42 F 48/12 hervorgeht - eine Erweiterung der Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin zu 1) ausdrücklich abgelehnt. Das Amtsgericht führt hierfür im Beschluss vom 27. September 2012 als Begründung an, es sei der Empfehlung des Jugendamtes zu folgen, beiden Eltern in gleichem Umfang Umgang zu gewähren. Diese Begründung verkennt, dass es hier nicht um eine Gleichbehandlung der Eltern, sondern um die Berücksichtigung des Kindeswillens geht. Auch die Regelung des Umgangs hat sich zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren. Äußert das Kind den selbstbestimmten Wunsch nach umfangreicheren Umgangskontakten mit einem Elternteil, dann ist dies als wesentlicher Gesichtspunkt bei der Umgangsregelung zu berücksichtigen; dabei kann und muss auch erwartet werden, dass der andere Elternteil dies akzeptiert. Hiervon ausgehend ist dem Beschluss des Amtsgerichts nicht zu entnehmen, weshalb eine Ausweitung der Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin zu 1) das Kindeswohl gefährden kann. Daran ändert auch der Hinweis der Fachgerichte auf die ihrer Ansicht nach eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin zu 1) nichts. Abgesehen davon, dass sie schon nicht darlegen, weshalb dies jede Erweiterung des bestehenden Umgangs ausschließt, kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

 

cc. Damit ist festzustellen, dass sich die Fachgerichte auch im Rahmen der Umgangsregelung in erheblichem Maße über den Kindeswillen hinweggesetzt haben, ohne hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe zu benennen. Unter diesen Umständen wird der aus der Trennung des Kindes resultierende Eingriff in das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1) durch die derzeitige Ausgestaltung des Umgangs nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise gemildert, sondern eher noch verstärkt.

 

C.

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einer anderen Entscheidung gelangt wären, wenn sie das durch Art. 27 Abs. 2 LV geschützte Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1) hinreichend berücksichtigt hätten. Damit bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden von der Beschwerdeführerin zu 1) gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.

 

Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 50 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Es liegt im Interesse der Beschwerdeführerinnen und der anderen Beteiligten, dass möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht. Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2012 ist mit dem heutigen Beschluss gegenstandslos geworden.

 

Im Hinblick auf die erforderliche erneute Entscheidung weist das Verfassungsgericht klarstellend noch auf Folgendes hin: Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass es aus Gründen des Kindeswohls geboten sein kann, die Beschwerdeführerin zu 2) vorerst noch in der Pflegefamilie zu belassen. Eine Rückführung in den Haushalt eines Elternteils dürfte nur schrittweise und behutsam erfolgen können, wobei hierfür bei unverändertem Kindeswillen allenfalls der mütterliche Haushalt in Betracht kommen wird. Wegen des mit der Fremdunterbringung einhergehenden Grundrechtseingriffs ist hierfür aber - anders als bisher - eine konkrete und realistische Perspektive zu eröffnen.

 

D.

Die angeordnete Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf damit keiner Entscheidung mehr.

 

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

 

E.

 Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt