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VerfGBbg, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 83/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
- FamFG, §§ 58 ff.; FamFG, §§ 335 ff.
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Unterbringung
- Psychiatrie
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 83/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 83/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 83/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. W.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2020 ‌‑ 59 XIV 43/20 L

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 23. Oktober 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

 

 

A.

Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2020 wurde wiederholt die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses einstweilig angeordnet. Mit ihrer am 20. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen diese Unterbringung.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 1 Verfassungs­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsweg entgegen § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht ausgeschöpft hat. Die gemäß §§ 58 ff, §§ 335 ff Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde nicht erhoben.

C.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß