Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 17/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 32 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Mißbrauchsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 17/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. März 2000

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 23. Mai 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 200,- DM auferlegt.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des Landgerichts P. in einem Ablehnungsverfahren zurückgewiesen worden ist. In dem bei dem Amtsgericht P. anhängigen Ausgangsverfahren begehrt er von der D.-AG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes “Hilfestellung beim Ein- und Ausladen seines Fahrrades entsprechend den Beförderungsbestimmungen auf den Bahnhöfen We. und Wa.”. Nach Zurückweisung des Antrages und durchgeführter Beweisaufnahme im Einspruchstermin hat der Beschwerdeführer den sitzungsleitenden Richter am Amtsgericht abgelehnt. Das Landgericht P. hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesen.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts sich in keiner Weise mit seinen “schwerwiegenden Vorhalten” gegen die Arbeitsweise des Richters auseinandersetze. “Bei der Landesverfassung” beziehe er sich “auf die Artikel, welche sich mit der Gewährleistung des Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger befassen, auch was das rechtliche Gehör angeht”.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, da es an einer den Anforderungen des § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) genügenden Begründung fehlt. Nach dieser Vorschrift sind in der Begründung der Beschwerde das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Eine pauschale Bezugnahme auf die gesamte Landesverfassung oder einen ihrer Abschnitte reicht hierzu nicht aus. Auch soweit der Beschwerdeführer das “rechtliche Gehör” als möglicherweise verletztes Grundrecht genannt hat, wird auch nur die Möglichkeit einer Verletzung dieses Grundrechts durch den angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht ausreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, muß bei der Rüge des rechtlichen Gehörs im einzelnen in der Verfassungsbeschwerde selbst dargetan werden, in welchen Punkten das Gericht gegen dieses Grundrecht verstoßen haben soll (vgl. BVerfGE 24, 203, 213). Daran fehlt es hier. Mit den Gründen der angegriffenen Gerichtsentscheidung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der pauschale Hinweis auf “mehrere” - der Verfassungsbeschwerde weder beigefügte noch inhaltlich wiedergegebene - Schriftsätze, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt habe, läßt die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Ansatz erkennen.

III.

Die Auferlegung einer Gebühr beruht auf § 32 Abs. 2 VerfGG Bbg. Das Gericht hat hierbei die Unsubstantiiertheit der Verfassungsbeschwerde, den Bagatellcharakter des Ausgangsverfahrens und die mutwillig erscheinende Häufung erfolgloser Verfassungsbeschwerden dieses Beschwerdeführers in der Vergangenheit berücksichtigt. Zur Höhe der Gebühr ist das Gericht davon ausgegangen, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eher gering ist.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will