VerfGBbg, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 83/20 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - FamFG, §§ 58 ff.; FamFG, §§ 335 ff. |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Unterbringung - Psychiatrie - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 83/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 83/20
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 83/20
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Dr. W.,
Beschwerdeführerin,
Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2020 ‑ 59 XIV 43/20 L
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 23. Oktober 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2020 wurde wiederholt die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses einstweilig angeordnet. Mit ihrer am 20. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen diese Unterbringung.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsweg entgegen § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht ausgeschöpft hat. Die gemäß §§ 58 ff, §§ 335 ff Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde nicht erhoben.
C.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Becker |
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Dr. Finck |
Heinrich-Reichow |
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Kirbach |
Dr. Lammer |
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Sokoll |
Dr. Strauß |