VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 15/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - StPO, § 463 Abs. 3 satz 1, StPO, § 454 Abs. 3 - StGB, § 67d Abs. 2; StGB, § 67e |
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Schlagworte: | - Strafvollstreckungsrecht - Rechtswegerschöpfung - Vorabentscheidung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 15/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 15/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 7. Oktober 1995 betreffend die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 23. Mai 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts N. vom 29. September 1995 wegen versuchter Vergewaltigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da er die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hatte, die auf eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Seit dem 1. Februar 1995 befand er sich in Untersuchungshaft und seit Rechtskraft des Urteils in Strafhaft. Am 27. November 1995 wurde er zunächst in den Maßregelvollzug der Landesklinik Brandenburg aufgenommen und am 9. Februar 1996 in die Landesklinik E., Außenstelle N., verlegt, in der er bis heute untergebracht ist. Mit Beschlüssen vom 6. November 1996, 30. Dezember 1997, 8. Dezember 1998, 24. Juni 1999 und 17. Januar 2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Gegen den Beschluß vom 17. Januar 2000, der seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig ist, hat der Beschwerdeführer am 7. April 2000 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er um Überprüfung seiner Angelegenheit bittet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Ausschöpfung des Rechtsweges gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.. Nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 3 Strafprozeßordnung (StPO) ist gegen die Entscheidung, mit der die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e Strafgesetzbuch (StGB) abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde zulässig. Von diesem gesetzlich zugelassenen Rechtsmittel, auf das er zudem in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten keinen Gebrauch gemacht. Gründe für eine Vorab-Entscheidung des Verfassungsgerichts nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg liegen nicht vor. Insbesondere kann der Beschwerdeführer jederzeit einen neuen Antrag auf Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung stellen. Eine Frist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig wäre, hat das Landgericht nicht festgesetzt. | ||||||||||||||||
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